Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 714/2009 v. 13. Juli 2009: Übergeordnete Rechtsgrundlage für Netzzugangsbedingungen im grenzüberschreitenden Stromhandel; auf ihr beruht die Verordnung (EU) 2015/1222 und sie wird durch diese in Anhang I und bei den Leitlinien für Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement konkretisiert. • Verordnung (EG) Nr. 1228/2003: Frühere Rechtsgrundlage zum grenzüberschreitenden Stromhandel, die durch die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 aufgehoben wurde und damit den historischen regulatorischen Vorgängerrahmen bildet. • Verordnung (EG) Nr. 713/2009 v. 13. Juli 2009: Regelt die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und ist relevant, weil die Agentur bei fehlender Einigung nationaler Regulierungsbehörden Entscheidungen zu Methoden und Bedingungen treffen kann. • Richtlinie 2009/72/EG v. 13. Juli 2009: Enthält gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt; ihre Begriffsbestimmungen werden übernommen und sie bildet den institutionellen und materiellen Rahmen für Marktorganisation und Regulierung. • Verordnung (EU) Nr. 543/2013 v. 14. Juni 2013: Wichtig für Begriffsbestimmungen sowie für die Übermittlung und Veröffentlichung von Daten in Strommärkten, die für Netzmodellbildung, Kapazitätsberechnung und Transparenzpflichten bedeutsam sind.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2015/1222 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und konkretisiert auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 unionsweit verbindliche Leitlinien für die Vergabe grenzüberschreitender Stromübertragungskapazität und das Engpassmanagement. Systematisch gehört sie zum europäischen Elektrizitätsbinnenmarktrecht und ergänzt die übergeordneten Netzzugangs- und Marktintegrationsvorgaben durch detaillierte Methoden-, Verfahrens- und Governance-Regeln. Inhaltlich regelt sie insbesondere die einheitliche Day-Ahead- und Intraday-Marktkopplung, die koordinierte Kapazitätsberechnung, die Benennung und Aufgaben nominierter Strommarktbetreiber, Redispatching und Countertrading, Clearing und Abrechnung, die Verbindlichkeit vergebener Kapazitäten sowie Kosten- und Überwachungsmechanismen. Ziel ist ein diskriminierungsfreier, sicherer und effizienter grenzüberschreitender Stromhandel mit harmonisierten Marktprozessen in der Union. • Der Anwendungsbereich erfasst alle Übertragungsnetzbetreiber, nominierten Strommarktbetreiber, Regulierungsbehörden, die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, den ENTSO (Strom), zentrale Gegenparteien, Transportagenten, Marktteilnehmer sowie bestimmte Erzeugungs- und Lasteinheiten, soweit sie Daten für die Kapazitätsberechnung bereitstellen müssen. Sachlich gilt die Verordnung für alle Übertragungsnetze und Verbindungsleitungen in der Union, jedoch nicht für Inselnetze ohne Verbindung zu anderen Übertragungsnetzen. Besondere Regelungen bestehen für Mitgliedstaaten mit mehreren Übertragungsnetzbetreibern, für Gebotszonen mit mehreren NEMOs, für gesetzliche nationale Monopole im Handel sowie für die mögliche Beteiligung der Schweiz unter zusätzlichen Voraussetzungen. Übergangsregelungen galten außerdem für Irland und Nordirland zur schrittweisen Umsetzung. • In der Praxis bedeutet dies, dass grenzüberschreitender Stromhandel im Day-Ahead- und Intraday-Bereich nach unionsweit abgestimmten Verfahren organisiert werden muss und technische Netzrestriktionen systematisch in die Marktergebnisse einfließen. Übertragungsnetzbetreiber müssen Kapazitäten regional koordiniert berechnen, validieren und erforderlichenfalls durch Redispatching oder Countertrading absichern. Strombörsen beziehungsweise NEMOs müssen Aufträge diskriminierungsfrei verarbeiten, Preise veröffentlichen, Clearing und Abrechnung sicherstellen und gemeinsame Marktkopplungsfunktionen betreiben. Regulierungsbehörden und ACER überwachen die Methoden, Fristen, Kosten und die Marktintegration fortlaufend.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB): • Pflicht: An der einheitlichen Day-Ahead- und Intraday-Marktkopplung teilnehmen, soweit eine elektrische Verbindung mit einem anderen Mitgliedstaat besteht. • Pflicht: Zonenübergreifende Kapazitäten für Day-Ahead und Intraday koordiniert berechnen, validieren und an die Marktkopplungsprozesse übermitteln. • Pflicht: Methoden für Kapazitätsberechnung, Redispatching, Countertrading, Engpasserlösverteilung und Verbindlichkeitsregelungen entwickeln und umsetzen. • Empfehlung: Interne Prozesse für Datenqualität, regionale Koordination und fristgebundene Regulierungsabstimmung besonders belastbar ausgestalten. Nominierte Strommarktbetreiber (NEMOs): • Pflicht: Aufträge von Marktteilnehmern annehmen, abgleichen, Ergebnisse validieren, Preise veröffentlichen sowie Clearing und Abrechnung sicherstellen. • Pflicht: Gemeinsame Marktkopplungsbetreiberfunktionen mit anderen NEMOs diskriminierungsfrei, transparent und technisch belastbar einrichten und betreiben. • Pflicht: Höchst- und Mindestpreise, Back-up-Verfahren sowie Produktvorschläge für Day-Ahead- und Intraday-Prozesse entwickeln und den Regulierungsbehörden vorlegen. • Empfehlung: Getrennte Buchführung, Marktaufsicht und Vertraulichkeitsmechanismen konsequent absichern, um Quersubventionierung und Diskriminierung zu vermeiden. Regulierungsbehörden bzw. benennende Behörden: • Pflicht: NEMOs benennen, deren Kriterienerfüllung überwachen und Benennungen erforderlichenfalls aufheben oder aussetzen. • Pflicht: Die in der Verordnung vorgesehenen Methoden, Bedingungen, Gebühren und Kostenregelungen prüfen und genehmigen. • Pflicht: Mit anderen Regulierungsbehörden und der Agentur eng zusammenarbeiten, um unionsweite oder regionale Einigungen zu ermöglichen. • Empfehlung: Genehmigungs- und Eskalationsverfahren mit ACER-Bezug frühzeitig strukturieren, um Verzögerungen bei Marktmethoden zu vermeiden. Marktteilnehmer: • Pflicht: Aufträge fristgerecht und nach den Marktregeln an die betreffenden NEMOs übermitteln. • Pflicht: Finanzielle Verpflichtungen aus Handel, Clearing, Abrechnung und gegebenenfalls expliziter Kapazitätsvergabe erfüllen. • Pflicht: Soweit verlangt, Informationen für Überprüfungen von Gebotszonenkonfigurationen bereitstellen. • Empfehlung: Handels-, Nominierungs- und Risikomanagementprozesse an die verbindlichen Day-Ahead- und Intraday-Marktfristen anpassen. Erzeugungs- und Lasteinheiten: • Pflicht: Den zuständigen ÜNB die für das gemeinsame Netzmodell und die Kapazitätsberechnung erforderlichen Erzeugungs-, Last- und Verfügbarkeitsdaten bereitstellen. • Pflicht: Die festgelegten Fristen und Datenanforderungen zur Bereitstellung der zuverlässigsten praktikablen Schätzungen einhalten. • Pflicht: Gegebenenfalls Preisinformationen und weitere Angaben für Redispatching und Countertrading übermitteln. • Empfehlung: Datenbereitstellung technisch standardisieren, damit Netzmodell- und Kapazitätsberechnungsprozesse belastbar unterstützt werden. Zentrale Gegenparteien und Transportagenten: • Pflicht: Rechtzeitiges Clearing und rechtzeitige Abrechnung aller abgeglichenen Aufträge sicherstellen. • Pflicht: Engpasserlöse einziehen und fristgerecht an die ÜNB übertragen. • Pflicht: Beim Energieaustausch Anonymität, Bilanzausgleich und abgestimmte Prozesse zwischen Gebotszonen gewährleisten. • Empfehlung: Grenzüberschreitende Abrechnungs- und Zahlungsprozesse harmonisieren, um Zeitplanunterschiede und Abwicklungsrisiken zu minimieren.