Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 347/2013 v. 17. April 2013: Sie war die unmittelbare Vorgängerregelung zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und wird durch die Verordnung (EU) 2022/869 aufgehoben, wobei Übergangsregeln für die fünfte Unionsliste bestehen. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Art. 172 und Art. 194 AEUV: Art. 172 bildet die Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung; Art. 194 bleibt für das Recht der Mitgliedstaaten auf die Wahl ihrer Energiequellen und die Struktur ihrer Energieversorgung maßgeblich. • Verordnung (EU) 2021/1119 v. 30. Juni 2021: Das Europäische Klimagesetz bildet den klimapolitischen übergeordneten Bezugsrahmen mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050, an dem die Infrastrukturleitlinien ausdrücklich ausgerichtet werden. • Verordnung (EU) 2019/943 v. 5. Juni 2019 und Verordnung (EG) Nr. 715/2009 v. 13. Juli 2009: Beide Regelungen zum Elektrizitäts- bzw. Gasbinnenmarkt werden geändert und sind zentral für die unionsweiten Netzentwicklungspläne sowie für regulatorische und netzplanerische Pflichten. • Richtlinie 2009/73/EG v. 13. Juli 2009 und Richtlinie (EU) 2019/944 v. 5. Juni 2019: Diese Binnenmarktrichtlinien für Gas und Elektrizität werden ergänzt; nationale Regulierungsbehörden müssen die in der Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen insbesondere zu Projekten, Offshore-Planung und Anreizen erfüllen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2022/869 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung und damit ein verbindlicher Rechtsakt des Unionsrechts zur Steuerung der transeuropäischen Energieinfrastruktur. Systematisch steht sie im Schnittfeld von Energiebinnenmarkt, Klimaschutz und Infrastrukturplanung, hebt die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 auf und ändert mehrere energiebinnenmarktrechtliche Verordnungen und Richtlinien. Inhaltlich regelt sie die Auswahl von Vorhaben auf einer Unionsliste, beschleunigte Genehmigungs- und Beteiligungsverfahren, Regeln zur grenzüberschreitenden Kostenaufteilung, regulatorische Anreize und die Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung der Union. Zugleich richtet sie die Infrastrukturpolitik stärker auf Klimaneutralität, Integration erneuerbarer Energien, Offshore-Netze, Wasserstoff, intelligente Netze und Kohlendioxidinfrastruktur aus. • Der Anwendungsbereich erfasst Mitgliedstaaten, Kommission, Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, nationale Regulierungsbehörden, zuständige nationale Behörden, Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Vorhabenträger sowie weitere betroffene Behörden und die Öffentlichkeit. Erfasst sind Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse in den Kategorien Strom, Offshore-Netze, Wasserstoff, Elektrolyseure, intelligente Strom- und Gasnetze sowie Kohlendioxidtransport und -speicherung. Für Vorhaben auf der Unionsliste gelten insbesondere besondere Regeln zu Priorität, Genehmigung, Transparenz, Kostenaufteilung und Förderfähigkeit; ausgenommen sind teils konkurrierende oder noch nicht hinreichend ausgereifte Vorhaben, etwa beim Vorrangstatus oder bei bestimmten Wirkungen. Besondere Ausnahmeregelungen bestehen zudem für Gasverbindungsleitungen für Zypern und Malta sowie für Übergangsfälle früherer Vorhaben nach der aufgehobenen Verordnung. • In der Praxis schafft die Verordnung einen einheitlichen Rahmen dafür, grenzüberschreitende Energieinfrastruktur schneller zu planen, zu genehmigen und zu finanzieren. Vorhabenträger müssen Projekte frühzeitig strukturieren, Umwelt- und Klimaanforderungen nachweisen, die Öffentlichkeit einbinden und jährliche Fortschrittsberichte vorlegen. Behörden müssen Fristen steuern, Verfahren koordinieren und Projekten auf der Unionsliste hohen administrativen Stellenwert geben. Für Netzbetreiber und Regulierer wird maßgeblich, ob ein Projekt nachweisbar zur Marktintegration, Versorgungssicherheit, Nachhaltigkeit oder Dekarbonisierung beiträgt.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Zuständige nationale Behörden für die Erleichterung und Koordinierung der Genehmigungsverfahren benennen oder aktualisieren. • Vorhaben auf der Unionsliste im Genehmigungsverfahren mit dem national höchstmöglichen Status behandeln, soweit das nationale Recht dies vorsieht. • Erforderliche nichtlegislative und legislative Maßnahmen zur Straffung der Umweltverträglichkeitsprüfungen ergreifen. • Empfehlung: Nationale Verfahrensstrukturen und Fristen frühzeitig an die unionsrechtlichen Höchstfristen und Koordinierungspflichten anpassen. Zuständige nationale Behörden: • Das Genehmigungsverfahren koordinieren, den detaillierten Verfahrensplan erstellen und die umfassende Entscheidung innerhalb der vorgegebenen Fristen herbeiführen. • Jahresberichte der Vorhabenträger ergänzen und an Agentur und Gruppen weiterleiten. • Änderungen am Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit prüfen und erforderlichenfalls verlangen. • Empfehlung: Frühzeitige Abstimmung mit allen betroffenen Fachbehörden und bei grenzüberschreitenden Vorhaben mit den Nachbarstaaten sicherstellen. Nationale Regulierungsbehörden: • Über Investitionsanträge und die grenzüberschreitende Kostenaufteilung koordiniert entscheiden. • Methoden und Kriterien zur Bewertung höherer Projektrisiken entwickeln, übermitteln und veröffentlichen. • Gegebenenfalls angemessene regulatorische Anreize für Vorhaben von gemeinsamem Interesse gewähren. • Empfehlung: Kosten-Nutzen-Analysen und Tarifwirkungen möglichst früh harmonisiert prüfen, um Verzögerungen zu vermeiden. Vorhabenträger: • Einen Durchführungsplan mit Zeitplan für Studien, Genehmigungen, Bau, Inbetriebnahme und Genehmigungsverfahren erstellen. • Jährlich über Fortschritte, Verzögerungen, Umweltrechtskonformität, Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen und Anpassung an den Klimawandel berichten. • Ein Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit erstellen, Konsultationen durchführen und eine projektbezogene Website mit laufend aktualisierten Informationen bereitstellen. • Empfehlung: Projekte frühzeitig auf Reifegrad, grenzüberschreitenden Nutzen, Förderfähigkeit und Dokumentationsanforderungen ausrichten. Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber sowie Verteilernetzbetreiber: • Bei der Entwicklung von Vorhaben auf der Unionsliste zusammenarbeiten und deren Umsetzung im jeweiligen Gebiet ermöglichen. • Relevante Vorhaben in regionale Investitionspläne, nationale Zehnjahresnetzentwicklungspläne und andere Infrastrukturpläne aufnehmen, soweit die Voraussetzungen vorliegen. • Erforderliche Informationen zur Verfügung stellen, wenn Dritte bei verzögerten Vorhaben Finanzierung oder Bau übernehmen. • Empfehlung: Netzentwicklungsplanung, Interoperabilität und sektorübergreifende Integration mit Strom-, Gas- und Wasserstoffinfrastruktur verzahnen. Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden: • Fortschritte der Vorhaben überwachen und konsolidierte Berichte mit Bewertungen und Empfehlungen vorlegen. • Entwürfe regionaler Listen, Methoden, Szenarien und Berichte über Infrastrukturlücken prüfen und Stellungnahmen abgeben. • Bei fehlender Einigung der nationalen Regulierungsbehörden über Investitionsanträge und Kostenaufteilung entscheiden. • Empfehlung: Bewertungsmethoden, Benchmarks und bewährte Verfahren fortlaufend harmonisieren und transparent machen. Kommission: • Die Unionsliste durch delegierte Rechtsakte erstellen und die Zusammenarbeit der regionalen Gruppen erleichtern. • Gegebenenfalls europäische Koordinatoren benennen und Leitlinien etwa zu Offshore-Kostenaufteilung oder regulatorischen Anreizen entwickeln. • Eine Transparenzplattform mit projektbezogenen Informationen pflegen. • Empfehlung: Die Kohärenz zwischen Klima-, Energiebinnenmarkt- und Infrastrukturzielen laufend sichern und Engpässe früh adressieren.