Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2019/2088 v. 27. November 2019: Sie regelt nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und wird durch die Taxonomie-Verordnung inhaltlich ergänzt und geändert, insbesondere bei vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten. • Richtlinie 2013/34/EU v. 26. Juni 2013: Sie bildet die Grundlage für die Pflicht bestimmter Unternehmen zur nichtfinanziellen Erklärung oder konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung, an die Artikel 8 der Verordnung unmittelbar anknüpft. • Verordnung (EU) 2017/1129 v. 14. Juni 2017: Sie liefert die Begriffsbestimmung des Emittenten, auf die die Taxonomie-Verordnung für Unternehmensanleihen verweist. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114: Er ist die unionsrechtliche Ermächtigungsgrundlage der Verordnung und verortet sie im Kontext der Binnenmarktangleichung. • Übereinkommen von Paris, durch Beschluss (EU) 2016/1841 genehmigt: Es prägt das Klimaschutzziel und die Ausrichtung der Kapitalflüsse auf eine emissionsarme und klimaresiliente Entwicklung als übergeordneten inhaltlichen Bezugspunkt.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2020/852 ist eine unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung und bildet den unionsweit verbindlichen Rahmen zur Einstufung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten. Systematisch ist sie dem europäischen Finanzmarkt- und Nachhaltigkeitsrecht zuzuordnen und ergänzt insbesondere die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten der Verordnung (EU) 2019/2088, die sie zugleich ändert. Inhaltlich definiert sie sechs Umweltziele, legt die Voraussetzungen für eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit fest und verlangt hierfür einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem Umweltziel, die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen anderer Umweltziele, die Einhaltung von Mindestschutzstandards sowie die Übereinstimmung mit technischen Bewertungskriterien. Zudem regelt sie Transparenzpflichten für Finanzprodukte und nichtfinanzielle Erklärungen großer Unternehmen sowie die Zuständigkeit nationaler Behörden, Maßnahmen und Sanktionen. • Der Anwendungsbereich erfasst Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder der Union zu als ökologisch nachhaltig bereitgestellten Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen, Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen, sowie Unternehmen mit Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung oder konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung. Für Finanzmarktteilnehmer bestehen Offenlegungspflichten sowohl bei ökologisch nachhaltigen Investitionen als auch bei Finanzprodukten mit beworbenen ökologischen Merkmalen; bei anderen Finanzprodukten ist ausdrücklich offenzulegen, dass die zugrunde liegenden Investitionen die EU-Kriterien nicht berücksichtigen. Große nichtfinanzielle Unternehmen müssen insbesondere Anteile von Umsatzerlösen sowie Investitions- und gegebenenfalls Betriebsausgaben mit Taxonomie-Bezug ausweisen. Eine ausdrückliche Ausnahme gilt für vor Inkrafttreten bestehende Steueranreize auf Grundlage von Zertifikaten; zudem ist die freiwillige Offenlegung für kleinere oder sonst nicht unmittelbar verpflichtete Unternehmen im Text angelegt, ohne deren unmittelbare Pflicht zu begründen. • In der Praxis schafft die Verordnung ein einheitliches Prüfschema dafür, wann Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten dürfen. Finanzmarktteilnehmer müssen Produktangaben mit konkreten Umweltzielen und Taxonomie-Quoten unterlegen oder ausdrücklich das Fehlen einer Berücksichtigung erklären. Große Unternehmen benötigen belastbare Daten zu Umsätzen, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben entlang der sechs Umweltziele. Zugleich begrenzt die Verordnung Greenwashing, weil Nachhaltigkeitsaussagen an unionsweit einheitliche Kriterien, DNSH-Anforderungen und Mindestschutzstandards geknüpft werden.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Finanzmarktteilnehmer: • Pflicht1: Offenlegung, zu welchem Umweltziel oder zu welchen Umweltzielen die einem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen beitragen. • Pflicht2: Beschreibung, wie und in welchem Umfang die Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten erfolgen, die nach den Kriterien der Verordnung als ökologisch nachhaltig einzustufen sind, einschließlich Angabe des prozentualen Anteils. • Pflicht3: Bei Finanzprodukten ohne Taxonomie-Bezug Aufnahme der vorgeschriebenen Negativerklärung, dass die zugrunde liegenden Investitionen die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten nicht berücksichtigen. • Empfehlung: Aufbau belastbarer Prozesse zur Datenerhebung, Dokumentation von Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten sowie konsistente Produktgovernance zur Vermeidung irreführender Nachhaltigkeitsaussagen. Unternehmen mit Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung oder konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung: • Pflicht1: Angabe, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. • Pflicht2: Offenlegung des Anteils der Umsatzerlöse aus Produkten oder Dienstleistungen mit Bezug zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten. • Pflicht3: Offenlegung des Anteils der Investitionsausgaben und gegebenenfalls der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten. • Empfehlung: Einrichtung interner Klassifizierungs- und Nachweisprozesse, um Umsätze, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben entlang der Umweltziele, DNSH-Kriterien und Mindestschutzanforderungen prüffähig zuzuordnen. Mitgliedstaaten und Union: • Pflicht1: Anwendung der Kriterien des Artikels 3, wenn Anforderungen an als ökologisch nachhaltig bereitgestellte Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen festgelegt werden. • Pflicht2: Sicherstellung, dass zuständige Behörden die Einhaltung der Transparenzpflichten der Artikel 5 bis 7 überwachen können. • Pflicht3: Festlegung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen. • Empfehlung: Kohärente Aufsichts- und Sanktionsrahmen schaffen, damit unionsweit einheitliche Maßstäbe gegen Greenwashing und für vergleichbare Offenlegung angewendet werden.