Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
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Version 01.01.2025
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LinkVersion 01.01.2024
Änderung — Ersetzung — Artikel 3 Buchstabe (d) Änderung — Ersetzung — Artikel 3 Buchstabe (b) Änderung — Ersetzung — Artikel 3 Buchstabe (m)
Link VO (EU) 2023/957Version 01.01.2024
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2015R0757/20240101) (CELEX ID: 02015R0757-20240101) (ELI ID: reg:2015:757:2024-01-01)
LinkVersion 01.01.2024
Änderung — Ersetzung — Anhang II Teil B Änderung — Ersetzung — Anhang II Teil A Nummer 2 Satz 1 Text Änderung — Ersetzung — Anhang II Teil A Nummer 2 nicht nummerierter Absatz 2 Text Änderung — Ersetzung — Anhang I Änderung — Ersetzung — Anhang II Teil A Nummer 3 Text Änderung — Zusatz — Anhang II Teil C
Link VO (EU) 2023/2776Version 01.01.2024
Änderung — Ersetzung — Anhang II Teil C Nummer 1.2 nicht nummerierter Absatz 2
Link VO (EU) 2024/3214Version 05.06.2023
Konsolidierte Version (ELI ID: reg:2015:757:2023-06-05) (CELEX ID: 02015R0757-20230605) (Consolidation ID: 2015R0757/20230605)
LinkVersion 05.06.2023
Änderung — Zusatz — Artikel 6 Absatz 7 Änderung — Ersetzung — Artikel 11 Absatz 2 Änderung — Zusatz — Artikel 11 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz Änderung — Ersetzung — Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe (b) Änderung — Ersetzung — Artikel 12 Titel Änderung — Zusatz — Artikel 20 Absatz 5 nicht nummerierter Absatz Änderung — Ersetzung — Artikel 6 Absatz 5 Änderung — Ersetzung — Artikel 2 Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 20 Absatz 3 Änderung — Ersetzung — Artikel 3 Buchstabe (a) Änderung — Ersetzung — Artikel 7 Absatz 4 Änderung — Zusatz — Artikel 3 Buchstabe (p) Änderung — Zusatz — Artikel 13 Absatz 6 Änderung — Ersetzung — Artikel 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 13 Absatz 2 Änderung — Zusatz — Artikel 11a Änderung — Ersetzung — Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe (d) Änderung — Ersetzung — Artikel 21 Absatz 5 Änderung — Zusatz — Artikel 22a Änderung — Ersetzung — Text Änderung — Ersetzung — Artikel 5 Absatz 2 Änderung — Zusatz — Artikel 3 Buchstabe (q) Änderung — Zusatz — Artikel 4 Absatz 8 Änderung — Zusatz — Artikel 14 Absatz 4 Änderung — Zusatz — Artikel 6 Absatz 6 Änderung — Ersetzung — Artikel 12 Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 23 Absatz 5 Änderung — Ersetzung — Artikel 23 Absatz 3 Änderung — Ersetzung — Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe (a) Änderung — Ersetzung — Artikel 23 Absatz 2 Änderung — Zusatz — Artikel 7 Absatz 5 Änderung — Zusatz — Artikel 13 Absatz 5 Änderung — Zusatz — Artikel 11 Absatz 4 Änderung — Zusatz — Artikel 6 Absatz 8 Änderung — Ersetzung — Titel Änderung — Ersetzung — Artikel 3 Buchstabe (c) Änderung — Zusatz — Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe (k) Änderung — Ersetzung — Artikel 16 Absatz 1 Änderung — Zusatz — Artikel 15 Absatz 6
Link VO (EU) 2023/957
Version 16.12.2016
Konsolidierte Version (ELI ID: reg:2015:757:2016-12-16) (Consolidation ID: 2015R0757/20161216) (CELEX ID: 02015R0757-20161216)
LinkVersion 16.12.2016
Änderung — Ersetzung — Anhang I S. B Absatz 1 L 5 PT (b) Änderung — Ersetzung — Anhang II S. A Nummer (b) FR Änderung — Ersetzung — Anhang II S. A Nummer (a) FR 1 Änderung — Ersetzung — Anhang I S. A Änderung — Zusatz — Anhang I S. B Absatz 1 L 5 PT (c) Änderung — Zusatz — Anhang I S. B Absatz 3 L 4 PT (c) Änderung — Ersetzung — Anhang II S. A Nummer (e) L 1 Änderung — Ersetzung — Anhang I S. B Absatz 3 L 4 PT (b)
Link VO (EU) 2016/2071Version 29.04.2015
Work document date
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 192 Absatz 1: Er bildet die primäre Rechtsgrundlage der Verordnung und verankert sie im unionsrechtlichen Umweltrecht. • Richtlinie 2009/16/EG vom 23. April 2009: Sie regelt die Hafenstaatkontrolle; die Verordnung ergänzt deren Anhang IV um die Konformitätsbescheinigung als zu kontrollierendes Dokument. • Richtlinie 2009/21/EG vom 23. April 2009: Auf ihre Strukturen der Flaggenstaatpflichten wird für die Durchsetzung und behördliche Einbindung Bezug genommen. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008: Sie enthält die unionsrechtlichen Vorgaben zur Akkreditierung, an die die Akkreditierung der Prüfstellen anknüpft. • Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vom 16. Februar 2011: Sie bestimmt das Ausschussverfahren für die Durchführungsrechtsakte der Kommission im Rahmen der technischen Umsetzung der Verordnung.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2015/757 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung auf Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 AEUV und begründet unionsweit verbindliche Pflichten zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von CO2-Emissionen aus dem Seeverkehr. Systematisch ist sie dem europäischen Klimaschutz- und Umweltrecht zuzuordnen und verknüpft materielles Emissionsmonitoring mit Vollzugsmechanismen der Hafenstaatkontrolle durch die Änderung der Richtlinie 2009/16/EG. Inhaltlich etabliert sie ein MRV-System für große Schiffe, das auf standardisierten Monitoringkonzepten, jährlichen Emissionsberichten, externer Prüfung und einer Konformitätsbescheinigung beruht. Zugleich regelt sie Veröffentlichung, behördliche Kontrolle, Sanktionen sowie die Möglichkeit delegierter und durchführender Rechtsakte zur technischen Fortentwicklung. • Der Anwendungsbereich erfasst Schiffe mit mehr als 5 000 BRZ, soweit sie Fahrten zu, von oder zwischen Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen oder sich dort im Hafen aufhalten. Adressiert werden insbesondere Schifffahrtsunternehmen als primär Verpflichtete, Prüfstellen als unabhängige Kontrollinstanzen, Mitgliedstaaten und ihre Behörden für Überwachung, Sanktionen und Hafenkontrolle sowie die Kommission und die EMSA für Veröffentlichung, Systembetrieb und internationale Abstimmung. Ausgenommen sind Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Fischerei- und Verarbeitungsschiffe, Holzschiffe einfacher Bauart, Schiffe ohne Maschinenantrieb und staatliche Schiffe zu nichtgewerblichen Zwecken. Nicht erfasst sind zudem Bewegungen ohne gewerbliche Beförderung von Gütern oder Personen, etwa Ausbaggern, Eisbrechen, Rohrverlegung oder Tätigkeiten auf Offshore-Anlagen. • In der Praxis müssen betroffene Schifffahrtsunternehmen für jedes erfasste Schiff ein Monitoringkonzept erstellen, eine zulässige Methode zur Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs wählen, Emissionen und Leistungsdaten fortlaufend erfassen, jährlich verifizieren lassen und fristgerecht berichten. Ohne zufriedenstellend geprüften Emissionsbericht wird keine Konformitätsbescheinigung ausgestellt; fehlt diese, kann dies bei Hafenkontrollen auffallen und Sanktionen auslösen. Bei wiederholter Nichterfüllung über mindestens zwei Berichtszeiträume kann als letztes Mittel eine Ausweisungsanordnung mit Hafenverweigerung in der Union folgen. Für den Vollzug ist damit eine enge Verzahnung von Borddokumentation, externer Prüfung und behördlicher Kontrolle maßgeblich.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Schifffahrtsunternehmen: • Pflicht: Für jedes betroffene Schiff ist ein vollständiges Monitoringkonzept zu erstellen und der Prüfstelle fristgerecht vorzulegen. • Pflicht: CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch und weitere relevante Informationen sind je Fahrt und auf Jahresbasis nach einer zulässigen Methode vollständig, konsistent und nachvollziehbar zu überwachen. • Pflicht: Für jedes Schiff ist jährlich bis zum 30. April ein verifizierter Emissionsbericht vorzulegen; ab dem 30. Juni ist eine gültige Konformitätsbescheinigung an Bord mitzuführen. • Empfehlung: Verfahren zur Datenqualität, zur Schließung von Datenlücken und zur laufenden Aktualisierung des Monitoringkonzepts organisatorisch eindeutig festlegen. Prüfstellen: • Pflicht: Monitoringkonzepte und Emissionsberichte sind unabhängig, unparteiisch und auf Konformität mit den Vorgaben der Verordnung zu bewerten. • Pflicht: Bei wesentlichen Falschangaben oder Nichtkonformitäten sind diese mitzuteilen und im Prüfbericht nachvollziehbar zu dokumentieren. • Pflicht: Bei Konformität ist eine Konformitätsbescheinigung auszustellen und deren Ausstellung der Kommission und der Flaggenstaatbehörde mitzuteilen. • Empfehlung: Risikobasierte Prüfverfahren und Plausibilitätsabgleiche mit Schiffsverfolgungsdaten konsequent standardisieren. Mitgliedstaaten und zuständige Behörden: • Pflicht: Die Einhaltung der Überwachungs- und Berichterstattungspflichten ist sicherzustellen und durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen abzusichern. • Pflicht: Im Rahmen der Hafenstaatkontrolle ist zu überprüfen, ob eine gültige Konformitätsbescheinigung an Bord mitgeführt wird. • Pflicht: Bei wiederholter Nichterfüllung sind gegebenenfalls weitergehende Durchsetzungsmaßnahmen bis hin zur Ausweisungsanordnung vorzusehen. • Empfehlung: Den Informationsaustausch zwischen Hafenstaat-, Flaggenstaat- und Sanktionsbehörden organisatorisch eng verzahnen. Kommission und EMSA: • Pflicht: Die gemeldeten Informationen sind jährlich öffentlich zugänglich zu machen und ein Jahresbericht über Emissionen und Effizienz des Seeverkehrssektors ist zu veröffentlichen. • Pflicht: Die Kommission hat technische Vorgaben durch Durchführungsrechtsakte festzulegen und die Anwendung der Verordnung international zu kommunizieren. • Pflicht: Die EMSA unterstützt die Kommission im Rahmen ihres Mandats bei Veröffentlichung, Datenverarbeitung und Systemvollzug. • Empfehlung: Einheitliche elektronische Formate und abgestimmte Vollzugspraxis fortlaufend an technische und internationale Entwicklungen anpassen.
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