Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2020/852 vom 18. Juni 2020: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage der EU-Taxonomie; die Delegierte Verordnung 2021/2178 ergänzt insbesondere Artikel 8 durch detaillierte Offenlegungsinhalte, KPI und Berechnungsmethoden. • Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013: Sie bestimmt über Artikel 19a und Artikel 29a, welche Unternehmen zur nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet sind; daran knüpft der persönliche Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung unmittelbar an. • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 vom 4. Juni 2021: Sie enthält die technischen Bewertungskriterien für Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel und ist maßgeblich für die Beurteilung, ob Tätigkeiten taxonomiekonform sind. • Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 26. Juni 2013: Sie wird für die Begriffsbestimmung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen sowie für den aufsichtlichen Konsolidierungskreis bei der Green Asset Ratio herangezogen. • Richtlinie 2009/138/EG vom 25. November 2009: Sie dient der Begriffsbestimmung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und ist damit für den sektoralen Anwendungsbereich der versicherungsspezifischen KPI relevant.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 ist eine unmittelbar geltende Verordnung zur Ergänzung von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 und konkretisiert für Unternehmen nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU Inhalt, Darstellung und Methode der offenzulegenden Informationen zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten. Sie ist systematisch ein delegierter Konkretisierungsrechtsakt innerhalb der EU-Taxonomie und schafft verbindliche Berechnungs- und Darstellungsregeln für die nichtfinanzielle Erklärung. Inhaltlich regelt sie für Nicht-Finanzunternehmen insbesondere Umsatz-, CapEx- und OpEx-KPI sowie für Finanzunternehmen sektorspezifische KPI wie etwa investitionsbezogene Kennzahlen, die Green Asset Ratio und versicherungstechnische Kennzahlen. Ergänzend legt sie Meldebögen, qualitative Begleitangaben, Regeln zur Vermeidung von Doppelzählungen und gestaffelte Anwendungszeitpunkte fest. • Der Anwendungsbereich erfasst Nicht-Finanzunternehmen sowie Finanzunternehmen, soweit sie den Offenlegungspflichten nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen; hierzu zählen Vermögensverwalter, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen sowie Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Für jede dieser Gruppen gelten eigene Anhänge, Meldebögen und KPI-Methoden. Ausgenommen oder eingeschränkt sind insbesondere Risikopositionen gegenüber Staaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten sowie Derivate im Zähler der KPI von Finanzunternehmen; außerdem bleiben Risikopositionen gegenüber Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs der Artikel 19a und 29a grundsätzlich aus dem Zähler heraus. Hinzu kommen Übergangsregelungen, nach denen im Zeitraum 2022 bis 2023 zunächst nur eingeschränkte Angaben zu taxonomiefähigen bzw. nicht taxonomiefähigen Tätigkeiten und qualitative Informationen verlangt wurden; für bestimmte bankbezogene Angaben gilt die volle Anwendung erst ab 2026. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Unternehmen ihre Tätigkeiten, Vermögenswerte, Investitionen, Ausgaben und Gegenparteien systematisch der EU-Taxonomie zuordnen und anhand vorgegebener KPI jährlich berichten müssen. Erforderlich sind belastbare Datenflüsse zwischen Nachhaltigkeitsfunktion, Rechnungswesen, Risikomanagement und Fachbereichen, etwa für Umsatz-, CapEx- und OpEx-Anteile, Green Asset Ratio, Gebühren- und Provisionserträge oder Nichtlebensversicherungsprämien. Zudem sind Annahmen, Schätzungen, CapEx-Pläne, Änderungen von Methoden und die Vermeidung von Doppelzählungen nachvollziehbar zu dokumentieren.
Stand: 28.09.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Nicht-Finanzunternehmen: • Pflicht 1: Taxonomiefähige, taxonomiekonforme und nicht taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten sind zu identifizieren und die Umsatz-, CapEx- und OpEx-KPI einschließlich Aufschlüsselung nach Umweltzielen offenzulegen. • Pflicht 2: Die Angaben sind in Tabellenform nach den Meldebögen des Anhangs II sowie mit den vorgeschriebenen qualitativen Erläuterungen zu Rechnungslegungsmethode, Konformitätsbewertung und Hintergrundinformationen zu veröffentlichen. • Pflicht 3: Doppelzählungen sind zu vermeiden; CapEx-Pläne, wesentliche Planänderungen und erforderliche Anpassungen früherer KPI sind nachvollziehbar darzustellen. • Empfehlung: Taxonomie-Mapping, Rechnungswesen und Investitionsplanung sollten frühzeitig verzahnt und CapEx-Pläne förmlich gebilligt sowie fortlaufend überwacht werden. Alle Finanzunternehmen: • Pflicht 1: Die jeweils einschlägigen KPI sind nach den vorgesehenen Anhängen zu berechnen und zusammen mit den qualitativen Angaben des Anhangs XI in der nichtfinanziellen Erklärung offenzulegen. • Pflicht 2: Risikopositionen gegenüber Staaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten sind aus Zähler und Nenner auszunehmen; Derivate und Risikopositionen gegenüber Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs sind im Zähler nicht zu berücksichtigen. • Pflicht 3: Bei Schätzungen für bestimmte Drittlandsunternehmen sind Methode, Annahmen, Vorsichtsprinzipien und der gesondert geschätzte Anteil taxonomiekonformer Risikopositionen zu dokumentieren und zu veröffentlichen. • Empfehlung: Einheitliche Daten- und Dokumentationsstandards für Gegenparteidaten, Schätzungen und Ausschlusstatbestände sollten konzernweit festgelegt werden. Vermögensverwalter: • Pflicht 1: Es ist der gewichtete Durchschnittswert der Investitionen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten im Verhältnis zu den verwalteten Vermögenswerten offenzulegen. • Pflicht 2: Die KPI sind umsatzbasiert und CapEx-basiert sowie nach Umweltzielen, Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten auszuweisen. • Pflicht 3: Zusätzlich sind Aufschlüsselungen zu nicht taxonomiefähigen Tätigkeiten, zu erfassten und nicht erfassten Vermögenswerten sowie zu ausgeschlossenen Risikopositionen offenzulegen. • Empfehlung: Portfoliodaten sollten systematisch mit den KPI der investierten Unternehmen verknüpft und nach Anlageart strukturiert aufbereitet werden. Kreditinstitute: • Pflicht 1: Die Green Asset Ratio für bilanzwirksame Risikopositionen ist einschließlich Beständen, Zuflüssen sowie Aufschlüsselungen nach Umweltziel und Gegenpartei offenzulegen. • Pflicht 2: Ergänzend sind KPI für außerbilanzielle Risikopositionen, für Gebühren- und Provisionserträge aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung sowie qualitative Angaben zum Handelsbestand zu veröffentlichen. • Pflicht 3: Wohnimmobilienkredite, Gebäudesanierungskredite, Kfz-Kredite, Spezialfinanzierungen und wieder in Besitz genommene Immobiliensicherheiten sind nach den jeweils vorgegebenen Methoden gesondert zu behandeln. • Empfehlung: Kredit- und Sicherheitenprozesse sollten so ausgestaltet werden, dass Informationen zur Mittelverwendung, Gebäudequalität und Gegenpartei-KPI belastbar erhoben werden. Wertpapierfirmen: • Pflicht 1: Für den Handel für eigene Rechnung sind vermögensbezogene KPI und für sonstige Wertpapierdienstleistungen ertragsbezogene KPI offenzulegen. • Pflicht 2: Die Offenlegung ist nach den erfassten Dienstleistungen getrennt vorzunehmen und auf die KPI der investierten Unternehmen oder Kunden zu stützen. • Pflicht 3: Umweltziele sowie Übergangs- und ermöglichende Tätigkeiten sind in den Meldebögen gesondert auszuweisen. • Empfehlung: Die interne Trennung zwischen Eigenhandel und sonstigen Dienstleistungen sollte auch im Nachhaltigkeitsreporting konsequent abgebildet werden. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen: • Pflicht 1: Es ist ein investitionsbezogener KPI für Kapitalanlagen offenzulegen, der den gewichteten Anteil taxonomiekonformer Kapitalanlagen an den Gesamtkapitalanlagen zeigt. • Pflicht 2: Nichtlebens- und Rückversicherungsunternehmen müssen zusätzlich einen versicherungstechnischen KPI für taxonomiekonforme Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten offenlegen. • Pflicht 3: Die Angaben sind nach Umweltzielen sowie nach erfassten und nicht erfassten Vermögenswerten aufzuschlüsseln; ergänzend ist zu erläutern, inwieweit nachhaltige Risiken rückversichert oder übernommen werden. • Empfehlung: Kapitalanlage- und Underwriting-Daten sollten gemeinsam ausgewertet werden, damit Investitions- und VersicherungskPI konsistent und prüffähig sind.