Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2002/95/EG v. 27. Januar 2003: Vorgängerrichtlinie zur Stoffbeschränkung in Elektro- und Elektronikgeräten; wird mit Wirkung vom 3. Januar 2013 aufgehoben. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 114: Rechtsgrundlage zur Angleichung der Rechtsvorschriften für das Funktionieren des Binnenmarkts. • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) v. 18. Dezember 2006: Chemikalienrechtlicher Bezugsrahmen; die Richtlinie verlangt Kohärenz und berücksichtigt u. a. die Anhänge XIV und XVII. • Richtlinie 2008/98/EG v. 19. November 2008 über Abfälle: Abfallrahmenrecht; wird als komplementärer Rahmen zur Abfallvermeidung und -bewirtschaftung genannt. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 v. 9. Juli 2008 und Beschluss Nr. 768/2008/EG v. 9. Juli 2008: Vorgaben für Marktüberwachung bzw. Konformitätsbewertung und CE‑System, auf die die Richtlinie für Durchsetzung und Nachweisführung verweist.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2011/65/EU (Neufassung) ist eine Binnenmarkt-Harmonisierungsrichtlinie auf Grundlage von Artikel 114 AEUV, die als verbindliches Zielrecht von den Mitgliedstaaten bis zum 2. Januar 2013 umzusetzen ist und die Vorgängerrichtlinie 2002/95/EG mit Wirkung zum 3. Januar 2013 aufhebt. Systematisch verbindet sie Produktharmonisierungsrecht (Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Marktüberwachung) mit Umwelt- und Gesundheitsschutz durch stoffbezogene Beschränkungen. Inhaltlich beschränkt sie für Elektro- und Elektronikgeräte (inkl. Kabeln und bestimmter Ersatzteile) die Stoffe Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, PBB und PBDE in homogenen Werkstoffen auf die in Anhang II genannten Höchstkonzentrationen und regelt zugleich Ausnahmen (Anhänge III und IV) sowie deren Anpassung an den wissenschaftlich-technischen Fortschritt. Flankierend werden Pflichten zur technischen Dokumentation, EU‑Konformitätserklärung, Aufbewahrung (zehn Jahre) sowie zu Korrekturmaßnahmen, Rücknahmen/Rückrufen und Behördenkooperation festgelegt. • Der Anwendungsbereich erfasst Elektro- und Elektronikgeräte der in Anhang I aufgeführten Kategorien (einschließlich „Sonstige“), die von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind, und adressiert als Wirtschaftsakteure Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Vertreiber mit jeweils abgestuften Sorgfalts- und Nachweispflichten (Artikel 7 bis 12). Zeitlich gelten spezielle Anwendungsdaten u. a. für medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente (ab 22. Juli 2014), In‑vitro‑Diagnostika (ab 22. Juli 2016) sowie industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente (ab 22. Juli 2017), während zugleich Übergangsvorschriften für zuvor nicht erfasste Geräte bis zum 22. Juli 2019 vorgesehen sind. Ausgenommen sind insbesondere militärische Zwecke, Weltraumausrüstung, bestimmte als Teil ausgenommener Systeme konzipierte Geräte, ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, ortsfeste Großanlagen, bestimmte Verkehrsmittel, bewegliche professionelle Maschinen, aktive implantierbare Medizinprodukte, bestimmte Photovoltaikmodule für ortsfeste Energieerzeugung sowie reine F&E‑Geräte (Artikel 2 Absatz 4). Zusätzlich bestehen funktions- und lebenszyklusbezogene Ausnahmen von der Stoffbeschränkung für definierte Verwendungen und Bauteile (Anhänge III und IV) sowie Sonderregeln für Ersatzteile und Wiederverwendung in geschlossenen zwischenbetrieblichen Systemen (Artikel 4 Absätze 4 und 5). • In der Praxis bedeutet dies, dass Elektro- und Elektronikgeräte nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Stoffgrenzwerte in homogenen Werkstoffen eingehalten, technische Unterlagen erstellt, eine EU‑Konformitätserklärung ausgestellt und die CE‑Kennzeichnung angebracht wurde. Importeure und Vertreiber müssen Konformitätsindizien (u. a. CE und Unterlagen) prüfen und bei Verdacht auf Nichtkonformität das Bereitstellen stoppen sowie Behörden informieren. Ausnahmen nach Anhang III/IV sind zeitlich und inhaltlich eng gebunden und können nur über das geregelte Antrags- und Erneuerungsverfahren fortgeführt werden.
Stand: 20.03.2026