2013/732/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8589) Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage für den Beschluss und regelt das Genehmigungs- und Emissionsschutzsystem für Industrieanlagen; insbesondere Artikel 13, 14, 15, 16, 21 und 75 werden im Beschluss ausdrücklich herangezogen. • Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU: Er bildet die organisatorische Grundlage für den Informationsaustausch zur Erarbeitung der BVT-Merkblätter. • BVT-Referenzdokument zu Abwasser-/Abgasbehandlung und -management in der chemischen Industrie (CWW): Es ist für nachgeschaltete Abwasserbehandlung, Umweltmanagementsysteme und teilweise Abwasserfragen maßgeblich, die in den vorliegenden BVT-Schlussfolgerungen nicht abschließend geregelt werden. • BVT-Referenzdokument Energieeffizienz (ENE): Es ergänzt die hier geregelten Anforderungen zu energieeffizientem Betrieb der Chloralkaliproduktion um allgemeine Maßstäbe zur Energieeffizienz. • BVT-Referenzdokument Allgemeine Überwachungsgrundsätze (MON): Es ist für allgemeine Fragen der Emissionsüberwachung relevant und ergänzt die im Beschluss konkret genannten Überwachungsmethoden und -häufigkeiten.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss 2013/732/EU ist ein Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission und konkretisiert als BVT-Schlussfolgerung die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen für die Chloralkaliindustrie. Er wirkt nicht als eigenständiges Genehmigungsregime, sondern dient den zuständigen Behörden als verbindliches Referenzdokument für die Festlegung und Überprüfung von Genehmigungsauflagen, insbesondere für Emissionsgrenzwerte, Überwachungsauflagen und Aktualisierungspflichten. Inhaltlich legt der Beschluss den Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen sowie konkrete BVT für Elektrolyseverfahren, Stilllegung oder Umrüstung von Amalgamanlagen, Abwasser, Energieeffizienz, Überwachung, Luft- und Wasseremissionen, Abfallerzeugung und Standortsanierung fest. Hervorzuheben ist, dass das Amalgamverfahren und die Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bzw. bestimmter Kältemittel mit hohem Treibhauspotenzial nicht als BVT anerkannt werden. • Der Anwendungsbereich erfasst Anlagen zur Herstellung von Chloralkali-Chemikalien durch Elektrolyse einer Sole und umfasst neben der eigentlichen Elektrolyse auch vorgelagerte und nachgelagerte Tätigkeiten wie Salzlagerung, Solereinigung, Handhabung von Natrium- bzw. Kaliumhydroxid, Chlor- und Wasserstoffbehandlung, Umrüstung und Stilllegung von Amalgamanlagen sowie die Standortsanierung. Adressiert sind vor allem Betreiber solcher Anlagen und die zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, die die BVT-Schlussfolgerungen bei Genehmigungen und deren Überprüfung zugrunde zu legen haben. Ausgenommen sind insbesondere die Herstellung von Chlor durch Salzsäureelektrolyse, die Herstellung von Natriumchlorat, die Schmelzflusselektrolyse von Alkali- oder Erdalkalimetallen, bestimmte Spezialchemikalien sowie sonstige nicht auf Soleelektrolyse beruhende Verfahren. Zudem werden Themen wie nachgeschaltete Abwasserbehandlung, Umweltmanagementsysteme und Lärmemissionen nicht inhaltlich vertieft, weil sie anderen BVT-Referenzdokumenten zugeordnet sind. • In der Praxis bedeutet dies, dass Chloralkalianlagen ihre Verfahren, Überwachung und Emissionsminderung am in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik ausrichten müssen. Genehmigungen sind anhand dieser Vorgaben festzulegen und binnen vier Jahren nach Veröffentlichung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Besondere praktische Relevanz haben die Anforderungen an quecksilberfreie Verfahren, an die sichere Stilllegung oder Umrüstung von Amalgamanlagen, an die Behandlung chlor- und chlorathaltiger Abwässer sowie an die fortlaufende Emissionsüberwachung nach anerkannten Normen.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Betreiber von Chloralkalianlagen: • Pflicht: Es sind für die Chloralkaliproduktion nur solche Verfahren einzusetzen, die den BVT entsprechen; das Amalgamverfahren gilt nicht als BVT, ebenso wenig die Verwendung von Asbestdiaphragmen als bestverfügbare Technik. • Pflicht: Emissionen in Luft und Wasser sind mit den vorgegebenen Methoden und Mindesthäufigkeiten zu überwachen; hierzu gehören insbesondere Chlor, Chlorat, freies Chlor, halogenierte organische Verbindungen und gegebenenfalls Quecksilber. • Pflicht: Abwasseranfall, Energieverbrauch, Luft- und Wasseremissionen sowie Abfallerzeugung sind durch die im Beschluss beschriebenen Techniken zu verringern; bei Stilllegung oder Umrüstung von Amalgamanlagen ist ein umfassender Stilllegungsplan umzusetzen. • Empfehlung: Verfahren, Anlagenteile und Betriebsabläufe sollten frühzeitig auf Membrantechnik, hochwertige Soleaufbereitung, Rückführung von Stoffströmen sowie standortbezogene Sanierungs- und Dekontaminierungskonzepte ausgerichtet werden. Betreiber von Amalgamanlagen oder deren Nachfolge-/Sanierungsverantwortliche: • Pflicht: Bei Stilllegung oder Umrüstung ist ein detaillierter Plan mit Arbeitsanweisungen, Schulungen, Quecksilberrückgewinnung, Abfalltrennung, Dekontaminierung und Überwachung umzusetzen. • Pflicht: Quecksilberhaltiges Wasser, Abfall und Abluft sind mit geeigneten Behandlungsverfahren zu erfassen und zu behandeln, um Emissionen möglichst gering zu halten. • Pflicht: Für kontaminierte Standorte ist ein Standortsanierungsplan mit Risikobewertung, Ingenieursprojekt, Überwachung und gegebenenfalls Nutzungsbeschränkungen auszuarbeiten und umzusetzen. • Empfehlung: Die Dokumentation von Abfallströmen, Rückgewinnungsmengen und Restkontaminationen sollte so ausgestaltet werden, dass spätere Sanierungs- und Nachweispflichten belastbar erfüllt werden können. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenz für die Festlegung von Genehmigungsauflagen und Emissionsgrenzwerten heranzuziehen. • Pflicht: Genehmigungsauflagen sind auf Grundlage der veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen innerhalb von vier Jahren zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. • Pflicht: Überwachungsauflagen sind an den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsmaßnahmen auszurichten; Ausnahmen von den Emissionswerten kommen nur unter den Voraussetzungen der Richtlinie 2010/75/EU in Betracht. • Empfehlung: Bei Bestandsanlagen sollte die behördliche Prüfung besonders auf Altlasten, Quecksilberrisiken, Wasseremissionen und die technische Umsetzbarkeit der BVT ausgerichtet werden.