Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2006/43/EG vom 17. Mai 2006: Sie bildet den allgemeinen unionsrechtlichen Rahmen für die Abschlussprüfung, enthält zentrale Begriffsbestimmungen, Zulassungs- und Unabhängigkeitsvorgaben und bleibt nach Artikel 2 Absatz 2 von der Verordnung unberührt. • Richtlinie 2014/56/EU vom 16. April 2014: Sie ändert die Richtlinie 2006/43/EG und schafft zusammen mit der Verordnung den neuen europäischen Prüfungsregelungsrahmen. • Beschluss 2005/909/EG der Kommission vom 14. Dezember 2005: Dieser frühere Rechtsrahmen zur Zusammenarbeit der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer wird durch die Verordnung ausdrücklich aufgehoben. • Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013: Sie regelt den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und verbundene Berichte und bildet damit einen wichtigen Bezugspunkt für Gegenstand und Umfeld der Abschlussprüfung. • Richtlinie 2004/109/EG vom 15. Dezember 2004: Sie ist für Transparenzanforderungen kapitalmarktorientierter Emittenten sowie für Zuständigkeitsverweise bei Aufsichtsbehörden von Bedeutung und wird mehrfach als systematischer Bezugspunkt herangezogen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung auf Grundlage von Artikel 114 AEUV und ordnet sich als unionsweit harmonisierende Spezialregelung für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in das Bilanz-, Kapitalmarkt- und Aufsichtsrecht ein. Sie ergänzt die Richtlinie 2006/43/EG, ohne diese unberührt zu lassen, und konkretisiert für diesen besonders sensiblen Bereich die Anforderungen an Unabhängigkeit, Auswahl, Mandatsdauer, Berichterstattung und öffentliche Aufsicht. Inhaltlich begrenzt sie insbesondere Prüfungshonorare und Nichtprüfungsleistungen, stärkt die Rolle des Prüfungsausschusses und schreibt Rotations- sowie Auswahlmechanismen vor. Zugleich errichtet sie ein europäisch koordiniertes System der Qualitätssicherung, Marktüberwachung und Behördenzusammenarbeit. • Der Anwendungsbereich erfasst Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, sowie diese Unternehmen selbst; mittelbar einbezogen sind Prüfungsausschüsse oder vergleichbare Gremien, Verwaltungs- und Aufsichtsorgane, Netzwerkmitglieder der Prüfer und zuständige Behörden. Für Netzwerke gelten insbesondere bei Nichtprüfungsleistungen und Unabhängigkeitsfragen eigenständige Bindungen, auch mit Blick auf Mutterunternehmen und beherrschte Unternehmen in der Union. Mitgliedstaaten können Genossenschaften, Sparkassen oder ähnliche Unternehmen sowie deren Tochterunternehmen oder Rechtsnachfolger ganz oder teilweise ausnehmen, wenn eine Prüfungsorganisation ohne Gewinnerzielungsabsicht eingebunden ist und die Grundsätze der Unabhängigkeit gewahrt bleiben. Zudem kann das Auswahlverfahren für bestimmte kleinere Unternehmen von öffentlichem Interesse entfallen, soweit die Verordnung dies ausdrücklich zulässt. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Abschlussprüfung bei besonders markt- und vertrauensrelevanten Unternehmen nicht nur fachlich, sondern auch organisatorisch und wirtschaftlich vom geprüften Unternehmen entkoppelt werden soll. Prüfungsleistungen, Zusatzleistungen, Ausschreibung, Mandatsdauer, Kommunikation mit dem Prüfungsausschuss und Meldungen an Aufsichtsbehörden müssen strukturiert dokumentiert und fortlaufend überwacht werden. Dadurch steigen Transparenz-, Governance- und Kontrollanforderungen sowohl in Prüfungsunternehmen als auch in den geprüften Unternehmen deutlich.
Stand: 28.09.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften: • Pflicht1: Verbotene Nichtprüfungsleistungen gegenüber dem geprüften Unternehmen, dessen Mutterunternehmen und beherrschten Unternehmen in der Union unterlassen und die Unabhängigkeit auch bei Netzwerkbeziehungen wahren. • Pflicht2: Vor Annahme oder Fortsetzung des Mandats die Einhaltung der Anforderungen zu Honoraren, Unabhängigkeit, Mandatslaufzeit und Integrität der Leitungsorgane beurteilen und dokumentieren sowie jährlich eine schriftliche Unabhängigkeitserklärung gegenüber dem Prüfungsausschuss abgeben. • Pflicht3: Bestätigungsvermerk, zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss, Transparenzbericht und erforderliche Meldungen über Unregelmäßigkeiten oder wesentliche Verstöße ordnungsgemäß erstellen, übermitteln und aufbewahren. • Empfehlung: Ein zentrales System für Unabhängigkeitsprüfung, Honorarüberwachung, Rotationsfristen und Meldepflichten einrichten. Unternehmen von öffentlichem Interesse: • Pflicht1: Den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft grundsätzlich in einem fairen Auswahlverfahren mit transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien auswählen lassen und die Empfehlung des Prüfungsausschusses in die Bestellung einbeziehen. • Pflicht2: Keine vertraglichen Beschränkungen der Prüferwahl akzeptieren und jeden Versuch ungebührlicher Einflussnahme unverzüglich der zuständigen Behörde melden. • Pflicht3: Bei Hinweisen auf mögliche Unregelmäßigkeiten die Angelegenheit untersuchen und angemessene Maßnahmen zur Aufarbeitung und Vorbeugung treffen. • Empfehlung: Ein internes Steuerungssystem für Ausschreibung, Zusatzleistungen, Mandatsdauer und Kommunikation mit dem Prüfungsausschuss vorhalten. Prüfungsausschuss oder vergleichbares Gremium: • Pflicht1: Eine begründete Empfehlung mit mindestens zwei Vorschlägen und einer Präferenz für die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft abgeben, soweit kein Fall der Mandatserneuerung vorliegt. • Pflicht2: Zulässige Nichtprüfungsleistungen nur nach vorheriger Beurteilung der Unabhängigkeitsgefährdung und der Schutzmaßnahmen billigen. • Pflicht3: Bei hoher wirtschaftlicher Abhängigkeit des Prüfers die Gefahren für die Unabhängigkeit erörtern, gegebenenfalls eine auftragsbegleitende Qualitätssicherungsprüfung erwägen und über eine Fortführung objektiv entscheiden. • Empfehlung: Für Vorabgenehmigungen, Unabhängigkeitsbewertungen und Beschlussfassungen standardisierte Leitlinien und Protokolle verwenden. Zuständige Behörden: • Pflicht1: Die Anwendung der Verordnung sicherstellen, dabei unabhängig von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften organisiert und finanziert sein und keinen Einfluss auf den Inhalt von Bestätigungsvermerken nehmen. • Pflicht2: Risikoorientierte Qualitätssicherungsprüfungen, Inspektionen und Untersuchungen durchführen sowie Empfehlungen, Maßnahmen und Sanktionen im Rahmen ihrer Befugnisse umsetzen. • Pflicht3: Mit nationalen, unionsweiten und gegebenenfalls Drittlandsbehörden zusammenarbeiten und dabei Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit wahren. • Empfehlung: Aufsicht, Inspektionsplanung, Marktüberwachung und Berichtswesen in einem konsistenten Prüfungs- und Risikomodell bündeln. Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Zuständige Behörden benennen, deren Aufgaben klar zuweisen und die Kommission über die Benennung unterrichten. • Pflicht2: Geeignete einzelstaatliche Vorkehrungen zur wirksamen Anwendung der Verordnung treffen und nur im vorgegebenen Rahmen Aufgaben übertragen. • Pflicht3: Ausnahmen, strengere Anforderungen oder zusätzliche Verbote nur innerhalb der Öffnungsklauseln vorsehen und die vorgesehenen Mitteilungen an Kommission und Ausschuss der Aufsichtsstellen vornehmen. • Empfehlung: Nationale Sonderregeln eng am Ziel der Unabhängigkeit, Transparenz und wirksamen Aufsicht ausrichten und dokumentationsfest ausgestalten.