Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2014/94/EU v. 22. Oktober 2014: Wird durch die Verordnung (EU) 2023/1804 mit Wirkung vom 13. April 2024 aufgehoben; Bezugnahmen sind nach der Entsprechungstabelle (Anhang IV) zu lesen. • Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 v. 11. Dezember 2013 (TEN‑V-Leitlinien): Definiert TEN‑V‑Kernnetz/Gesamtnetz, städtische Knoten sowie Hafen- und Flughafenlisten, an die die Abstands- und Abdeckungsvorgaben anknüpfen. • Verordnung (EU) 2023/1805 v. 13. September 2023: Enthält Anforderungen (u. a. Landstromnutzung) im Seeverkehr, deren Erfüllung durch die in der Verordnung (EU) 2023/1804 festgelegten Infrastrukturziele (landseitige Stromversorgung) ermöglicht wird. • Richtlinie (EU) 2019/944 v. 5. Juni 2019: Relevanz für intelligente Messsysteme, Netzintegration, Rollen von Netzbetreibern/Regulierungsbehörden und die Einbettung von Ladeinfrastruktur in den Elektrizitätsbinnenmarkt. • Richtlinie (EU) 2018/2001 v. 11. Dezember 2018: Setzt den Rahmen für erneuerbare Kraftstoffe/Energie im Verkehr (u. a. Zielvorgaben), auf den die Verordnung im Kontext der Marktentwicklung alternativer Kraftstoffe Bezug nimmt.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2023/1804 ist ein unmittelbar geltender, in allen Teilen verbindlicher EU-Rechtsakt (Text von Bedeutung für den EWR), erlassen auf Grundlage von Artikel 91 AEUV. Sie ersetzt den bisherigen Rechtsrahmen der Richtlinie 2014/94/EU durch unionsweit harmonisierte, verbindliche Mindestziele und technische Vorgaben und stärkt damit die einheitliche Markt- und Netzinfrastrukturentwicklung im Verkehrssektor. Sie tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gilt ab dem 13. April 2024; zugleich werden die Richtlinie 2014/94/EU sowie die Delegierten Verordnungen (EU) 2019/1745 und (EU) 2021/1444 mit Wirkung vom 13. April 2024 aufgehoben. Inhaltlich werden verbindliche nationale Ziele für den Aufbau öffentlich zugänglicher Lade- und Betankungsinfrastruktur festgelegt (u. a. jährliche Zielwerte zur Ladeleistung ab Ende 2024; abstandsbezogene Mindestabdeckung entlang des TEN-V für Pkw/leichte NFZ und für schwere NFZ; Wasserstofftankstellen im TEN-V-Kernnetz bis 2030; Flüssigmethan-Infrastruktur dort, wo Nachfrage besteht). Ergänzend regelt die Verordnung Nutzerrechte und Marktanforderungen (punktuelles Laden/Betanken, verbreitete Zahlungsinstrumente, Preistransparenz und Nichtdiskriminierung), Datenbereitstellung (statische/dynamische Daten, API, nationaler Zugangspunkt, ID-Registrierungs-Organisation) sowie gemeinsame technische Spezifikationen (u. a. Steckertypen, Normen, Kennzeichnung). Sie enthält Vorgaben zur landseitigen Stromversorgung in See- und Binnenhäfen sowie zur Stromversorgung stationärer Luftfahrzeuge an TEN-V-Flughäfen und verpflichtet die Mitgliedstaaten zu nationalen Strategierahmen, Fortschrittsberichten und einem Überprüfungsmechanismus. • Der Anwendungsbereich erfasst Mitgliedstaaten (Planung, Zielerreichung, Strategierahmen, Monitoring und Berichte) sowie Betreiber und Eigentümer öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen und Mobilitätsdienstleister (Zahlung, Preisinformationen, Diskriminierungsverbot, Datenpflichten, technische Ausrüstung). Einbezogen sind zudem Akteure in TEN-V-Kontexten (Straßenbetreiber, Häfen, Flughäfen, städtische Knoten) sowie – für Verbraucherinformation und Kennzeichnung – Hersteller, Betreiber von Lade-/Tankinfrastruktur und Händler. Ausnahmen/Abweichungen sind u. a. für verkehrsarme TEN‑V‑Abschnitte (größere Abstände, reduzierte Ladeleistung oder ein Standort für beide Richtungen), für Zypern (besondere Genehmigungsoptionen im Schwerlastbereich), für Gebiete in äußerster Randlage bzw. Inseln (unter Bedingungen bei Wasserstoff sowie bei landseitiger Stromversorgung) und für kleinere TEN‑V‑Flughäfen (Befreiung bei < 10 000 gewerblichen Flugbewegungen/Jahr) vorgesehen. • In der Praxis bedeutet dies die verbindliche Ausplanung und Umsetzung eines flächendeckenden, interoperablen Netzes: Lade- und Wasserstoffstandorte müssen entlang TEN‑V in vorgegebenen Abständen und Leistungsstufen entstehen, und Betreiber müssen punktuelles Zahlen (insb. kartengestützt), klare Preisausweise, digitale Vernetzung, fest installierte DC‑Kabel sowie kostenfreie Bereitstellung standardisierter statischer und dynamischer Daten über APIs sicherstellen. Parallel sind Häfen/Flughäfen schrittweise auf Landstrom bzw. externe Stromversorgung auszurichten und nationale Strategierahmen samt Fortschrittsberichten fristgerecht vorzulegen.
Stand: 20.03.2026