Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (Text von Bedeutung für den EWR. )
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 714/2009 v. 13. Juli 2009: Sie ist die übergeordnete frühere Grundlage für Netzzugangsbedingungen im grenzüberschreitenden Stromhandel; auf ihrer Grundlage wurde die vorliegende Verordnung erlassen und sie wird durch diese ergänzt. • Verordnung (EU) 2017/1485 v. 2. August 2017: Sie regelt den Übertragungsnetzbetrieb allgemein, definiert insbesondere Normal-, Warn-, Not- und Blackout-Zustände und ist die wichtigste betriebliche Bezugsverordnung für Schutz- und Wiederaufbauverfahren. • Verordnung (EU) 2016/631 v. 14. April 2016: Sie enthält Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger und ist zentral für die Einordnung der Anlagentypen A bis D sowie für technische Pflichten und Testmethoden von Erzeugungsanlagen. • Verordnung (EU) 2016/1388 v. 17. August 2016: Sie enthält den Netzkodex für den Lastanschluss und ist wesentlich für Pflichten von Verbrauchsanlagen, Unterfrequenzlastabwurf, lastseitige Steuerung und Spannungsmaßnahmen. • Verordnung (EU) 2016/1447 v. 26. August 2016: Sie regelt Netzanschlussbestimmungen für HGÜ-Systeme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung und ist maßgeblich für deren Rolle im Notzustand und Netzwiederaufbau.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2017/2196 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und als Netzkodex Teil des unionsrechtlichen Elektrizitätsbinnenmarktrechts. Sie ergänzt die damalige Verordnung (EG) Nr. 714/2009 systematisch um detaillierte Vorgaben für Notzustand, Blackout und Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes. Inhaltlich verpflichtet sie vor allem zur Entwicklung, Umsetzung, Aktivierung, Prüfung und regelmäßigen Überarbeitung von Systemschutzplänen und Netzwiederaufbauplänen sowie zu Regeln für Marktinteraktionen, Kommunikation, IT-Resilienz und Tests. Ziel ist, die Betriebssicherheit zu sichern, Störungsausweitungen zu begrenzen und die schnelle Wiederherstellung des Normalzustands im europäischen Verbundnetz zu ermöglichen. • Der Anwendungsbereich erfasst Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, signifikante Netznutzer, Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung, Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau, Bilanzkreisverantwortliche, Regelreserveanbieter, nominierte Strommarktbetreiber und weitere marktbezogene Stellen. Erfasst werden zudem insbesondere bestimmte Stromerzeugungsanlagen der Typen B bis D, Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, geschlossene Verteilernetze, HGÜ-Systeme, nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Typ-A-Anlagen, Laststeuerungsdienste und Energiespeichereinheiten. Ausgenommen sind bestimmte nichtsynchron betriebene Inselnetze; außerdem gelten für Litauen, Lettland und Estland übergangsweise Ausnahmen von einzelnen Artikeln, solange sie in einem Synchrongebiet mit Drittstaaten tätig sind. In Mitgliedstaaten mit mehreren Übertragungsnetzbetreibern können Zuständigkeiten für einzelne Verpflichtungen national zugewiesen werden. • In der Praxis bedeutet dies, dass für außergewöhnliche Netzlagen keine ad-hoc-Reaktion genügen soll, sondern vorab abgestimmte technische und organisatorische Abläufe vorzuhalten sind. ÜNB müssen konkrete Schutz- und Wiederaufbaupläne erstellen, mit VNB, Netznutzern und Dienstleistern abstimmen, Kommunikations- und IT-Systeme absichern und regelmäßige Tests organisieren. VNB, Anlagenbetreiber und Dienstleister müssen angeordnete Maßnahmen fristgerecht umsetzen, bei Aktivierung unverzüglich handeln und ihre Betriebsbereitschaft nachweisen. Marktprozesse dürfen nur unter klaren Bedingungen ausgesetzt und müssen strukturiert wieder aufgenommen werden.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Übertragungsnetzbetreiber: • Pflicht1: Systemschutzpläne und Netzwiederaufbaupläne entwickeln, umsetzen, aktivieren, testen und regelmäßig überprüfen. • Pflicht2: Maßnahmen, Modalitäten, Marktregeln und Testpläne der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorlegen und öffentliche Konsultationen durchführen. • Pflicht3: Kommunikationssysteme, kritische IT-Systeme, Reserve-Leitwarte und Informationsaustausch für Not-, Blackout- und Wiederaufbauzustände sicherstellen. • Empfehlung: Zuständigkeiten, Eskalationswege, Kommunikationsketten und Testzyklen frühzeitig netzübergreifend standardisieren. Verteilernetzbetreiber: • Pflicht1: Vom ÜNB mitgeteilte Maßnahmen an eigenen Anlagen sowie gegenüber angeschlossenen Akteuren unverzüglich weitergeben und fristgerecht umsetzen. • Pflicht2: Anweisungen im Systemschutz- und Netzwiederaufbaufall unverzüglich ausführen, insbesondere Lasttrennung und Lastwiederzuschaltung. • Pflicht3: Kommunikationssysteme, Backup-Stromversorgung und erforderliche IT- und Umspannwerksfunktionen für den Wiederaufbau vorhalten und testen. • Empfehlung: Netzebenenübergreifende Wiederzuschaltkonzepte und Kommunikationsübungen mit angeschlossenen Akteuren regelmäßig durchführen. Signifikante Netznutzer: • Pflicht1: Die im Maßnahmenkatalog festgelegten technischen Maßnahmen an ihren Anlagen fristgerecht umsetzen und aufrechterhalten. • Pflicht2: Anweisungen zu Wirkleistung, Blindleistung, Netztrennung oder Wiederzuschaltung im Not- und Wiederaufbauzustand unverzüglich ausführen. • Pflicht3: Relevante Kommunikationssysteme, Betriebsdaten und erforderliche Fähigkeiten für Tests und Netzwiederaufbau vorhalten. • Empfehlung: Interne Notfall- und Wiederanfahrprozesse an den Vorgaben des zuständigen ÜNB ausrichten. Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung: • Pflicht1: Vertraglich oder gesetzlich festgelegte Systemdienstleistungen gemäß den Modalitäten des ÜNB bereitstellen. • Pflicht2: Anweisungen zu Laststeuerung, Wirkleistungssollwerten oder Netztrennung im Ereignisfall unverzüglich ausführen. • Pflicht3: Vorgesehene Konformitätstests durchführen und die umgesetzten Maßnahmen dauerhaft aufrechterhalten. • Empfehlung: Technische Reaktionszeiten und Verfügbarkeit regelmäßig praktisch nachweisen. Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau: • Pflicht1: Vereinbarte Wiederaufbaudienstleistungen wie Schwarzstart, Inselbetrieb oder schnelle Synchronisation entsprechend den Modalitäten bereitstellen. • Pflicht2: Mitgeteilte Maßnahmen fristgerecht umsetzen, ihre Umsetzung bestätigen und im Ereignisfall Anweisungen des ÜNB unverzüglich ausführen. • Pflicht3: Kommunikationssysteme, IT-/Anlagenverfügbarkeit und vorgeschriebene Konformitätstests sicherstellen. • Empfehlung: Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit in technisch belastbaren Übungsszenarien absichern. Bilanzkreisverantwortliche: • Pflicht1: Markt- und Bilanzierungsanforderungen einhalten, solange Marktaktivitäten nicht ausgesetzt sind. • Pflicht2: Im Rahmen der Kommunikationsverfahren Informationen und Systemmeldungen zur Aussetzung und Wiederaufnahme von Marktaktivitäten beachten. • Pflicht3: Die in den Abrechnungsbestimmungen für Aussetzungszeiträume vorgesehenen Regelungen beachten. • Empfehlung: Notfallprozesse für Marktaussetzung und Wiederaufnahme in der Bilanzkreisbewirtschaftung vorsehen. Regelreserveanbieter: • Pflicht1: Auf Anforderung des ÜNB Verfügbarkeitsstatus ändern und verfügbare Wirkleistung im Rahmen technischer Grenzen bereitstellen. • Pflicht2: Bei Aussetzung von Marktaktivitäten die besonderen Vorgaben zur Leistungserbringung und Abrechnung beachten. • Pflicht3: Kommunikations- und Mitwirkungspflichten im Rahmen von Aussetzung, Wiederaufnahme und Unterstützung anderer ÜNB erfüllen. • Empfehlung: Vorhaltung und Aktivierbarkeit von Reserven auch für außergewöhnliche Netzsituationen organisatorisch absichern. Nominierte Strommarktbetreiber und andere marktbezogene Stellen: • Pflicht1: Bei Aussetzung und Wiederaufnahme von Marktaktivitäten die abgestimmten Kommunikations- und Verfahrensschritte durchführen. • Pflicht2: Betroffene Marktprozesse gegebenenfalls aussetzen und nach Freigabe koordiniert wieder aufnehmen. • Pflicht3: Die Einsatzfähigkeit ihrer Marktinstrumente und Kommunikationssysteme gegenüber den ÜNB bestätigen. • Empfehlung: Schnittstellen zu ÜNB und benachbarten Marktstellen für Krisen- und Wiederanlaufkommunikation redundant auslegen. Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden und benannte Stellen: • Pflicht1: Genehmigungs-, Aufsichts- und Streitbeilegungsaufgaben innerhalb der vorgesehenen Fristen wahrnehmen. • Pflicht2: Bei der Anwendung der Verordnung Verhältnismäßigkeit, Transparenz, Diskriminierungsfreiheit und Systemsicherheit beachten. • Pflicht3: Angemessene und verhältnismäßige Kosten anerkennen sowie gegebenenfalls nationale Zuständigkeitszuweisungen und Zusatzanforderungen festlegen. • Empfehlung: Nationale Genehmigungs- und Beschwerdeverfahren eng mit den technischen Umsetzungsfristen verzahnen.