Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2014/95/EU v. 22. Oktober 2014: Sie war die Vorgängerregelung zur nichtfinanziellen Berichterstattung und wird durch die neuen Vorgaben inhaltlich weiterentwickelt und faktisch abgelöst. • Richtlinie 2013/34/EU v. 26. Juni 2013: Sie ist die zentrale übergeordnete Bilanzrichtlinie, in die die neuen Regelungen zu Nachhaltigkeitsberichterstattung, Konzernberichterstattung, digitalem Berichtsformat und Offenlegung eingefügt werden. • Richtlinie 2006/43/EG v. 17. Mai 2006: Sie regelt die Abschlussprüfung und wird durch die Einführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, Qualifikationsanforderungen und Aufsichtsvorgaben für Prüfer wesentlich erweitert. • Richtlinie 2004/109/EG v. 15. Dezember 2004: Sie betrifft Transparenzanforderungen für Emittenten und wird angepasst, damit Nachhaltigkeitsberichterstattung Bestandteil des überwachten Jahresfinanzberichts wird. • Verordnung (EU) 2020/852 v. 18. Juni 2020: Die Taxonomie-Verordnung ist ein zentraler Verweisungsakt, weil die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den dortigen Offenlegungspflichten, insbesondere nach Artikel 8, verzahnt wird.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie (EU) 2022/2464 ist eine Richtlinie zur Änderung mehrerer bestehender EU-Rechtsakte und gehört systematisch zum europäischen Bilanz-, Kapitalmarkt- und Abschlussprüfungsrecht. Sie entfaltet keine unmittelbare allgemeine Außenwirkung gegenüber Unternehmen, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht und harmonisiert dadurch die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung, deren digitale Offenlegung und deren Prüfung. Inhaltlich ersetzt sie den bisherigen Ansatz der nichtfinanziellen Erklärung durch ein umfassenderes Regime der Nachhaltigkeitsberichterstattung, verankert das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit, führt verbindliche Berichtsstandards ein und verknüpft Berichterstattung, Taxonomieangaben und Bestätigungsanforderungen enger miteinander. Zugleich ändert sie die Abschlussprüfungs- und Transparenzregeln sowie besondere Vorgaben für Drittlandsunternehmen und Konzernstrukturen. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem große Unternehmen, Mutterunternehmen großer Gruppen sowie kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen mit Ausnahme von Kleinstunternehmen. Erfasst werden auch bestimmte Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie unter besonderen Umsatz- und Präsenzschwellen Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Drittlandsunternehmen; zugleich bestehen Befreiungen insbesondere für Tochterunternehmen bei Einbeziehung in einen gleichwertigen Konzernbericht sowie Übergangs- und Opt-out-Regelungen für bestimmte kapitalmarktorientierte KMU. Arbeitnehmervertreter sind in den Prozess einzubeziehen, Abschlussprüfer oder zugelassene unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen übernehmen die Prüfung, und Mitgliedstaaten erhalten Spielräume etwa bei Ausnahmen für bestimmte Kreditinstitute oder bei der Zulassung unabhängiger Prüfer. Nicht erfasst sind Kleinstunternehmen im Regelfall sowie bestimmte Finanzprodukte. • In der Praxis bedeutet dies, dass Nachhaltigkeitsinformationen in den Lagebericht integriert, nach verbindlichen Standards strukturiert, digital ausgezeichnet und mit einer externen Prüfung verbunden werden müssen. Unternehmen müssen insbesondere ihre Strategie, Ziele, Risiken, Due-Diligence-Prozesse, Auswirkungen in der Wertschöpfungskette sowie Angaben zu Klima, sozialen Belangen und Governance systematisch aufbereiten. Konzernstrukturen, Befreiungstatbestände, Taxonomieangaben und Übergangsfristen sind frühzeitig zu prüfen, weil die Richtlinie organisatorische, prozessuale und prüfungsbezogene Anforderungen deutlich ausweitet und die Verantwortung der Leitungsorgane ausdrücklich einbindet.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Unternehmen: • Pflicht1: Nachhaltigkeitsinformationen als klar erkennbaren Abschnitt im Lagebericht aufnehmen. • Pflicht2: Über Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Nachhaltigkeitsaspekte und über Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage berichten. • Pflicht3: Angaben zu Strategie, Zielen, Risiken, Due-Diligence-Prozessen, negativen Auswirkungen, Indikatoren und Wertschöpfungskette nach den einschlägigen Standards offenlegen. • Empfehlung: Berichtsprozesse, Datenhaushalt und Verantwortlichkeiten konzernweit frühzeitig standardisieren. Mutterunternehmen großer Gruppen: • Pflicht1: Konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung im konsolidierten Lagebericht erstellen. • Pflicht2: Bei wesentlichen Unterschieden zwischen Gruppen- und Tochterunternehmensebene ergänzende Informationen zu Risiken und Auswirkungen einzelner Tochterunternehmen bereitstellen. • Pflicht3: Befreite Tochterunternehmen und die Voraussetzungen der Konzernbefreiung transparent kenntlich machen. • Empfehlung: Konzernweite Governance- und Wesentlichkeitsprozesse mit einheitlichen Methoden für die gesamte Gruppe aufsetzen. Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane: • Pflicht1: Sicherstellen, dass Jahresabschluss, Lagebericht und Nachhaltigkeitsberichterstattung ordnungsgemäß aufgestellt und offengelegt werden. • Pflicht2: Rolle, Fachwissen, Fähigkeiten und gegebenenfalls Anreizsysteme in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte offenlegen. • Pflicht3: In Ausnahmefällen das Weglassen sensibler Zukunftsinformationen nur ordnungsgemäß begründet und gemeinschaftlich verantwortet beurteilen. • Empfehlung: Nachhaltigkeit fest in die Organverantwortung, Kontrollsysteme und strategische Beschlussfassung integrieren. Arbeitnehmervertreter: • Pflicht1: Zu einschlägigen Nachhaltigkeitsinformationen und den Mitteln ihrer Einholung und Überprüfung informiert werden. • Pflicht2: Im Dialog mit der Unternehmensleitung Stellungnahmen zu den relevanten Informationen einbringen. • Pflicht3: Gegebenenfalls die Weiterleitung der Stellungnahme an zuständige Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane ermöglichen. • Empfehlung: Beteiligungsprozesse mit Berichtszyklen und internen Prüfpfaden organisatorisch verknüpfen. Abschlussprüfer oder unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen: • Pflicht1: Ein Urteil mit begrenzter Prüfungssicherheit über die Übereinstimmung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den rechtlichen Anforderungen abgeben. • Pflicht2: Auch das Verfahren zur Ermittlung der berichteten Informationen, die digitale Auszeichnung und die Einhaltung der Taxonomieangaben prüfen. • Pflicht3: Unabhängigkeits-, Qualitäts-, Dokumentations- und Berufsanforderungen für Bestätigungsleistungen einhalten. • Empfehlung: Fachwissen zu Nachhaltigkeitsstandards, Wertschöpfungsketteninformationen und digitalen Berichtspflichten gezielt ausbauen. Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Drittlandsunternehmen: • Pflicht1: Unter den gesetzlichen Umsatz- und Präsenzschwellen einen Nachhaltigkeitsbericht des Drittlandsunternehmens offenlegen und zugänglich machen. • Pflicht2: Fehlende Informationen aktiv beim Drittlandsunternehmen anfordern und bei Nichtbereitstellung die verfügbaren Informationen samt Erklärung veröffentlichen. • Pflicht3: Den Bericht zusammen mit dem Bestätigungsurteil oder einer Erklärung über dessen Fehlen fristgerecht offenlegen. • Empfehlung: Informationszugang, Verantwortlichkeiten und Offenlegungswege vertraglich und organisatorisch frühzeitig absichern.