Durchführungsbeschluss (EU) 2025/439 der Kommission vom 28. Februar 2025 zur Erstellung einer Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäß der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1244)
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2008/105/EG vom 16. Dezember 2008: Sie ist die unmittelbare Rechtsgrundlage des Beschlusses und regelt Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik; insbesondere Artikel 8b bildet die Grundlage für die Beobachtungsliste. • Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000: Sie ist die übergeordnete wasserpolitische Rahmenregelung der Union; auf ihr Priorisierungsverfahren nach Artikel 16 Absatz 2 und die Überprüfung nach Artikel 16 Absatz 4 nimmt der Beschluss ausdrücklich Bezug. • Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1307 vom 22. Juli 2022: Er war die zuvor geltende Fassung der Beobachtungsliste und wird durch Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2025/439 aufgehoben. • Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1161 vom 4. August 2020: Er stellte eine frühere Aktualisierung der Beobachtungsliste dar und ist für die Entwicklung der fortlaufenden unionsweiten Überwachung von Bedeutung. • Durchführungsbeschluss (EU) 2015/495 vom 20. März 2015: Er legte die erste Beobachtungsliste fest und markiert den Ausgangspunkt des in mehrjährigen Abständen aktualisierten Beobachtungsmechanismus.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss (EU) 2025/439 ist ein Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission und konkretisiert Artikel 8b der Richtlinie 2008/105/EG im System der unionsweiten Wasserpolitik. Er entfaltet verbindliche Wirkung gegenüber den Mitgliedstaaten, an die er ausdrücklich gerichtet ist, und ersetzt zugleich den bisherigen Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1307. Inhaltlich legt er die aktualisierte Beobachtungsliste von Stoffen für die unionsweite Überwachung fest, bestimmt die zu verwendenden Überwachungsmatrizes und benennt geeignete Analysemethoden sowie höchstzulässige Quantifizierungsgrenzen. Zudem ordnet er die Streichung einzelner Stoffe nach ausreichender Datenlage und die Aufnahme neuer Stoffe und Stoffgruppen zur Unterstützung künftiger Priorisierungsverfahren ein. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie die Mitgliedstaaten und die von ihnen zuständigen Wasser-, Umwelt- und Überwachungsbehörden, die die Stoffe der Beobachtungsliste nach den unionsrechtlichen Vorgaben überwachen und die Ergebnisse übermitteln müssen. Betroffen sind mittelbar auch Laboratorien und fachlich eingebundene Stellen, weil alle Stoffe in Gesamtwasserproben mit den im Anhang beschriebenen Analysemethoden beziehungsweise gleichwertigen Verfahren zu erfassen sind. Relevanz besteht ferner für Sektoren, deren Stoffe überwacht werden, etwa bei Arzneimitteln, Pestiziden, Fungiziden, Sonnenschutzmitteln und industriellen Chemikalien; unmittelbare Pflichten adressiert der Beschluss jedoch nicht an diese Wirtschaftsakteure, sondern an die staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten. Eine ausdrückliche Ausnahmeregelung enthält der Beschluss selbst nicht; die praktische Ausgestaltung der repräsentativen Überwachungsstellen, Frequenzen und zeitlichen Planung richtet sich jedoch nach den Modalitäten des Artikels 8b der Richtlinie 2008/105/EG. • In der Praxis bedeutet der Beschluss, dass die Mitgliedstaaten ihre Überwachungsprogramme an die neue Beobachtungsliste anpassen, bestimmte Stoffe nicht weiter im Rahmen der Liste verfolgen und neu benannte Stoffe in die Probenahme und Analytik aufnehmen müssen. Die Überwachung dient noch nicht unmittelbar der Festlegung verbindlicher Umweltqualitätsnormen für die gelisteten Stoffe, sondern der Gewinnung belastbarer Daten für spätere Risikobewertungen und mögliche Priorisierung auf Unionsebene. Behörden und Labore müssen daher insbesondere Probenahme, Analysenmethoden und Nachweisgrenzen so organisieren, dass unionsweit vergleichbare Daten entstehen.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Die im Anhang festgelegte Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik ist umzusetzen. • Pflicht2: Die aufgeführten Stoffe sind in Gesamtwasserproben zu überwachen und die Überwachungsergebnisse nach den Modalitäten des zugrunde liegenden Unionsrechts zu übermitteln. • Pflicht3: Bei der Überwachung sind geeignete repräsentative Überwachungsstellen, eine mindestens jährliche Überwachungsfrequenz sowie die im Anhang beschriebenen Analysemethoden und Quantifizierungsgrenzen zu berücksichtigen. • Empfehlung: Die Überwachungsfrequenz sollte für Stoffe mit schwankender Verwendung auf mindestens zwei Messungen pro Jahr erhöht und die Laborverfahren auf unionsweite Vergleichbarkeit ausgerichtet werden. Zuständige Behörden der Wasser- und Umweltverwaltung: • Pflicht1: Nationale Überwachungsprogramme sind an die neue Beobachtungsliste anzupassen; gestrichene Stoffe sind aus diesem spezifischen Beobachtungsregime herauszunehmen, neue Stoffe aufzunehmen. • Pflicht2: Die Auswahl der Überwachungsstellen und die zeitliche Planung der Probenahmen haben sich an typischen Verwendungen und am möglichen Auftreten der Stoffe zu orientieren. • Pflicht3: Für Stoffgruppen, die gemeinsam analysiert werden sollen, ist eine fachgerechte organisatorische und methodische Bündelung sicherzustellen. • Empfehlung: Die Bewertungs- und Meldeprozesse sollten so ausgestaltet werden, dass aus den Messdaten belastbare Beiträge für spätere Priorisierungs- und Risikobewertungen entstehen. Laboratorien und fachlich beauftragte Untersuchungsstellen: • Pflicht1: Die Stoffe sind in Gesamtwasserproben mit den im Anhang angegebenen Verfahren oder fachlich gleichwertigen Methoden zu analysieren. • Pflicht2: Die höchstzulässigen Quantifizierungsgrenzen sind für die jeweiligen Stoffe oder Stoffgruppen einzuhalten. • Pflicht3: Bei gemeinsam zu analysierenden Stoffgruppen sind Einzel- oder Summenkonzentrationen entsprechend den Vorgaben des Anhangs auszuweisen. • Empfehlung: Qualitätssicherung, Methodenvalidierung und einheitliche Dokumentation sollten so gestaltet werden, dass die Ergebnisse zwischen Mitgliedstaaten möglichst gut vergleichbar sind.