Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 78/660/EWG v. 25. Juli 1978: Sie wurde durch die Richtlinie 2013/34/EU aufgehoben und bildete zuvor den zentralen Rahmen für den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen. • Richtlinie 83/349/EWG v. 13. Juni 1983: Sie wurde durch die Richtlinie 2013/34/EU aufgehoben und regelte zuvor den konsolidierten Abschluss. • Richtlinie 2006/43/EG v. 17. Mai 2006: Sie wird durch die Richtlinie 2013/34/EU geändert, insbesondere hinsichtlich des Inhalts des Bestätigungsvermerks und der Abschlussprüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen. • Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 v. 19. Juli 2002: Auf sie verweist die Richtlinie bei der Übernahme internationaler Rechnungslegungsstandards und bei der Möglichkeit, bestimmte Bilanzierungs- und Bewertungsfragen an diese Standards anzulehnen. • Richtlinie 2009/101/EG v. 16. September 2009: Sie ist für die Offenlegung von Jahresabschlüssen, konsolidierten Abschlüssen und bestimmten Unterlagen maßgeblich und wird in der Richtlinie mehrfach als verfahrensrechtlicher Bezugspunkt herangezogen.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2013/34/EU ist eine EU-Richtlinie und entfaltet keine unmittelbare Vollregelung für Unternehmen, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht. Systematisch ist sie dem europäischen Gesellschafts- und Rechnungslegungsrecht zuzuordnen und harmonisiert Mindestanforderungen für Jahresabschlüsse, konsolidierte Abschlüsse, Anhang, Lagebericht, Offenlegung, Prüfung und bestimmte Sonderberichte. Inhaltlich ordnet sie Unternehmen und Gruppen nach Größenklassen, legt Grundsätze wie Vorsicht, Unternehmensfortführung, Periodenabgrenzung und Wesentlichkeit fest und regelt Erleichterungen für kleine und Kleinstunternehmen sowie Sonderpflichten für Unternehmen von öffentlichem Interesse. Zudem enthält sie Vorgaben zur Konzernrechnungslegung, zur Verantwortung der Leitungsorgane und zur Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen in der mineralgewinnenden Industrie und beim Holzeinschlag in Primärwäldern. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem bestimmte Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften mit tatsächlich beschränkter Haftung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter. Betroffen sind Unternehmen einzelgesellschaftlich sowie Mutterunternehmen und Gruppen im Rahmen der Konsolidierung; besondere Vorgaben gelten für mittelgroße und große Unternehmen, Unternehmen von öffentlichem Interesse, börsennotierte Emittenten sowie Unternehmen in der mineralgewinnenden Industrie und beim Holzeinschlag in Primärwäldern. Zugleich sieht die Richtlinie zahlreiche Ausnahmen und Erleichterungen vor, insbesondere für Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen, kleine Gruppen, teils mittlere Gruppen sowie bestimmte Tochterunternehmen unter den in der Richtlinie genannten Voraussetzungen. Einrichtungen ohne Erwerbszweck fallen nicht in den Anwendungsbereich. • In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen ihre Rechnungslegungspflichten nicht nur nach ihrer Rechtsform, sondern vor allem nach Größe, Gruppenstruktur und öffentlicher Relevanz bestimmen müssen. Kleine und Kleinstunternehmen können von verkürzten Abschlüssen, reduzierten Anhangangaben, Befreiungen vom Lagebericht oder Offenlegungserleichterungen profitieren, während mittlere, große und kapitalmarktorientierte Unternehmen deutlich weitergehende Berichts-, Prüfungs- und Governancepflichten erfüllen müssen. Für Konzernstrukturen ist besonders relevant, ob eine Konsolidierungspflicht besteht oder eine Befreiung für kleine Gruppen oder Unterkonzerne greift. In rohstoffbezogenen Tätigkeiten kommt zusätzlich eine projekt- und staatenbezogene Zahlungsberichterstattung hinzu.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die Richtlinie bis zum 20. Juli 2015 in innerstaatliches Recht umzusetzen. • Pflicht: Rechtsformen, Größenklassen, Offenlegung, Prüfung, Sanktionen und Befreiungen unionsrechtskonform auszugestalten. • Pflicht: Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße festzulegen. • Empfehlung: Nationale Erleichterungen für kleine und Kleinstunternehmen nur im ausdrücklich eröffneten Rahmen vorsehen. Unternehmen im Anwendungsbereich: • Pflicht: Jahresabschluss als Einheit mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang klar, übersichtlich und richtlinienkonform aufzustellen. • Pflicht: Die allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze wie Vorsicht, Stetigkeit, Periodenabgrenzung und Einzelbewertung einzuhalten. • Pflicht: Abschlüsse und Berichte innerhalb der national vorgesehenen Verfahren offenzulegen. • Empfehlung: Größenklasse, Rechtsform und Sonderstatus fortlaufend prüfen, um Pflichten und Erleichterungen korrekt zuzuordnen. Mutterunternehmen: • Pflicht: Bei Vorliegen der Voraussetzungen einen konsolidierten Abschluss und einen konsolidierten Lagebericht zu erstellen. • Pflicht: Tochterunternehmen grundsätzlich vollständig in die Konsolidierung einzubeziehen und konzerninterne Beziehungen zu eliminieren. • Pflicht: Befreiungen nur bei Vorliegen der ausdrücklich geregelten Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen. • Empfehlung: Gruppenstruktur und Stimmrechtsverhältnisse dokumentieren, um Konsolidierungspflichten rechtssicher zu bestimmen. Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane: • Pflicht: Sicherzustellen, dass Jahresabschluss, Lagebericht, konsolidierter Abschluss und konsolidierter Lagebericht ordnungsgemäß erstellt und offengelegt werden. • Pflicht: Nach nationalem Haftungsrecht Verantwortung für Verstöße gegen diese Pflichten zu tragen. • Pflicht: Dafür einzustehen, dass die Finanzinformationen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. • Empfehlung: Interne Kontrollen und Freigabeprozesse für Rechnungslegung und Berichterstattung formalisieren. Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften: • Pflicht: Abschlüsse von Unternehmen von öffentlichem Interesse sowie mittleren und großen Unternehmen zu prüfen, soweit nationales Recht dies vorsieht. • Pflicht: Ein Prüfungsurteil zum Abschluss sowie zum Einklang und zur rechtlichen Ordnungsmäßigkeit des Lageberichts abzugeben. • Pflicht: Wesentliche fehlerhafte Angaben im Lagebericht zu benennen, wenn solche festgestellt wurden. • Empfehlung: Prüfungsumfang eng an Größenklasse, Berichtsgegenstand und Sonderpflichten des Unternehmens ausrichten. Große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse in der mineralgewinnenden Industrie oder beim Holzeinschlag in Primärwäldern: • Pflicht: Jährlich einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen zu erstellen und offenzulegen. • Pflicht: Zahlungen je staatlicher Stelle, Zahlungsart und gegebenenfalls je Projekt auszuweisen. • Pflicht: Sachleistungen nach Wert und gegebenenfalls Umfang zu melden und die Bewertungsgrundlage zu erläutern. • Empfehlung: Zahlungsströme projektbezogen erfassen, um die Schwelle von 100 000 EUR und die Berichtssystematik sicher anwenden zu können.