Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 714/2009 v. 13. Juli 2009: Übergeordnete unionsrechtliche Grundlage für Netzzugangsbedingungen im grenzüberschreitenden Stromhandel; auf ihr beruht der Erlass dieses Netzkodex unmittelbar. • Richtlinie 2009/72/EG v. 13. Juli 2009: Sie verpflichtet Mitgliedstaaten bzw. Regulierungsbehörden zur Gewährleistung objektiver und diskriminierungsfreier technischer Netzanschlussvorschriften und wird für Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden mehrfach herangezogen. • Richtlinie 2012/27/EU v. 25. Oktober 2012: Auf ihre Begriffsbestimmungen verweist die Verordnung ausdrücklich, insbesondere für die Auslegung einzelner energierechtlicher Begriffe. • Verordnung (EU) 2015/1222 v. 24. Juli 2015: Sie wird in den Begriffsbestimmungen in Bezug genommen und steht systematisch neben diesem Netzkodex als weiterer unionsrechtlicher Kodex des Elektrizitätsbinnenmarkts. • Verordnung (EU) Nr. 543/2013 v. 14. Juni 2013: Auf ihre Begriffsbestimmungen wird ebenfalls verwiesen; sie ergänzt den regulatorischen Rahmen durch Vorgaben zur Übermittlung und Veröffentlichung von Strommarktdaten.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2016/631 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und als Netzkodex Teil des unionsrechtlichen Strombinnenmarktrechts. Sie konkretisiert auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 die technischen Netzanschlussanforderungen für Stromerzeugungsanlagen und verankert ein abgestuftes, europaweit harmonisiertes Regelungssystem für neue signifikante Erzeugungsanlagen. Inhaltlich regelt sie insbesondere den Anwendungsbereich nach Anlagentypen A bis D, technische Mindestanforderungen zu Frequenz-, Spannungs- und Robustheitsverhalten, Konformitäts- und Betriebserlaubnisverfahren sowie Freistellungen. Zugleich ordnet sie Zuständigkeiten von ÜNB, VNB, Regulierungsbehörden und Anlagenbetreibern in einem mehrstufigen Genehmigungs- und Überwachungsrahmen. • Der Anwendungsbereich erfasst grundsätzlich neue, als signifikant eingestufte Stromerzeugungsanlagen einschließlich synchroner, nichtsynchroner und bestimmter Offshore-Anlagen sowie unter besonderen Voraussetzungen auch bestehende Anlagen nach behördlicher Entscheidung oder wesentlicher Änderung. Adressiert werden vor allem Eigentümer von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung, relevante Netzbetreiber, relevante ÜNB, VNB einschließlich geschlossener Verteilernetze, Regulierungsbehörden, Zertifizierungsstellen sowie mittelbar Hersteller. Ausgenommen sind insbesondere nicht synchron betriebene Inselnetze bestimmter Mitgliedstaaten, bestimmte Notstromsysteme mit nur sehr begrenztem Netzparallelbetrieb, mobile vorübergehende Versorgungseinheiten sowie Speicheranlagen mit Ausnahme von Pump-Speicher-Stromerzeugungsanlagen. Sonderregelungen bestehen zudem für Pump-Speicher-Anlagen, integrierte Industrieanlagen, bestimmte KWK-Anlagen, Freistellungen und aufkommende Technologien. • In der Praxis bedeutet dies, dass neue Erzeugungsanlagen schon in der Planungs- und Auslegungsphase nach ihrer Typklasse und Anschlusskonstellation auf konkrete Netzanschlussanforderungen geprüft werden müssen. Netzbetreiber und ÜNB erhalten weitreichende Befugnisse zur Festlegung, Abstimmung, Prüfung und Überwachung technischer Parameter, während Anlagenbetreiber umfangreiche Nachweis-, Melde-, Test- und Dokumentationspflichten erfüllen müssen. Der Netzanschluss ist damit kein rein bautechnischer Vorgang, sondern ein reguliertes Konformitäts- und Betriebserlaubnisverfahren mit möglichen Freistellungen nur im begründeten Ausnahmefall.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Eigentümer von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung: • Pflicht1: Neue Anlagen müssen die einschlägigen technischen Anforderungen der jeweiligen Typklasse A bis D erfüllen und den Konformitätsnachweis gegenüber dem relevanten Netzbetreiber führen. • Pflicht2: Geplante technische Änderungen sowie Störungen oder Ausfälle mit Einfluss auf die Konformität sind dem relevanten Netzbetreiber rechtzeitig bzw. unverzüglich mitzuteilen. • Pflicht3: Erforderliche Unterlagen, Nachweisdokumente, Modelle, Testprogramme, Testergebnisse und Konformitätserklärungen sind im Betriebserlaubnisverfahren und während des Anlagenlebenszyklus vorzulegen. • Empfehlung: Die Typklassifizierung, Schutz- und Regeleinstellungen sowie FRT-, Blindleistungs- und Frequenzanforderungen sollten bereits in der Projektentwicklung vertraglich und technisch abgesichert werden. Relevante Netzbetreiber: • Pflicht1: Netzbetreiber dürfen den Anschluss nicht genehmigen, wenn die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllt sind und keine wirksame Freistellung vorliegt. • Pflicht2: Sie müssen Anforderungen, Verfahren, Unterlagenlisten und Einzelheiten des Betriebserlaubnisverfahrens festlegen, veröffentlichen und Konformität über die gesamte Lebensdauer überwachen. • Pflicht3: Schutz- und Regeleinstellungen, Datenaustausch, Prüfungen und Betriebserlaubnisse sind mit den Beteiligten abzustimmen und zu dokumentieren. • Empfehlung: Einheitliche veröffentlichte Verfahren und standardisierte Nachweisformate reduzieren Streitigkeiten und beschleunigen Anschlussprozesse. Relevante ÜNB: • Pflicht1: ÜNB legen zahlreiche systemsicherheitsrelevante Parameter fest, insbesondere zu Schwellenwerten, Frequenzverhalten, FRT-Fähigkeit, Netzwiederaufbau und gegebenenfalls synthetischer Schwungmasse. • Pflicht2: Sie müssen Konsultationen durchführen oder daran mitwirken, Bewertungen vornehmen und bei bestimmten Freistellungen sowie bei der Ausweitung auf Bestandsanlagen mitwirken. • Pflicht3: Vor- und Nachfehlerbedingungen sowie weitere relevante technische Vorgaben sind festzulegen und teils zu veröffentlichen. • Empfehlung: Die Koordinierung mit benachbarten ÜNB und VNB sollte frühzeitig erfolgen, um regionale Besonderheiten konsistent in nationale Anforderungen zu überführen. Verteilernetzbetreiber einschließlich geschlossener Verteilernetze: • Pflicht1: Soweit betroffen, sind VNB in Konsultationen, Bewertungen und technische Abstimmungen einzubeziehen. • Pflicht2: Sie müssen angeforderte Daten für Kosten-Nutzen-Analysen und Umsetzungsfragen bereitstellen. • Pflicht3: Bei netzanschlussrelevanten Vereinbarungen und Schutzkonzepten sind mögliche Auswirkungen auf ihre Netze zu berücksichtigen. • Empfehlung: Schnittstellen zu ÜNB-Vorgaben und standortspezifischen Anschlussbedingungen sollten organisatorisch klar geregelt werden. Regulierungsbehörden bzw. beauftragte Stellen: • Pflicht1: Allgemein geltende Anforderungen und Methoden nach der Verordnung sind zu genehmigen; Entscheidungen über Vorschläge und Streitigkeiten sind innerhalb der vorgesehenen Fristen zu treffen. • Pflicht2: Freistellungskriterien sind festzulegen, Freistellungsanträge zu entscheiden und ein Register gewährter oder verweigerter Freistellungen zu führen. • Pflicht3: Entscheidungen zur Einbeziehung bestehender Anlagen, zur Kostenanerkennung und zu Beschwerden gegen Netzbetreiber gehören zum Pflichtenkreis. • Empfehlung: Veröffentlichte Kriterien und konsistente Entscheidungspraxis stärken Transparenz und Investitionssicherheit. Ermächtigte Zertifizierungsstellen: • Pflicht1: Soweit vorgesehen, stellen sie Betriebsmittelbescheinigungen und gegebenenfalls Nachweisdokumente für Stromerzeugungsanlagen aus. • Pflicht2: Die Bescheinigungen müssen den Gültigkeitsumfang und die bestätigte Übereinstimmung der Betriebsmittel mit den zulässigen europäischen Bereichen ausweisen. • Pflicht3: Die Akkreditierung nach dem vorgesehenen Akkreditierungsrahmen ist Voraussetzung für diese Tätigkeit. • Empfehlung: Eine enge Abstimmung mit Herstellern und Anlagenbetreibern erleichtert die Nutzung von Zertifikaten im Konformitätsverfahren.