Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/65/EG v. 13. Juli 2009: Sie regelt OGAW und wird durch die Verordnung hinsichtlich vorvertraglicher und regelmäßiger Offenlegungen für OGAW-Verwaltungsgesellschaften ergänzt. • Richtlinie 2011/61/EU v. 8. Juni 2011: Sie regelt Verwalter alternativer Investmentfonds; die Verordnung knüpft für AIFM an deren Anlegerinformationen und Jahresberichte an. • Richtlinie 2014/65/EU v. 15. Mai 2014: Sie enthält Vorgaben für Wertpapierfirmen, Portfolioverwaltung und Anlageberatung; die Verordnung ergänzt diese um nachhaltigkeitsbezogene Transparenzpflichten. • Richtlinie (EU) 2016/97 v. 20. Januar 2016: Sie regelt den Versicherungsvertrieb und bildet den sektorspezifischen Rahmen für Offenlegungen von Versicherungsvermittlern und Versicherungsunternehmen bei Versicherungsberatung. • Richtlinie (EU) 2016/2341 v. 14. Dezember 2016: Sie regelt Tätigkeiten und Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und wird durch zusätzliche Transparenzpflichten zu Nachhaltigkeitsrisiken und nachhaltigkeitsbezogenen Produkteigenschaften ergänzt.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2019/2088 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und Teil des unionsweiten Offenlegungs- und Transparenzrahmens für nachhaltigkeitsbezogene Informationen im Finanzdienstleistungssektor. Systematisch ergänzt sie bestehende sektorspezifische Finanzmarktregelungen, indem sie harmonisierte Vorgaben zu Internetseitenangaben, vorvertraglichen Informationen, regelmäßigen Berichten und Marketingmitteilungen einführt. Inhaltlich verpflichtet sie Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater insbesondere zur Offenlegung des Umgangs mit Nachhaltigkeitsrisiken, der Berücksichtigung wesentlicher nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie der Ausgestaltung von Produkten mit ökologischen oder sozialen Merkmalen oder nachhaltigem Investitionsziel. Sie gilt grundsätzlich ab dem 10. März 2021, einzelne Berichts- und Standardsetzungsvorschriften galten abweichend früher oder später. • Der Anwendungsbereich erfasst Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater im Sinne der Verordnung, darunter Versicherungsunternehmen mit Versicherungsanlageprodukten, Wertpapierfirmen und Kreditinstitute mit Portfolioverwaltung oder Anlageberatung, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, AIFM, EbAV, PEPP-Anbieter sowie bestimmte Fondsverwalter. Erfasst sind zudem die jeweiligen Finanzprodukte wie Portfolios, AIF, OGAW, IBIP, Altersvorsorgeprodukte, Altersversorgungssysteme und PEPP. Ausgenommen sind insbesondere Versicherungsvermittler mit Versicherungsberatung für IBIP und Wertpapierfirmen mit Anlageberatung, wenn sie weniger als drei Personen beschäftigen; Mitgliedstaaten können die Verordnung jedoch auf diese Kleinstunternehmen erstrecken. Für nationale Systeme der sozialen Sicherheit gilt die Verordnung nicht automatisch, ihre Anwendung kann von den Mitgliedstaaten jedoch optional angeordnet werden. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Unternehmen Nachhaltigkeitsrisiken und gegebenenfalls wesentliche nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen strukturiert in Entscheidungs- und Beratungsprozesse einbeziehen und dies konsistent über Website, vorvertragliche Unterlagen, Jahresberichte und Marketing offenlegen müssen. Produkte mit ökologischen oder sozialen Merkmalen oder mit nachhaltigem Investitionsziel benötigen zusätzliche, nachvollziehbare Angaben zur Zielerreichung, zu Methoden, Indikatoren und gegebenenfalls Referenzwerten. Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten unterliegen auf Unternehmensebene verschärften Erklärungspflichten zu nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen. Unstimmige oder veraltete Nachhaltigkeitsaussagen sind zu vermeiden, weil die Informationen fortlaufend aktuell zu halten und Änderungen zu erläutern sind.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Finanzmarktteilnehmer: • Pflicht1: Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungsprozessen auf der Internetseite veröffentlichen. • Pflicht2: Angaben zu wesentlichen nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen veröffentlichen oder klar begründen, warum diese nicht berücksichtigt werden. • Pflicht3: In vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken sowie bei einschlägigen Produkten ökologische oder soziale Merkmale bzw. nachhaltige Investitionsziele offenlegen. • Empfehlung: Offenlegungen über Website, Prospekte, Basisinformationen, Jahresberichte und Marketing inhaltlich konsistent ausgestalten und Änderungen nachvollziehbar dokumentieren. Finanzberater: • Pflicht1: Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in Anlage- oder Versicherungsberatung auf der Internetseite veröffentlichen. • Pflicht2: Offenlegen, ob wesentliche nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen in der Beratung berücksichtigt werden; andernfalls die Nichtberücksichtigung begründen. • Pflicht3: In vorvertraglichen Informationen erläutern, wie Nachhaltigkeitsrisiken in der Beratung berücksichtigt werden und welche Auswirkungen auf die Rendite der empfohlenen Finanzprodukte erwartet werden. • Empfehlung: Beratungsprozesse, Produktauswahl und vorvertragliche Informationen so abstimmen, dass Nachhaltigkeitsaussagen nicht im Widerspruch zu Marketingmitteilungen stehen. EbAV: • Pflicht1: Die nach den Artikeln 3 bis 7 sowie Artikel 10 Absatz 1 erforderlichen Informationen veröffentlichen und aktuell halten. • Pflicht2: Bei bereitgestellten Produkten mit ökologischen oder sozialen Merkmalen oder nachhaltigem Investitionsziel ergänzende Website- und Berichtsangaben machen. • Pflicht3: Nachhaltigkeitsrisiken und produktbezogene Angaben in den für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger vorgesehenen Informationen offenlegen. • Empfehlung: Risikobewertung, Governance und Anlegerinformation eng verzahnen, damit die Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nachvollziehbar gewahrt bleiben. Versicherungsvermittler: • Pflicht1: Die einschlägigen Informationen nach den Artikeln 3, 4 Absatz 5, 5, 6 und 10 Absatz 1 nach den Vertriebsregeln bereitstellen. • Pflicht2: Bei Beratung zu IBIP offenlegen, wie Nachhaltigkeitsrisiken in die Versicherungsberatung einbezogen werden. • Pflicht3: Angaben zur Berücksichtigung wesentlicher nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in der Beratung machen oder die Nichtberücksichtigung begründen. • Empfehlung: Bei kleinen Vermittlern prüfen, ob eine nationale Erstreckung der Verordnung besteht, obwohl die unionsrechtliche Ausnahme für Unternehmen mit weniger als drei Personen greifen kann.