Delegierte Verordnung (EU) 2023/363 der Kommission vom 31. Oktober 2022 zur Änderung und Berichtigung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf Inhalt und Darstellung der in vorvertraglichen Dokumenten und regelmäßigen Berichten offenzulegenden Informationen über Finanzprodukte zur Anlage in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2019/2088 v. 27. November 2019: Sie bildet die übergeordnete Grundlage für nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor; auf ihre Artikel 8 bis 11 stützt sich der delegierte Rechtsakt unmittelbar. • Verordnung (EU) 2020/852 v. 18. Juni 2020: Sie schafft den Taxonomie-Rahmen für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten; insbesondere Artikel 5 und 6 sind für die produktbezogenen Offenlegungspflichten maßgeblich. • Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 v. 6. April 2022: Sie ist der unmittelbar geänderte und berichtigte technische Regulierungsstandard, dessen Artikel 15, 55, 62 sowie Anhänge II bis V angepasst werden. • Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 v. 9. März 2022: Sie ist der sachliche Auslöser der Anpassung und erweitert den Taxonomie-Rahmen insbesondere in Bezug auf Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas und Kernenergie. • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 und Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178: Auf diese Rechtsakte verweist der Text für die Einordnung konkreter Wirtschaftstätigkeiten sowie für die Bestimmung einschlägiger Leistungsindikatoren und besonderer Offenlegungspflichten.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/363 ist eine Verordnung und ändert sowie berichtigt technische Regulierungsstandards der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 zur nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegung von Finanzprodukten. Sie konkretisiert die Offenlegungspflichten nach der Verordnung (EU) 2019/2088 und verzahnt diese mit der Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852, insbesondere für Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Inhaltlich verlangt sie ergänzende und gesonderte Darstellungen für Investitionen in bestimmte Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas und Kernenergie sowie die Korrektur fehlerhafter Querverweise. Als delegierter EU-Rechtsakt gilt sie unmittelbar in den Mitgliedstaaten und ist Teil des untergesetzlichen technischen Offenlegungsrahmens des Sustainable-Finance-Rechts. • Der Anwendungsbereich erfasst Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte nach Artikel 8 oder 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie Finanzprodukte nach Artikel 5 oder 6 der Verordnung (EU) 2020/852 anbieten und hierzu vorvertragliche Informationen, Internetangaben und regelmäßige Berichte erstellen. Betroffen sind insbesondere Anbieter mit Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, darunter auch Tätigkeiten nach den Abschnitten 4.26 bis 4.31 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139. Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Nichtlebensversicherungstätigkeiten enthält der Rechtsakt eine besondere Regel zur Bildung des wichtigsten Leistungsindikators aus einer Kombination von Investitions- und Versicherungstätigkeit. Eine Ausnahme von der Transparenzlogik für entsprechende Investitionen in fossiles Gas und Kernenergie sieht der Text nicht vor; vielmehr wird klargestellt, dass die Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht davon abhängt, ob ein Finanzprodukt eine Investitionsverpflichtung in Umweltziel-Tätigkeiten enthält. • In der Praxis müssen betroffene Finanzmarktteilnehmer ihre Vorlagen, grafischen Darstellungen und regelmäßigen Berichte so anpassen, dass Investitionen in bestimmte taxonomiekonforme Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas und Kernenergie gesondert ausgewiesen werden. Dies erhöht die Vergleichbarkeit für Anleger und verschärft die formale Konsistenz zwischen vorvertraglicher Offenlegung, Website-Angaben und periodischer Berichterstattung. Gleichzeitig werden fehlerhafte interne Verweise berichtigt, sodass bestehende Offenlegungsprozesse und Dokumentationssysteme fachlich und redaktionell überprüft werden müssen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Finanzmarktteilnehmer: • Pflicht1: Vorvertragliche Informationen für erfasste Finanzprodukte nach den angepassten Vorlagen erstellen und dabei Informationen über den Grad der Taxonomiekonformität offenlegen. • Pflicht2: In grafischen Darstellungen aggregierte Investitionen in die in den Abschnitten 4.26 bis 4.28 sowie 4.29 bis 4.31 genannten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten getrennt ausweisen, sofern in solche Tätigkeiten investiert wird. • Pflicht3: Regelmäßige Berichte und Internetangaben an die geänderten Offenlegungsanforderungen und berichtigten Verweise anpassen. • Empfehlung: Interne Offenlegungsprozesse, Template-Systeme und Datenhaushalte auf getrennte Erfassung von Investitionen in fossiles Gas und Kernenergie ausrichten. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Nichtlebensversicherungstätigkeiten: • Pflicht1: Bei der Ermittlung des wichtigsten Leistungsindikators gegebenenfalls eine Kombination der wichtigsten Leistungsindikatoren der Investition und Versicherungstätigkeit verwenden. • Pflicht2: Betroffene Investitionen in den genannten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten in den vorgeschriebenen grafischen Darstellungen gesondert abbilden. • Pflicht3: Regelmäßige Berichte und vorvertragliche Unterlagen an die geänderten technischen Standards anpassen. • Empfehlung: Die Methodik zur KPI-Bildung dokumentieren und mit den Offenlegungsvorlagen konsistent verknüpfen. Anbieter von Finanzprodukten nach Artikel 8 oder 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie Artikel 5 oder 6 der Verordnung (EU) 2020/852: • Pflicht1: Die jeweils einschlägigen Anhänge für vorvertragliche und regelmäßige Informationen verwenden. • Pflicht2: Nachhaltigkeitsbezogene Investitionsanteile und die besonderen Angaben zu den genannten Energie-Tätigkeiten inhaltlich korrekt darstellen. • Pflicht3: Die Offenlegung über die gesamte Lebensdauer der betreffenden Finanzprodukte konsistent fortführen. • Empfehlung: Produktklassifizierung, Taxonomie-Mapping und Berichtserstellung regelmäßig auf Übereinstimmung mit den geänderten Anhängen prüfen.