Mitteilung der Kommission — Leitlinien zu Artikel 20a der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Fassung betreffend die Sektorintegration von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018: Grundrichtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen; Artikel 20a wurde in diese Richtlinie eingefügt und die Mitteilung erläutert deren Anwendung. • Richtlinie (EU) 2023/2413 vom Oktober 2023: Änderungsrichtlinie, durch die Artikel 20a eingeführt wurde; sie bildet die unmittelbare Grundlage der in der Mitteilung behandelten neuen Vorgaben zur Sektorintegration erneuerbarer Elektrizität. • Richtlinie (EU) 2019/944 vom 5. Juni 2019: Sie regelt den Elektrizitätsbinnenmarkt, insbesondere Datenzugang, intelligente Messsysteme, Laststeuerung, aktive Kunden, Aggregierung sowie Aufgaben von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern. • Verordnung (EU) 2019/943 vom 5. Juni 2019: Sie enthält die marktbezogenen Regeln des Elektrizitätsbinnenmarkts, insbesondere zu Bilanzierungsintervallen, Flexibilität, Regelreserve, Netzentgelten und diskriminierungsfreiem Marktzugang kleiner und mobiler Systeme. • Verordnung (EU) 2023/1804 vom 13. September 2023: Sie regelt die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und ist besonders relevant für intelligente und bidirektionale Ladefunktionen sowie technische Anforderungen an Ladepunkte.
Text
Anwendungsbereich
Die Mitteilung der Kommission (C/2025/3699) ist eine nicht rechtsverbindliche Leitlinie zur Auslegung und Umsetzung von Artikel 20a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Fassung. Sie steht damit systematisch unterhalb der Richtlinie und konkretisiert keine eigenständigen materiellen Pflichten, sondern erläutert, wie Mitgliedstaaten die bereits unionsrechtlich vorgegebenen Umsetzungs- und Vollzugsanforderungen erfüllen sollen. Inhaltlich ordnet sie Artikel 20a in das Energiebinnenmarkt-, Batterie-, Daten-, Gebäude- und Ladeinfrastrukturrecht der EU ein und beschreibt insbesondere Anforderungen an Datenzugang, Interoperabilität, Batteriedaten, intelligentes und bidirektionales Laden sowie den diskriminierungsfreien Marktzugang kleiner und mobiler Speicher. Die rechtsverbindliche Auslegung bleibt ausdrücklich dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Mitgliedstaaten und deren Behörden als primäre Umsetzungsadressaten sowie mittelbar Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Batteriehersteller, Fahrzeughersteller, Aggregatoren, Elektrizitätsmarktteilnehmer, Eigentümer und Nutzer von Batterien und Elektrofahrzeugen, Eigenversorger und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. Die Leitlinien beziehen sich auf Daten über den Anteil erneuerbarer Elektrizität, Treibhausgasemissionen, Laststeuerung, Batteriemanagementsysteme, Ladepunkte und den Zugang zu Elektrizitätsmärkten. Ausnahmen und Einschränkungen ergeben sich insbesondere aus Formulierungen wie „sofern ihnen diese Daten zur Verfügung stehen“, „falls technisch verfügbar“, „gegebenenfalls“ bei Standortdaten, Schnittstellen zu intelligenten Messsystemen und bidirektionalen Ladefunktionen sowie aus der Bindung an Datenschutzvorschriften. Zudem wird klargestellt, dass technische Beschränkungen den unmittelbaren Umfang einzelner Pflichten, insbesondere bei Traktionsbatterien, beeinflussen können. • In der Praxis bedeutet dies, dass nationale Regelwerke Datenflüsse, technische Schnittstellen und Marktregeln so ausgestalten müssen, dass erneuerbarer Strom besser in Verbrauch, Speicherung und Ladeinfrastruktur eingebunden werden kann. Netzbetreiber müssen deutlich mehr und schnellere Informationen bereitstellen, Hersteller müssen Batteriedaten zugänglich machen, und Ladeinfrastruktur muss auf intelligentes Laden ausgerichtet werden. Für Marktakteure entstehen dadurch neue Pflichten zur technischen und organisatorischen Anpassung, zugleich aber auch neue Möglichkeiten für Flexibilitätsdienste, Aggregierung und netzdienliche Geschäftsmodelle.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten und zuständige Behörden: • Pflicht: Übertragungsnetzbetreiber und, sofern Daten vorliegen, Verteilernetzbetreiber zur Bereitstellung von Daten über den Anteil erneuerbarer Elektrizität und den Gehalt an Treibhausgasemissionen in geeigneten Intervallen verpflichten. • Pflicht: Einen nationalen Rahmen für interoperable, digitale und diskriminierungsfreie Datenbereitstellung schaffen. • Pflicht: Sicherstellen, dass neue und ersetzte nicht öffentlich zugängliche Normalladepunkte intelligentes Laden und gegebenenfalls weitere Funktionen unterstützen. • Empfehlung: Technische Anforderungen, Datenformate und Zustimmungsprozesse unionsweit kompatibel und ohne nationale Sonderwege ausgestalten. Übertragungsnetzbetreiber: • Pflicht: Daten über den Anteil erneuerbarer Elektrizität und den Gehalt an Treibhausgasemissionen je Gebotszone bereitstellen. • Pflicht: Daten möglichst genau, marktnah und soweit verfügbar zusammen mit Prognosen veröffentlichen. • Pflicht: Mit Verteilernetzbetreibern bei Datenzugang und Datenaustausch zusammenarbeiten. • Empfehlung: Bestehende Datenplattformen und standardisierte Schnittstellen für den Echtzeitdatenaustausch ausbauen. Verteilernetzbetreiber: • Pflicht: Soweit technisch verfügbar anonymisierte und aggregierte Daten über Laststeuerungsmöglichkeiten sowie eingespeiste erneuerbare Elektrizität von Eigenversorgern und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften bereitstellen. • Pflicht: Erforderliche Daten für Netzplanung und Netzbetrieb erfassen und verarbeiten. • Pflicht: Datenschutzkonforme Datenverwaltung sicherstellen, wenn personenbezogene Daten betroffen sind. • Empfehlung: Genehmigungs-, Mitteilungs- und Datenprozesse so ausgestalten, dass dezentrale Flexibilitäten vollständig sichtbar werden. Hersteller von Batterien für die Wohnumgebung und Industriebatterien: • Pflicht: Eigentümern und Nutzern Echtzeitzugang zu grundlegenden Batteriemanagementsysteminformationen gewähren. • Pflicht: Den Zugang auch für ausdrücklich bevollmächtigte Dritte zu nichtdiskriminierenden Bedingungen ermöglichen. • Pflicht: Den Zugang kostenlos und datenschutzkonform ausgestalten. • Empfehlung: Bestehende Normen und harmonisierte Protokolle verwenden und noch nicht standardisierte Datenpunkte nachvollziehbar dokumentieren. Fahrzeughersteller: • Pflicht: Echtzeitdaten zu Alterungszustand, Ladezustand, Leistungseinstellung und Kapazität der Batterie bereitstellen. • Pflicht: Gegebenenfalls auch den Standort des Elektrofahrzeugs für berechtigte Dritte zugänglich machen. • Pflicht: Die Daten kostenlos, nichtdiskriminierend und im Einklang mit den Datenschutzvorschriften bereitstellen. • Empfehlung: Harmonisierte Schnittstellen für die drahtlose Echtzeitkommunikation frühzeitig umsetzen. Eigentümer und Nutzer von Batterien bzw. Elektrofahrzeugen: • Pflicht: Für den Zugang Dritter die ausdrückliche Zustimmung zur Datenweitergabe erteilen, soweit dies national vorgesehen ist. • Pflicht: Bei getrennten Rollen von Eigentümer und Nutzer die jeweils erforderlichen Zustimmungen beachten. • Pflicht: Die Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen der vorgesehenen Zustimmungsmechanismen steuern. • Empfehlung: Datenzugänge gezielt für intelligentes Laden, Energiemanagement und Flexibilitätsvermarktung nutzen. Aggregatoren und sonstige Dritte im Namen von Eigentümern oder Nutzern: • Pflicht: Nur auf Grundlage ausdrücklicher Zustimmung auf Batteriedaten oder fahrzeuginterne Daten zugreifen. • Pflicht: Datenschutz- und Nutzungsbedingungen bei Verarbeitung und Verwendung der Daten einhalten. • Pflicht: Die technischen und marktlichen Teilnahmevoraussetzungen für Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen erfüllen. • Empfehlung: Standardisierte Datenzugänge und Aggregierungsmodelle nutzen, um kleine und mobile Systeme marktfähig einzubinden.