Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
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Version 10.05.2026
Änderung — Ersetzung — Artikel 7 Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 10 Absatz 3 Änderung — Ersetzung — Artikel 10 Absatz 2 Änderung — Zusatz — Anhang VIII Nummer 13 Änderung — Ersetzung — Anhang V Abschnitt 1.4.3 nicht nummerierter Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Anhang V Abschnitt 1.1.4 Änderung — Ersetzung — Artikel 2 Nummer 37 Änderung — Ersetzung — Anhang V Abschnitt 1.2.2 Tabelle Änderung — Zusatz — Anhang V Abschnitt 1.4.2 Ziffer (iv) Änderung — Ersetzung — Anhang V Abschnitt 1.1.2 Änderung — Streichung — Anhang V Abschnitt 1.2.5 Tabelle NOTE (1) Änderung — Zusatz — Artikel 2 Nummer 30a Änderung — Streichung — Anhang VIII Nummer 12 Änderung — Ersetzung — Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (a) Ziffer (ii) Änderung — Ersetzung — Anhang V Abschnitt 2.4.3 nicht nummerierter Absatz Änderung — Ersetzung — Anhang V Abschnitt 1.1.3 Änderung — Zusatz — Anhang V Abschnitt 2.4.1 nicht nummerierter Absatz Änderung — Streichung — Artikel 17 Absatz 4 Änderung — Ersetzung — Anhang V Abschnitt 1.3.4 Tabelle Text Änderung — Zusatz — Anhang V Abschnitt 1.4.3 nicht nummerierter Absatz Änderung — Zusatz — Anhang VII Teil B Nummer 5 Änderung — Streichung — Anhang IX Änderung — Ersetzung — Anhang V Abschnitt 2.4.5 Änderung — Ersetzung — Anhang V Abschnitt 1.1.1 Änderung — Zusatz — Artikel 2 Nummer 35a Änderung — Streichung — Anhang VIII Nummer 11 Änderung — Streichung — Anhang V Abschnitt 1.2.5 Tabelle Text Änderung — Ersetzung — Artikel 8 Absatz 3 Änderung — Ersetzung — Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (b) Ziffer (iii) nicht nummerierter Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Anhang V Abschnitt 1.3.4 nicht nummerierter Absatz 4 Änderung — Streichung — Artikel 17 Absatz 5 Änderung — Zusatz — Artikel 19a Änderung — Streichung — Anhang V Abschnitt 1.4.1 Ziffer (viii) Änderung — Zusatz — Anhang V Abschnitt 1.3 nicht nummerierter Absatz Änderung — Ersetzung — Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (a) Ziffer (i) Änderung — Zusatz — Artikel 8 Absatz 5 Änderung — Ersetzung — Anhang V Abschnitt 1.2.1 Tabelle Änderung — Ersetzung — Artikel 22 Absatz 4 Änderung — Ersetzung — Artikel 12 Änderung — Zusatz — Artikel 8 Absatz 6 Änderung — Ersetzung — Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (a) Ziffer (iii) Änderung — Ersetzung — Artikel 2 Nummer 35 Änderung — Streichung — Artikel 18 Absatz 4 Änderung — Ersetzung — Anhang V Abschnitt 2.3.2 Änderung — Zusatz — Artikel 2 Nummer 42 Änderung — Ersetzung — Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (b) Ziffer (ii) Änderung — Ersetzung — Anhang V Abschnitt 1.3.1 nicht nummerierter Absatz Änderung — Ersetzung — Artikel 16 Änderung — Ersetzung — Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe (k) Änderung — Ersetzung — Anhang V Abschnitt 1.2.4 Tabelle Änderung — Ersetzung — Anhang V Abschnitt 1.3.2 nicht nummerierter Absatz 3 Text Änderung — Zusatz — Artikel 4 Absatz 7a Änderung — Zusatz — Anhang V Abschnitt 2.2.1 nicht nummerierter Absatz Änderung — Zusatz — Artikel 8 Absatz 4 Änderung — Zusatz — Artikel 14a Änderung — Zusatz — Artikel 4 Absatz 7b Änderung — Streichung — Artikel 15 Absatz 3 Änderung — Ersetzung — Artikel 1 Buchstabe (e) Gedankenstrich 4 Änderung — Ersetzung — Artikel 20 Änderung — Streichung — Anhang X Änderung — Zusatz — Artikel 11 Absatz 1a Änderung — Ersetzung — Artikel 2 Nummer 24 Änderung — Ersetzung — Artikel 11 Absatz 5 Gedankenstrich 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (b) Ziffer (i) Änderung — Ersetzung — Artikel 4 Absatz 8 Änderung — Streichung — Anhang V Abschnitt 1.4.1 Ziffer (vii) Satz 2 Änderung — Ersetzung — Anhang V Abschnitt 1.3.2 nicht nummerierter Absatz 4 Gedankenstrich 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 21 Änderung — Ersetzung — Artikel 2 Nummer 30 Änderung — Ersetzung — Artikel 4 Absatz 9 Änderung — Ersetzung — Anhang V Abschnitt 1.2.3 Tabelle Änderung — Ersetzung — Anhang V Abschnitt 1.4.1 Ziffer (ix) Änderung — Zusatz — Artikel 2 Nummer 30b Änderung — Streichung — Anhang V Abschnitt 1.2.6
Link RL (EU) 2026/805
Version 10.05.2026
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2000L0060/20260510) (CELEX ID: 02000L0060-20260510)
LinkVersion 01.01.2014
Änderung — Änderung — Artikel 11 .8 Änderung — Änderung — Artikel 11 .7 Änderung — Änderung — Artikel 13 .6 Änderung — Änderung — Artikel 4.1 Änderung — Ersetzung — Artikel 4.4 L1 Änderung — Änderung — Artikel 13 .7
Link RL (EU) 2013/64Version 13.09.2013
Änderung — Ersetzung — Anhang X Änderung — Ersetzung — Artikel 16.4
Link RL (EU) 2013/39Version 21.03.2008
Änderung — Ersetzung — Artikel 20 Änderung — Ersetzung — Artikel 8.3 Änderung — Änderung — Anhang 5 Änderung — Ersetzung — Artikel 21
Link RL (EG) 2008/32Version 23.10.2000
Work document date
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 76/464/EWG v. 4. Mai 1976: Ihr Handlungsrahmen für die Überwachung der Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe wird inhaltlich übernommen; sie wird nach Maßgabe der Übergangsregelungen durch die Richtlinie 2000/60/EG abgelöst. • Richtlinie 80/68/EWG v. 17. Dezember 1979: Sie betrifft den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe und wird 13 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie 2000/60/EG aufgehoben. • Richtlinie 91/271/EWG v. 21. Mai 1991: Sie wird in Artikel 10 und Anhang VI als wesentliche wasserbezogene Fachrichtlinie eingebunden und liefert Anforderungen für Maßnahmenprogramme, insbesondere zur Behandlung von kommunalem Abwasser. • Richtlinie 91/676/EWG v. 12. Dezember 1991: Sie ist als zentrale Fachrichtlinie zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen ausdrücklich in den kombinierten Ansatz und die Maßnahmenprogramme einbezogen. • Richtlinie 96/61/EG v. 24. September 1996: Sie wird für Emissionsbegrenzungen und als Bestandteil der grundlegenden Maßnahmen nach Artikel 10 und Anhang VI herangezogen und mit den wasserrechtlichen Umweltqualitätszielen verknüpft.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2000/60/EG ist eine Richtlinie der Europäischen Union und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die darin vorgegebenen Ziele durch nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie durch Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplanung umzusetzen. Systematisch ist sie eine umweltrechtliche Rahmenrichtlinie des europäischen Wasserrechts, die einen einheitlichen Ordnungsrahmen für Binnenoberflächengewässer, Übergangsgewässer, Küstengewässer und Grundwasser schafft und zahlreiche frühere sektorspezifische Gewässerschutzakte zusammenführt oder ablöst. Inhaltlich verankert sie den flussgebietsbezogenen Bewirtschaftungsansatz, definiert Umweltziele wie das Verschlechterungsverbot und das Erreichen eines guten Zustands, verlangt Überwachungsprogramme, Maßnahmenprogramme, Bewirtschaftungspläne, wirtschaftliche Analysen sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit. Zudem regelt sie Schutzgebiete, Trinkwasserentnahmegewässer, den Umgang mit prioritären Stoffen, die Koordinierung in internationalen Flussgebietseinheiten und die Voraussetzungen für Fristverlängerungen oder abweichende Umweltziele. • Der Anwendungsbereich erfasst die Mitgliedstaaten als primäre Adressaten und betrifft deren zuständige Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei der Bewirtschaftung von Flussgebietseinheiten. Einbezogen sind zudem Wasserdienstleister, Betreiber von Anlagen mit Einleitungen, Nutzer in Industrie, Haushalten und Landwirtschaft sowie weitere Akteure, deren Tätigkeiten signifikante Auswirkungen auf den Wasserzustand haben, etwa bei Entnahme, Aufstauung, Abwassereinleitung oder künstlicher Grundwasseranreicherung. Besondere Anforderungen gelten für Gewässer zur Trinkwasserentnahme, Schutzgebiete, grenzüberschreitende Flussgebietseinheiten sowie künstliche oder erheblich veränderte Wasserkörper. Ausnahmen bestehen insbesondere bei Fristverlängerungen, weniger strengen Umweltzielen, vorübergehenden Verschlechterungen durch außergewöhnliche Umstände und bestimmten neuen Änderungen aus überwiegendem öffentlichem Interesse, jeweils nur unter den ausdrücklich geregelten Voraussetzungen. • In der Praxis verlangt die Richtlinie eine wasserwirtschaftliche Steuerung nach Flussgebietseinheiten statt nach Verwaltungsgrenzen. Behörden müssen Gewässer typisieren, Belastungen analysieren, Überwachungsnetze betreiben, Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme aufstellen und regelmäßig fortschreiben. Für Nutzer und Betreiber bedeutet dies insbesondere Genehmigungs-, Begrenzungs- und Schutzanforderungen bei Entnahmen, Einleitungen und wasserrelevanten Vorhaben. Abweichungen von den Umweltzielen sind nur mit eingehender Begründung, Prüfung von Alternativen und dokumentierter Folgenminderung zulässig.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Flussgebietseinheiten bestimmen und ihnen Einzugsgebiete, Grundwässer und Küstengewässer zuordnen. • Zuständige Behörden bestimmen und geeignete Verwaltungsvereinbarungen für jede Flussgebietseinheit schaffen. • Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne aufstellen, veröffentlichen, überprüfen und aktualisieren. • Empfehlung: Zuständigkeiten, Datengrundlagen, Zeitpläne und Ausnahmetatbestände frühzeitig flussgebietsbezogen harmonisieren. Zuständige Behörden: • Programme zur Überwachung des Zustands von Oberflächengewässern, Grundwasser und Schutzgebieten aufstellen und anwenden. • Belastungen, Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten und die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung ermitteln und fortschreiben. • Schutzgebiete und Trinkwasserentnahmegewässer erfassen, schützen und in die Planung integrieren. • Empfehlung: Monitoring, Maßnahmenplanung und Berichtswesen einheitlich dokumentieren und mit den Bewirtschaftungsplänen verzahnen. Wasserdienstleister: • Zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten beitragen. • Wasserressourcen effizient nutzen und die wassergebührenpolitischen Anreize zur sparsamen Nutzung beachten. • Anforderungen an Gewässer für die Trinkwasserentnahme unterstützen, damit der Aufbereitungsbedarf verringert wird. • Empfehlung: Entnahme, Aufbereitung, Verteilung und Abwasserbehandlung an den Umweltzielen der Flussgebietseinheit ausrichten. Betreiber von Anlagen mit Einleitungen oder sonstigen signifikanten Auswirkungen: • Vorherige Genehmigungen, Registrierungen oder Verbote für Einleitungen und andere belastende Tätigkeiten beachten. • Emissionsbegrenzungen einhalten und Verschmutzungen aus Punktquellen sowie diffusen Quellen verhindern oder begrenzen. • Vorkehrungen gegen unerwartete Verschmutzungen treffen und Risiken für aquatische Ökosysteme mindern. • Empfehlung: Stoffströme, Einleitungen und Betriebsbedingungen regelmäßig prüfen und an strengere Qualitätsziele anpassen. Nutzer in Industrie, Haushalten und Landwirtschaft: • Einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen leisten. • Wasser effizient nutzen, damit die Umweltziele nicht gefährdet werden. • Wasserentnahmen und sonstige Nutzungen an bestehende Begrenzungen und Bewirtschaftungsvorgaben anpassen. • Empfehlung: Wassernutzung und Nachfrage frühzeitig an regionale Verfügbarkeit, Schutzgebiete und Maßnahmenprogramme anpassen.
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