Durchführungsverordnung (EU) 2025/655 der Kommission vom 2. April 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates für Spezifikationen und Verfahren in Bezug auf die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Daten zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2023/1804 vom 13. September 2023: Übergeordnete Rechtsgrundlage über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe; die Durchführungsverordnung konkretisiert insbesondere Artikel 20 zu Datenverfügbarkeit, nationalen Zugangspunkten und gemeinsamen Spezifikationen. • Richtlinie 2014/94/EU: Frühere Rechtsgrundlage zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, die durch die Verordnung (EU) 2023/1804 aufgehoben wurde. • Richtlinie (EU) 2018/2001: Maßgeblicher Verweis für die Einordnung von Wasserstoff und Flüssigmethan als zu 100 % aus erneuerbaren Quellen erzeugt. • CEN/TS 16157-10:2022: Technische Spezifikation, an der sich das vorgeschriebene DATEX-II-Datenmodell für Daten über alternative Kraftstoffe mindestens orientieren muss. • Verordnung (EU) 2025/655 verweist funktional auf den nach Verordnung (EU) 2023/1804 einzurichtenden gemeinsamen europäischen Zugangspunkt bis zum 31. Dezember 2026, dessen technischer Aufbau durch die hier festgelegten Spezifikationen unterstützt werden soll.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/655 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Kommission und konkretisiert Artikel 20 der Verordnung (EU) 2023/1804 durch verbindliche technische und verfahrensbezogene Durchführungsbestimmungen. Systematisch handelt es sich um einen untergesetzlichen Unionsrechtsakt, der die Bereitstellung, Aktualisierung, Qualität und Zugänglichmachung von Daten zu öffentlich zugänglicher Infrastruktur für alternative Kraftstoffe harmonisiert. Inhaltlich legt sie insbesondere Datenformate, Datenkategorien, Aktualisierungsfristen, Qualitätsanforderungen sowie Verfahren für nationale Zugangspunkte fest. Zudem verschiebt sie die praktische Anwendung auf den 14. April 2025 und sieht für das DATEX-II-Format eine Übergangsfrist bis zum 14. April 2026 vor. • Der Anwendungsbereich erfasst Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe sowie, soweit vertraglich vereinbart, deren Eigentümer. Er betrifft außerdem Mitgliedstaaten, die den Zugang über nationale Zugangspunkte sicherstellen und die Daten sowie API-Informationen überwachen, den Informationsaustausch erleichtern und Qualitätsprobleme beheben müssen. Erfasst sind sowohl statische als auch dynamische Daten zu Lade- und Betankungsinfrastruktur, einschließlich spezieller Angaben etwa zu Plug-and-Charge, erneuerbarem Strom, Wasserstoffdruck oder Ad-hoc-Preisen. Eine Ausnahmeregelung besteht insoweit, als Aufgaben vertraglich auf Eigentümer oder auf eine Stelle mit API-Entwicklung ausgelagert werden können; die Verantwortung der Betreiber oder Eigentümer für die Qualität der Originaldaten bleibt jedoch bestehen. • In der Praxis bedeutet dies, dass öffentlich zugängliche Lade- und Betankungsinfrastruktur nur noch dann unionsrechtskonform datenbasiert bereitgestellt werden kann, wenn definierte Standort-, Zugangs-, Zahlungs-, Verfügbarkeits- und Preisdaten fortlaufend in standardisierter Form gepflegt werden. Betreiber und Eigentümer müssen Prozesse zur Datenerfassung, Qualitätskontrolle und fristgerechten Aktualisierung etablieren, während Mitgliedstaaten funktionsfähige nationale Zugangspunkte mit Überwachungs- und Korrekturmechanismen betreiben müssen. Für Datennutzer und Endnutzer verbessert dies die Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit von Informationen über verfügbare Infrastruktur erheblich.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen: • Pflicht1: Alle vorgeschriebenen statischen und dynamischen Datenarten zu Lade- und Betankungsinfrastrukturen kostenfrei verfügbar machen. • Pflicht2: Statische Daten spätestens innerhalb von 24 Stunden und dynamische Daten spätestens innerhalb einer Minute nach Änderungen aktualisieren. • Pflicht3: Mechanismen zur Kontrolle der Datenqualität einrichten und Vollständigkeit, Richtigkeit, Kohärenz, Aktualität und Zuverlässigkeit der Daten sicherstellen. • Empfehlung: Datenprozesse so organisieren, dass Verfügbarkeit, Betriebszustand, Ad-hoc-Preis und standortbezogene Angaben automatisiert und laufend geprüft werden. Eigentümer öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen, soweit vertraglich zuständig: • Pflicht1: Die Datenbereitstellung und Datenqualität im gleichen Umfang wie Betreiber sicherstellen, wenn ihnen diese Aufgaben vertraglich übertragen wurden. • Pflicht2: Die Formatspezifikationen des Anhangs und ab 14. April 2026 zusätzlich das einschlägige DATEX-II-Datenmodell umsetzen. • Pflicht3: Auch bei Einschaltung Dritter die Verantwortung für die Qualität der Originaldaten aufrechterhalten. • Empfehlung: Vertragliche Zuständigkeiten für Datenpflege, API-Betrieb und Qualitätskontrolle eindeutig dokumentieren. Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Sicherstellen, dass die Daten über nationale Zugangspunkte offen und zugänglich gemacht werden. • Pflicht2: Die über nationale Zugangspunkte bereitgestellten Daten und API-Informationen regelmäßig überwachen. • Pflicht3: Verfahren einrichten, um den Informationsaustausch zu erleichtern und verbreitete oder anhaltende Qualitätsprobleme, insbesondere beim API-basierten Datenaustausch, zu beheben. • Empfehlung: Einheitliche Prüf- und Eskalationsprozesse für Datenqualitätsmängel an nationalen Zugangspunkten etablieren. Stellen mit ausgelagerter API-Entwicklung: • Pflicht1: Soweit vertraglich vereinbart, eine API entwickeln, die Datennutzern Zugang zu den relevanten Daten gewährt. • Pflicht2: Informationen über diese API an die nationalen Zugangspunkte übermitteln. • Empfehlung: Schnittstellen so ausgestalten, dass sie den einheitlichen und automatisierten Datenaustausch zuverlässig unterstützen.