Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (Text von Bedeutung für den EWR. )
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 714/2009 v. 13. Juli 2009: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage, auf deren Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 5 die Verordnung (EU) 2017/1485 gestützt wird und deren Ziele für den grenzüberschreitenden Stromhandel und den Elektrizitätsbinnenmarkt konkretisiert werden. • Verordnung (EU) 2015/1222 v. 24. Juli 2015: Sie regelt Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement und wird mehrfach als Bezugspunkt für gemeinsame Netzmodelle, Kapazitätsberechnung, Zuverlässigkeitsmargen sowie Redispatch- und Countertrading-Verfahren herangezogen. • Verordnung (EU) 2016/631 v. 14. April 2016: Sie enthält Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger; die Verordnung (EU) 2017/1485 knüpft daran bei der Einstufung signifikanter Netznutzer, bei Spannungs- und Frequenzanforderungen sowie bei Präqualifikation und Datenpflichten an. • Verordnung (EU) 2016/1388 v. 17. August 2016: Sie bildet den maßgeblichen Bezug für Verbrauchsanlagen und Laststeuerung und wird insbesondere für Laststeuerungsdienste, Spannungsanforderungen, Frequenzverhalten und Datenaustausch einbezogen. • Verordnung (EU) 2016/1447 v. 26. August 2016: Sie regelt Netzanschlussbestimmungen für HGÜ-Systeme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung; die Verordnung (EU) 2017/1485 verweist darauf bei Anwendungsbereich, Spannungsanforderungen und technischen Datenpflichten.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2017/1485 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und damit verbindlicher Teil des unionsrechtlichen Elektrizitätsbinnenmarktrechts. Systematisch konkretisiert sie auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 die technischen und organisatorischen Anforderungen für den sicheren Übertragungsnetzbetrieb, die Betriebsplanung, den Datenaustausch sowie die Leistungs-Frequenz-Regelung. Inhaltlich schafft sie ein unionsweit harmonisiertes Regelwerk für Betriebssicherheit, Netzmodelle, Nichtverfügbarkeits-Koordination, regionale Sicherheitskoordinatoren, Reserveprozesse sowie Ausbildung, Tests und Transparenz. Zugleich ordnet sie Genehmigungs-, Kooperations- und Überwachungsaufgaben zwischen ÜNB, Regulierungsbehörden, Agentur und ENTSO (Strom). • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, regionale Sicherheitskoordinatoren und signifikante Netznutzer. Dazu zählen insbesondere Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D, Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, geschlossene Verteilernetze mit Übertragungsnetzanschluss, Anbieter von Laststeuerungsdiensten, Bereitsteller von Redispatch mit aggregierten Anlagen sowie HGÜ-Systeme. Ausgenommen sind Inselnetze von Mitgliedstaaten, deren Netze nicht synchron mit den in der Verordnung genannten Synchrongebieten betrieben werden; zudem gelten besondere Freistellungen für Litauen, Lettland und Estland, solange deren Netze synchron in einem Gebiet mit Drittstaaten betrieben werden. Mitgliedstaaten können ferner Zuständigkeiten zwischen mehreren ÜNB zuweisen oder vorsehen, dass statt eines relevanten Netzbetreibers der ÜNB bestimmte Anforderungen festlegt. • In der Praxis bedeutet dies, dass der Übertragungsnetzbetrieb europaweit nach einheitlichen Mindeststandards organisiert werden muss und technische Entscheidungen nicht mehr nur national oder lokal getroffen werden. Netzbetreiber müssen fortlaufend Daten austauschen, Netzmodelle erstellen, Nichtverfügbarkeiten abstimmen, Entlastungsmaßnahmen vorbereiten und Reserven für Frequenzhaltung, Frequenzwiederherstellung und Ersatz beschaffen bzw. koordinieren. Für Erzeuger, Verbrauchsanlagen und Verteilernetze entstehen konkrete Mitwirkungs-, Datenlieferungs-, Test- und Befolgungspflichten, etwa bei Echtzeitdaten, Präqualifikation und der Umsetzung von Anweisungen im Netzbetrieb. Dadurch wird die Betriebssicherheit im Verbundsystem gestärkt, zugleich steigt aber der organisatorische, technische und regulatorische Abstimmungsaufwand erheblich.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB): • Pflicht1: Betriebssicherheit in der eigenen Regelzone gewährleisten und dafür Netzzustände überwachen, Sicherheitsgrenzwerte festlegen sowie Entlastungsmaßnahmen vorbereiten und aktivieren. • Pflicht2: Erforderliche Modalitäten, Methoden, Netzmodelle, Betriebsvereinbarungen und Verfahren zur Frequenzregelung, Nichtverfügbarkeits-Koordination und Betriebsplanung entwickeln und den zuständigen Stellen zur Genehmigung vorlegen. • Pflicht3: Umfangreichen Datenaustausch mit anderen ÜNB, VNB, regionalen Sicherheitskoordinatoren und signifikanten Netznutzern organisieren sowie Ausbildungs-, Test-, Transparenz- und Berichtspflichten erfüllen. • Empfehlung: Frühzeitig integrierte Prozesse für Echtzeitdaten, Reserveeinsatz, Nichtverfügbarkeiten und regulatorische Genehmigungen etablieren. Verteilernetzbetreiber (VNB) und geschlossene Verteilernetzbetreiber (GVNB): • Pflicht1: Dem zuständigen ÜNB die erforderlichen Stamm-, Fahrplan- und Echtzeitdaten sowie Änderungen dieser Informationen fristgerecht bereitstellen. • Pflicht2: Bei Spannungsregelung, Blindleistungsmanagement, Nichtverfügbarkeits-Koordination, Betriebstests und Reservebereitstellung mit dem ÜNB zusammenarbeiten. • Pflicht3: Anweisungen des ÜNB umsetzen, soweit diese zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erforderlich sind, insbesondere bei betroffenen Netzanschlusspunkten und Reserven. • Empfehlung: Technische Schnittstellen und interne Prozesse so ausgestalten, dass Datenlieferung, Koordination und Weisungsumsetzung ohne Verzögerung möglich sind. Regionale Sicherheitskoordinatoren (RSC): • Pflicht1: Gemeinsame Netzmodelle erstellen bzw. deren Qualität prüfen und koordinierte regionale Betriebssicherheitsbewertungen durchführen. • Pflicht2: Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung und Risiken für die regionale Leistungsbilanz analysieren sowie Lösungsvorschläge und Empfehlungen für Entlastungsmaßnahmen bereitstellen. • Pflicht3: Jahresberichte zu Aufgabenwahrnehmung, Einschränkungen, abgelehnten Empfehlungen und regionalen Koordinationsproblemen an ENTSO (Strom) übermitteln. • Empfehlung: Einheitliche Verfahren, belastbare Qualitätssicherung und enge Abstimmung mit allen betroffenen ÜNB sicherstellen. Eigentümer signifikanter Netznutzer (SNN) – Erzeugungsanlagen, Verbrauchsanlagen, HGÜ-Systeme, Laststeuerungsanbieter, aggregierte Anbieter: • Pflicht1: Erforderliche Stamm-, Fahrplan- und Echtzeitdaten sowie Informationen über technische Fähigkeiten, Änderungen und Störungen rechtzeitig an ÜNB oder VNB übermitteln. • Pflicht2: Konformitätstests, Präqualifikationsverfahren und Betriebstests unterstützen oder durchführen und die Einhaltung technischer Anforderungen während der gesamten Lebensdauer der Anlage sicherstellen. • Pflicht3: Anweisungen des ÜNB im Netzbetrieb befolgen, insbesondere zu Blindleistung, Spannungsregelung, Wirkleistungsänderungen, Reservebereitstellung oder Verschiebung von Nichtverfügbarkeiten. • Empfehlung: Technische Dokumentation, Mess- und Fernwirkeinrichtungen sowie Nachweise zur Präqualifikation und Einsatzfähigkeit laufend aktuell halten. ENTSO (Strom): • Pflicht1: Die Anwendung der Verordnung beobachten und Jahresberichte zu Betriebssicherheitsindikatoren, Leistungs-Frequenz-Regelung und regionaler Koordination veröffentlichen. • Pflicht2: Die Betriebsplanungs-Datenumgebung erstellen und betreiben sowie Datenformate, Archivierung und Zugänglichkeit unterstützen. • Pflicht3: Veröffentlichungs-, Transparenz- und Koordinierungsaufgaben gegenüber ÜNB, Agentur und Interessenträgern wahrnehmen. • Empfehlung: Einheitliche Datenstandards und belastbare Monitoringprozesse fördern, um Abweichungen und Verbesserungsbedarf unionsweit sichtbar zu machen. Regulierungsbehörden bzw. benannte Stellen und Agentur: • Pflicht1: Modalitäten und Methoden genehmigen oder bei fehlender Einigung Entscheidungen treffen. • Pflicht2: Beschwerden über Verpflichtungen oder Entscheidungen relevanter Netzbetreiber oder ÜNB als Streitbeilegungsstelle behandeln. • Pflicht3: Kostenanerkennung prüfen sowie Beobachtungs-, Konsultations- und Koordinierungsaufgaben unterstützen. • Empfehlung: Genehmigungs- und Streitbeilegungsverfahren mit technischer Sachkunde und enger grenzüberschreitender Abstimmung ausgestalten.