Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (Text von Bedeutung für den EWR. )
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 714/2009 v. 13. Juli 2009: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage dieser Verordnung und ermächtigt die Kommission zur Festlegung der Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem. • Verordnung (EU) 2017/1485 v. 2. August 2017: Sie regelt den Übertragungsnetzbetrieb, definiert die Netzzustände sowie Vorgaben zur Leistungs-Frequenz-Regelung und bildet den operativen Bezugspunkt für Systemausgleich, Reservebedarf und Betriebssicherheit. • Richtlinie 2009/72/EG v. 13. Juli 2009: Sie enthält die allgemeinen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und ist insbesondere für die Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden sowie für Genehmigungs- und Aufsichtsfragen maßgeblich. • Verordnung (EU) 2015/1222 v. 24. Juli 2015: Sie ist für Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement im Day-Ahead- und Intraday-Bereich maßgeblich und wird von der Verordnung bei Preisbildung und grenzüberschreitender Kapazitätsnutzung mehrfach vorausgesetzt. • Verordnung (EU) 2017/2196 v. 24. November 2017: Sie ergänzt die vorliegende Verordnung um Regeln für Notzustand, Marktaussetzung und Netzwiederaufbau, auf die bei den Modalitäten für den Systemausgleich ausdrücklich Bezug genommen wird.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2017/2195 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und als Leitlinie für den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem Teil des unionsrechtlichen Elektrizitätsbinnenmarktrechts. Systematisch konkretisiert sie auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 technische, marktbezogene und abrechnungsbezogene Vorgaben für Regelreserve, Bilanzkreisabweichungen, europäische Plattformen und die Nutzung grenzüberschreitender Übertragungskapazität. Inhaltlich zielt sie auf diskriminierungsfreie, transparente und marktbasierte Regelreservemärkte, die Harmonisierung des Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls auf 15 Minuten, die Integration von Regelarbeit über europäische Plattformen sowie auf einheitliche Grundsätze für Preisbildung, Abrechnung und Kostenteilung. Zugleich verknüpft sie Netzbetrieb, Marktintegration und Systemsicherheit und stärkt die Einbindung von Laststeuerung, Energiespeichern und erneuerbaren Energien in den Ausgleichsmechanismus. • Der Anwendungsbereich erfasst Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber einschließlich Betreiber geschlossener Verteilernetze, Regulierungsbehörden, die Agentur, ENTSO-E, übertragene oder zugewiesene Dritte sowie sonstige Marktteilnehmer, insbesondere Regelreserveanbieter und Bilanzkreisverantwortliche. Sachlich gilt die Verordnung für den Systemausgleich, die Beschaffung und Aktivierung von Regelreserve, den Austausch von Regelarbeit und Regelleistung, die Bilanzkreisabrechnung sowie die zugehörige grenzüberschreitende Kapazitätsnutzung in allen in der Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb definierten Netzzuständen. Ausgenommen sind Übertragungsnetze auf Inseln ohne Verbindungsleitungen zu anderen Übertragungsnetzen; für die Schweiz ist eine Beteiligung an europäischen Plattformen nur unter den ausdrücklich geregelten Voraussetzungen möglich. Außerdem sind Freistellungen für einzelne Anforderungen zulässig, etwa bei Fristen, Bilanzkreisabrechnungszeitintervallen, Kapazitätsgrenzen oder Abrechnungsregeln, wenn die regulatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. • In der Praxis bedeutet dies, dass der Systemausgleich im Strommarkt nicht mehr allein national organisiert wird, sondern über gemeinsame europäische Plattformen, harmonisierte Produkte und standardisierte Abrechnungsregeln koordiniert werden muss. ÜNB müssen Regelreserve marktbasiert beschaffen, Gebote nach einheitlichen Vorgaben verarbeiten, Bilanzkreisabweichungen verursachungsgerecht abrechnen und umfangreiche Informationen veröffentlichen. Für Marktteilnehmer eröffnet dies den Zugang zu standardisierten Regelreservemärkten, erhöht aber zugleich die Anforderungen an Präqualifikation, Datenaustausch, Fahrplanmanagement und kurzfristige Reaktionsfähigkeit.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB): • Pflicht: Regelreserve zur Gewährleistung der Betriebssicherheit marktbasiert beschaffen und die erforderlichen Modalitäten oder Methoden fristgerecht entwickeln und den Regulierungsbehörden zur Genehmigung vorlegen. • Pflicht: Europäische Plattformen für den Austausch von Regelarbeit und das IN-Verfahren umsetzen, betreiben oder daran teilnehmen sowie Gebote nach den unionsweit festgelegten Regeln einreichen und aktivieren. • Pflicht: Bilanzkreisabweichungen, Regelarbeit und den Energieaustausch zwischen ÜNB nach den vorgegebenen Abrechnungsgrundsätzen berechnen, abrechnen und die vorgeschriebenen Informationen veröffentlichen. • Empfehlung: Prozesse für Datenmanagement, Plattformanbindung, Transparenzveröffentlichungen und Freistellungsmanagement frühzeitig standardisieren. Verteilernetzbetreiber (VNB) einschließlich Betreiber geschlossener Verteilernetze: • Pflicht: Mit ÜNB, Regelreserveanbietern und Bilanzkreisverantwortlichen zur Sicherstellung eines effizienten und wirksamen Systemausgleichs zusammenarbeiten. • Pflicht: Dem Anschluss-ÜNB rechtzeitig alle erforderlichen Informationen für die Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen vorlegen. • Pflicht: Relevante Grenzwerte melden, die Einfluss auf Anforderungen der Verordnung haben können. • Empfehlung: Schnittstellen zu ÜNB und Reserven anschließenden Marktakteuren technisch und organisatorisch belastbar ausgestalten. Regelreserveanbieter: • Pflicht: Vor Abgabe von Regelarbeits- oder Regelleistungsgeboten das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen. • Pflicht: Regelleistungs- und Regelarbeitsgebote fristgerecht und vertragskonform übermitteln sowie die Anforderungen zu Produkten, Volumina und Fahrplangebieten einhalten. • Pflicht: Aktivierte Volumina bereitstellen und Gebote einem oder mehreren Bilanzkreisverantwortlichen zuordnen lassen, damit Anpassungen von Bilanzkreisabweichungen berechnet werden können. • Empfehlung: Präqualifikation, Gebotsmanagement und Bilanzkreiszuordnung eng mit technischen Betriebsdaten verzahnen. Bilanzkreisverantwortliche: • Pflicht: Sich in Echtzeit um den Ausgleich des eigenen Bilanzkreises bemühen oder das Elektrizitätsversorgungssystem stützen. • Pflicht: Die finanzielle Verantwortung für Bilanzkreisabweichungen tragen und diese mit dem Anschluss-ÜNB abrechnen. • Pflicht: Erforderliche Fahrpläne und Positionsänderungen nach den Modalitäten für den Systemausgleich rechtzeitig mitteilen und anpassen. • Empfehlung: Kurzfristige Handels-, Prognose- und Fahrplanprozesse auf 15-Minuten-Abrechnung und Ausgleichsenergiepreissignale ausrichten. Regulierungsbehörden: • Pflicht: Die nach der Verordnung entwickelten Modalitäten, Methoden, Ausnahmen und Freistellungen prüfen und genehmigen oder ablehnen. • Pflicht: Kosten im Zusammenhang mit den auferlegten Verpflichtungen prüfen und die regulatorische Aufsicht über ÜNB und gegebenenfalls zugewiesene Dritte sicherstellen. • Pflicht: Über Beschwerden gegen relevante Netzbetreiber oder ÜNB als Streitbeilegungsstelle verbindlich entscheiden. • Empfehlung: Genehmigungs-, Konsultations- und Überwachungsverfahren eng mit Marktintegration, Betriebssicherheit und Diskriminierungsfreiheit abstimmen. Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Agentur): • Pflicht: Entscheidungen treffen, wenn zuständige Regulierungsbehörden sich nicht auf gemeinsame Modalitäten oder Methoden einigen können. • Pflicht: Interessenträger gemeinsam mit ENTSO-E in Fragen des Regelreservemarkts einbeziehen. • Pflicht: Stellungnahmen zu Vorschlägen, Verfahrenshandbüchern und Berichten abgeben sowie Register und Monitoring unterstützen. • Empfehlung: Streitentscheidungen und Stellungnahmen konsistent an den Zielen der Marktintegration und Harmonisierung ausrichten. ENTSO-E: • Pflicht: Fortschritte bei der Durchführung der Verordnung und der Integration der Regelreservemärkte beobachten. • Pflicht: Europäische Berichte zur Integration der Regelreservemärkte veröffentlichen und Kennwerte für Regelreservemärkte festlegen. • Pflicht: Von ÜNB übermittelte Informationen verarbeiten und der Agentur in standardisiertem Format bereitstellen. • Empfehlung: Berichtssysteme und Kennzahlen so ausgestalten, dass Marktverzerrungen, Effizienzverluste und Integrationshemmnisse früh erkennbar werden. Dritte mit übertragenen oder zugewiesenen Aufgaben: • Pflicht: Übertragene oder zugewiesene Aufgaben mindestens so wirksam erfüllen wie der zuständige ÜNB. • Pflicht: Vertraulichkeitsanforderungen und regulatorische Aufsichtsvorgaben einhalten. • Pflicht: Die für Beobachtung und Aufsicht erforderlichen Informationen zugänglich machen. • Empfehlung: Rollen, Nachweise der Leistungsfähigkeit und Vertraulichkeitsregeln vor Aufgabenübernahme eindeutig dokumentieren.