Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (Text von Bedeutung für den EWR. )
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 v. 22. Oktober 2008: Sie wurde durch die Verordnung (EU) 2017/852 zum 1. Januar 2018 aufgehoben und inhaltlich durch ein erweitertes Regelungssystem zu Handel und Lagerung von Quecksilber ersetzt. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 193 AEUV: Er bildet die Rechtsgrundlage der Verordnung und erlaubt den Mitgliedstaaten strengere Schutzmaßnahmen, soweit diese mit den Verträgen vereinbar sind. • Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 v. 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen: Sie bleibt bei zulässigen Einfuhren von Quecksilberabfällen ergänzend anwendbar, insbesondere hinsichtlich behördlicher Zuständigkeiten. • Richtlinie 2008/98/EG v. 19. November 2008 über Abfälle: Auf sie stützt sich die Einordnung bestimmter Quecksilberströme als Abfall sowie die Anforderungen an eine gefahrenfreie Beseitigung und Aufzeichnung. • Richtlinie 1999/31/EG v. 26. April 1999 über Abfalldeponien: Sie ist maßgeblich für die zeitweilige und dauerhafte Lagerung von Quecksilberabfällen und wird durch die Verordnung mit spezifischen Sonderregelungen ergänzt.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2017/852 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung des Unionsumweltrechts auf Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 AEUV. Sie dient der Angleichung und Ergänzung des Unionsrechts an das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber und hebt die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 auf. Systematisch regelt sie Handelsbeschränkungen, Verwendungsverbote, Anforderungen an industrielle Prozesse, Dentalamalgam, Abfallbewirtschaftung, Rückverfolgbarkeit, Berichterstattung und Sanktionen. Inhaltlich verbietet sie insbesondere Ausfuhr und weite Teile der Einfuhr von Quecksilber, untersagt zahlreiche quecksilberhaltige Produkte und Prozesse, regelt Ausnahmen etwa für Forschung, Zivilschutz und militärische Zwecke und schreibt für Quecksilberabfälle besondere Beseitigungs- und Nachweispflichten vor. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere Wirtschaftsteilnehmer in Industrie und Handel, Betreiber von Anlagen zur Lagerung, Umwandlung, Verfestigung und dauerhaften Lagerung von Quecksilberabfällen, zahnmedizinische Einrichtungen und Zahnärzte, zuständige Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Kommission. Betroffen sind unter anderem Hersteller, Importeure und Exporteure quecksilberhaltiger Stoffe und Produkte, Betreiber bestimmter chemischer Produktionsprozesse sowie Unternehmen aus Chloralkaliindustrie, Erdgasreinigung und Nichteisenmetallsektor. Ausnahmen gelten insbesondere für Laborforschung und Laboranalysen, Referenzstandards, Kalibrierung, unentbehrliche Produkte für Zivilschutz und militärische Verwendungszwecke sowie bestimmte Alt- und Ersatzanwendungen bei Messgeräten und Bauteilen. Mitgliedstaaten dürfen zudem strengere Schutzmaßnahmen beibehalten oder erlassen, soweit diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind. • In der Praxis bedeutet dies, dass das Inverkehrbringen und die grenzüberschreitende Verbringung von Quecksilber und quecksilberhaltigen Produkten nur noch in eng begrenzten Konstellationen zulässig sind und Unternehmen ihre Stoff- und Produktportfolios entsprechend umstellen müssen. Industrieanlagen unterliegen Ausstiegsfristen, Emissionsminderungs- und Lagerungsanforderungen, während für Quecksilberabfälle eine lückenlose Rückverfolgbarkeit bis zur endgültigen Beseitigung sicherzustellen ist. Zahnmedizinische Einrichtungen müssen verkapseltes Dentalamalgam, geeignete Amalgamabscheider und eine ordnungsgemäße Entsorgung des Amalgamabfalls gewährleisten.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Wirtschaftsteilnehmer im Industrie- und Handelsbereich: • Pflicht1: Quecksilber, bestimmte Quecksilberverbindungen, Quecksilbergemische und gelistete mit Quecksilber versetzte Produkte dürfen nur im Rahmen der Verordnung ausgeführt, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. • Pflicht2: Neue mit Quecksilber versetzte Produkte und neue Herstellungsprozesse dürfen ohne unionsrechtliche Zulassung nicht eingeführt, hergestellt oder angewandt werden. • Pflicht3: In den von Artikel 11 erfassten Industriezweigen sind jährliche Angaben zu Mengen, Lagerung und Übergabe von Quecksilberabfällen an die zuständigen Behörden zu übermitteln. • Empfehlung: Frühzeitige Substitution quecksilberhaltiger Stoffe und Überprüfung aller Lieferketten, Produktlisten und Verwendungszwecke auf Verbote, Stichtage und Ausnahmen. Betreiber industrieller Anlagen und Produktionsprozesse: • Pflicht1: Verbotene Herstellungsprozesse mit Quecksilber oder Quecksilberverbindungen sind ab den festgelegten Stichtagen einzustellen. • Pflicht2: Bei weiter zulässigen Prozessen, insbesondere für Natrium- oder Kalium-Methanolat oder -Ethanolat, sind Kapazitätsgrenzen, Emissionsminderungen und sonstige Betriebsbedingungen einzuhalten. • Pflicht3: Die Zwischenlagerung von Quecksilber sowie bestimmter Verbindungen und Gemische muss umweltgerecht nach den einschlägigen Anforderungen erfolgen. • Empfehlung: Anlagenbezogene Umstellungs- und Emissionsminderungspläne sowie Nachweise zur rechtskonformen Lagerung und Prozessführung vorhalten. Betreiber von Anlagen zur Lagerung, Umwandlung, Verfestigung und dauerhaften Lagerung von Quecksilberabfällen: • Pflicht1: Für jede Lieferung sind Herkunft, Menge, Eigentümer, Lieferant, Bestimmungsort und Beseitigungsverfahren in Verzeichnissen zu dokumentieren. • Pflicht2: Nach Verbringung, Umwandlung, Verfestigung und endgültiger Lagerung sind die vorgeschriebenen Bescheinigungen auszustellen und den beteiligten Stellen zu übermitteln. • Pflicht3: Die Jahresverzeichnisse sind bis zum 31. Januar des Folgejahres an die zuständigen Behörden zu übermitteln. • Empfehlung: Ein durchgängiges Rückverfolgungs- und Dokumentationssystem über die gesamte Bewirtschaftungskette etablieren. Zahnärzte und Betreiber zahnmedizinischer Einrichtungen: • Pflicht1: Dentalamalgam darf nur in vordosierter, verkapselter Form verwendet werden; lose Verwendung von Quecksilber ist unzulässig. • Pflicht2: Bei bestimmten Patienten, insbesondere Milchzähnen, Kindern unter 15 Jahren sowie Schwangeren oder Stillenden, ist Dentalamalgam grundsätzlich nicht zu verwenden, sofern keine zwingende medizinische Notwendigkeit besteht. • Pflicht3: Einrichtungen müssen geeignete Amalgamabscheider einsetzen, warten und sicherstellen, dass Amalgamabfälle durch zugelassene Abfallbewirtschaftungsanlagen oder -unternehmen gesammelt und behandelt werden. • Empfehlung: Behandlungsstandards, Beschaffung und Entsorgungsprozesse auf quecksilberfreie Alternativen und normgerechte Abscheider ausrichten. Mitgliedstaaten und zuständige Behörden: • Pflicht1: Zuständige Behörden sind zu benennen und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße festzulegen. • Pflicht2: Nationale Pläne sind bei gehäuften Verstößen im kleingewerblichen Goldbergbau sowie zur schrittweisen Verringerung der Verwendung von Dentalamalgam zu erstellen, zu veröffentlichen und an die Kommission zu übermitteln. • Pflicht3: Berichte über die Durchführung der Verordnung, relevante Quecksilberbestände, Abfallstandorte und Quellen sind zu erstellen, zu übermitteln und grundsätzlich öffentlich zugänglich zu machen. • Empfehlung: Vollzugs-, Überwachungs- und Berichtssysteme mit Umwelt-, Abfall-, Gesundheits- und Zollbehörden eng verzahnen.