Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 714/2009 v. 13. Juli 2009: Sie ist die übergeordnete Grundlage für den Erlass dieses Netzkodex und regelt insbesondere die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel. • Richtlinie 2009/72/EG v. 13. Juli 2009: Sie enthält die allgemeinen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und weist den Regulierungsbehörden Aufgaben bei der Genehmigung von Netzanschlussanforderungen und Methoden zu. • Verordnung (EU) 2016/631 v. 14. April 2016: Sie regelt Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger und wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung mehrfach in Bezug genommen. • Verordnung (EU) 2016/1388 v. 17. August 2016: Sie enthält den Netzkodex für den Lastanschluss und wird insbesondere bei Frequenzanforderungen und Begriffsbezügen herangezogen. • Verordnung (EU) 2015/1222 v. 24. Juli 2015: Sie legt eine Leitlinie für Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement fest und wird in den Begriffsbestimmungen ergänzend in Bezug genommen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2016/1447 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und Teil des europäischen Netzkodex-Regelwerks für den Strombinnenmarkt. Systematisch konkretisiert sie auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss von Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssystemen und nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung. Sie wirkt verbindlich ohne nationale Umsetzung und verpflichtet insbesondere zu harmonisierten Anschluss-, Nachweis-, Prüf- und Genehmigungsprozessen. Inhaltlich regelt sie den sachlichen Anwendungsbereich, technische Anschlussanforderungen, Informationsaustausch, Betriebserlaubnisverfahren, Konformität, Kosten-Nutzen-Analysen, Freistellungen und Schlussbestimmungen. • Der Anwendungsbereich erfasst neue HGÜ-Systeme, die Synchrongebiete oder Regelzonen verbinden, nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung sowie bestimmte integrierte HGÜ-Systeme innerhalb einer Regelzone. Adressiert werden insbesondere ÜNB, relevante Netzbetreiber, VNB, Eigentümer von HGÜ-Systemen, Eigentümer nichtsynchroner Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung, Regulierungsbehörden sowie mittelbar ENTSO (Strom) und die Agentur. Für bestehende Anlagen gilt die Verordnung grundsätzlich nicht, außer bei wesentlichen Änderungen, regulatorischer Ausdehnung nach Kosten-Nutzen-Analyse oder einzelnen ausdrücklich genannten Vorschriften. Ausgenommen sind insbesondere HGÜ-Systeme unter 110 kV ohne nachgewiesene grenzübergreifende Auswirkungen sowie bestimmte Inselnetze, die nicht synchron mit den in der Verordnung genannten Synchrongebieten betrieben werden. • In der Praxis bedeutet dies, dass neue HGÜ-Projekte und gleichstromangebundenen Erzeugungsanlagen bereits in Planung, Auslegung und Vertragsgestaltung auf europaweit harmonisierte Netzanschlussanforderungen ausgerichtet werden müssen. Technische Fähigkeiten wie Frequenzstützung, Spannungs- und Blindleistungsregelung, Fehlerüberbrückung, Schutz- und Regelungskonzepte sowie Simulations- und Testnachweise werden zum regulatorischen Zulassungskern. Netzanschlüsse ohne Erfüllung der Anforderungen oder ohne erteilte Freistellung dürfen nicht genehmigt werden. Dadurch steigen Abstimmungs-, Dokumentations- und Nachweispflichten entlang des gesamten Lebenszyklus der Anlage erheblich.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Eigentümer von HGÜ-Systemen: • Pflicht1: Neue HGÜ-Systeme so planen, errichten und betreiben, dass sämtliche technischen Anschlussanforderungen, insbesondere zu Frequenzverhalten, Spannungs- und Blindleistungsregelung, FRT-Fähigkeit, Schutz- und Regelungssystemen, erfüllt werden. • Pflicht2: Das Betriebserlaubnisverfahren mit EZZ, VBE und EBE durchlaufen sowie die hierfür erforderlichen technischen Daten, Studien, Simulationsmodelle, Konformitätserklärungen und Testergebnisse vorlegen. • Pflicht3: Änderungen der technischen Fähigkeiten, relevante Ausfälle und länger andauernde Abweichungen unverzüglich melden sowie gegebenenfalls eine beschränkte Betriebserlaubnis oder Freistellung beantragen. • Empfehlung: Schutz-, Regelungs- und Nachweiskonzepte frühzeitig mit Netzbetreiber und ÜNB abstimmen, um Verzögerungen im Genehmigungsprozess zu vermeiden. Eigentümer von nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung: • Pflicht1: Die für gleichstromangebundenen nichtsynchronen Erzeugungsanlagen geltenden Anforderungen, insbesondere zu Frequenzhaltung, Blindleistung, Spannungshaltung, Schutz und Netzmanagement, technisch erfüllen. • Pflicht2: Für neue Anlagen das Betriebserlaubnisverfahren vollständig durchlaufen und die verlangten Konformitätsnachweise, Modelle, Studien und Tests bereitstellen. • Pflicht3: Geplante Änderungen, leistungsrelevante Ausfälle und Nichtkonformitäten melden sowie bei längerfristigen Abweichungen eine beschränkte Betriebserlaubnis oder Freistellung beantragen. • Empfehlung: Bereits bei der Projektentwicklung klären, ob spätere Netzexpansionen oder Multiterminal-Strukturen zusätzliche Nachrüstpflichten auslösen können. Relevante Netzbetreiber: • Pflicht1: Allgemein geltende Anforderungen und Methoden festlegen, zur Genehmigung vorlegen, veröffentlichen und im Einzelfall standortspezifische Anforderungen bestimmen. • Pflicht2: Netzanschlüsse neuer Anlagen ablehnen, wenn die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllt sind und keine Freistellung vorliegt, und dies schriftlich begründen. • Pflicht3: Betriebserlaubnisverfahren, Konformitätsüberwachung, Veröffentlichungs- und Mitwirkungspflichten sowie Kosten-Nutzen- und Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchführen. • Empfehlung: Einheitliche Verfahrensunterlagen, Datenanforderungen und Prüfpfade veröffentlichen, um diskriminierungsfreie und effiziente Anschlussprozesse sicherzustellen. Übertragungsnetzbetreiber: • Pflicht1: Zahlreiche technische Parameter und Systemanforderungen, etwa zu Frequenzbereichen, Wirkleistungsregelung, FRT-Fähigkeit, Pendeldämpfung und Netzmerkmalen, festlegen oder mitbestimmen. • Pflicht2: Bei Freistellungen, Kosten-Nutzen-Analysen, Konsultationen und der Beobachtung der Durchführung mitwirken und erforderliche Bewertungen erstellen. • Pflicht3: Netzäquivalente, Systemdaten und Abstimmungen mit benachbarten ÜNB sowie mit relevanten Netzbetreibern und VNB sicherstellen. • Empfehlung: Anforderungen konsistent über Regelzonen und Synchrongebiete hinweg ausgestalten, um grenzüberschreitende Systemsicherheit und Marktintegration zu stärken. Regulierungsbehörden bzw. beauftragte Stellen: • Pflicht1: Allgemein geltende Anforderungen, Methoden und gegebenenfalls standortspezifische Anforderungen genehmigen sowie Entscheidungen innerhalb der vorgesehenen Fristen treffen. • Pflicht2: Über Streitigkeiten und Beschwerden entscheiden sowie Freistellungen prüfen, begründet bescheiden, registrieren und gegebenenfalls aufheben. • Pflicht3: Bei einer möglichen Erstreckung auf bestehende Anlagen über die Anwendung zusätzlicher Anforderungen nach Kosten-Nutzen-Analyse entscheiden. • Empfehlung: Freistellungskriterien und Genehmigungspraxis transparent ausgestalten, um Investitionssicherheit und unionsweite Harmonisierung zu fördern. Verteilernetzbetreiber einschließlich Betreiber geschlossener Verteilernetze: • Pflicht1: Bei Konsultationen, Kosten-Nutzen-Analysen und Studien mitwirken und erforderliche Daten bereitstellen. • Pflicht2: Mögliche Auswirkungen auf ihre Netze in Abstimmungs- und Genehmigungsprozessen einbringen. • Pflicht3: Soweit relevant, Beiträge zu Studien über Wechselwirkungen, Spannungsqualität und Netzmerkmale leisten. • Empfehlung: Frühzeitige Datenbereitstellung und Abstimmung mit ÜNB und Anschlussnehmern reduziert spätere Nachforderungen und technische Konflikte.