Delegierte Verordnung (EU) 2025/645 der Kommission vom 1. April 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf gemeinsame technische Anforderungen an eine gemeinsame Anwendungsprogrammschnittstelle
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2023/1804 vom 13. September 2023: Sie ist die übergeordnete Grundverordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe; die Delegierte Verordnung 2025/645 ergänzt insbesondere Artikel 20 zu Datenverfügbarkeit und API-Anforderungen. • Richtlinie 2014/94/EU: Sie wurde durch die Verordnung (EU) 2023/1804 aufgehoben und bildet damit die frühere unionsrechtliche Vorgängerregelung zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe. • Richtlinie 2010/40/EU vom 7. Juli 2010: Sie schafft den Rahmen für intelligente Verkehrssysteme und ist für die Bereitstellung von Daten über nationale Zugangspunkte von Bedeutung. • Delegierte Verordnungen auf Grundlage der Richtlinie 2010/40/EU über nationale Zugangspunkte: Auf diese wird im Text verwiesen, soweit zusätzliche Spezifikationen für die Bereitstellung offener Daten über NAP einzuhalten sind. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass des delegierten Rechtsakts durch die Kommission.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/645 ist eine Verordnung und ergänzt die Verordnung (EU) 2023/1804 auf Grundlage von Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe b durch unmittelbar geltende gemeinsame technische Anforderungen an eine gemeinsame Anwendungsprogrammschnittstelle für Daten über öffentlich zugängliche Infrastruktur für alternative Kraftstoffe. Systematisch handelt es sich um einen delegierten Rechtsakt der Kommission im Unionsrecht, der die bereits in der Grundverordnung angelegte Pflicht zur kostenfreien Bereitstellung statischer und dynamischer Daten sowie zur Einrichtung einer API technisch konkretisiert. Inhaltlich verlangt der Rechtsakt insbesondere Kompatibilität, Verwendbarkeit, Skalierbarkeit, Robustheit, Sicherheit sowie regelmäßige Tests und Validierung der API. Ergänzend werden für genutzte Protokolllösungen von Drittanbietern Anforderungen an Entwicklungsplan, Dokumentation, Schulung, technische Unterstützung und technische Anschlussfähigkeit an nationale Zugangspunkte und den künftigen gemeinsamen europäischen Zugangspunkt festgelegt. • Der Anwendungsbereich erfasst Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe sowie nach Maßgabe der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen auch deren Eigentümer. Betroffen sind ferner Drittanbieter oder sonstige Marktteilnehmer, soweit deren Protokolllösungen für die API eingesetzt werden, sowie mittelbar Datennutzer und Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit nationalen Zugangspunkten. Eine besondere Übergangs- und Kollisionsregel enthält Artikel 1 Absatz 3: Bereits bestehende nationale technische Vorgaben für eine bestimmte API gelten nur fort, soweit sie mit dieser Verordnung übereinstimmen. Ausdrückliche Bereichsausnahmen für bestimmte Infrastrukturen oder Akteursgruppen werden im Text nicht vorgesehen. • In der Praxis bedeutet dies, dass öffentlich zugängliche Lade- und Betankungsinfrastruktur in der Union Daten nicht nur bereitstellen, sondern über eine technisch belastbare, sichere und anschlussfähige API strukturiert zugänglich machen muss. Werden externe Protokolllösungen genutzt, müssen deren Weiterentwicklung, Dokumentation und Unterstützung transparent organisiert sein. Nationale Sonderwege bleiben nur insoweit zulässig, wie sie mit den unionsweit vorgegebenen Mindestanforderungen vereinbar sind. Dadurch werden Datennutzung, Interoperabilität und die spätere Anbindung an nationale und europäische Zugangspunkte vereinheitlicht.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe: • Pflicht: Eine API einrichten oder nutzen, die technisch kompatibel, verwendbar, skalierbar, robust und sicher ist. • Pflicht: Die API regelmäßig testen und validieren, um kontinuierliche Kompatibilität und Zuverlässigkeit sicherzustellen. • Pflicht: Die API so ausgestalten, dass sie den Zugang zu den nach der Grundverordnung bereitzustellenden Daten erleichtert und eine spätere Integration in den gemeinsamen europäischen Zugangspunkt unterstützt. • Empfehlung: Technische Betriebs- und Prüfprozesse frühzeitig standardisieren, um unionsweit konsistente Datenbereitstellung sicherzustellen. Eigentümer öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe, soweit nach Vereinbarung verantwortlich: • Pflicht: Sicherstellen, dass die für ihre Infrastruktur verwendete API die gemeinsamen technischen Anforderungen der Verordnung erfüllt. • Pflicht: Bei arbeitsteiliger Organisation mit Betreibern Verantwortlichkeiten für Einrichtung, Betrieb und Pflege der API vertraglich eindeutig festlegen. • Pflicht: Bereits genutzte nationale API-Vorgaben nur weiter anwenden, soweit diese mit der Verordnung vereinbar sind. • Empfehlung: Bestehende technische und organisatorische Zuständigkeiten anhand der unionsrechtlichen Mindestanforderungen überprüfen. Marktteilnehmer oder Drittanbieter von Protokolllösungen für API: • Pflicht: Einen detaillierten und öffentlich zugänglichen technischen Entwicklungsplan mit transparenten Zeitplänen bereitstellen. • Pflicht: Aktuelle öffentlich zugängliche Unterlagen und Leitlinien für Integration und Nutzung durch Datennutzer vorhalten. • Pflicht: Umfassende Schulung und technische Unterstützung anbieten sowie technische Kompatibilität mit NAP und Skalierbarkeit für den europäischen Zugangspunkt gewährleisten. • Empfehlung: Dokumentation, Support und Release-Planung so strukturieren, dass Betreiber und Datennutzer die Lösung langfristig verlässlich einsetzen können. Mitgliedstaaten: • Pflicht: Bereits vorgeschriebene nationale technische Anforderungen für API nur insoweit aufrechterhalten, wie sie mit der Verordnung übereinstimmen. • Pflicht: Die technische Anschlussfähigkeit zu nationalen Zugangspunkten bei der Bereitstellung von Daten berücksichtigen. • Empfehlung: Nationale Vorgaben und Systeme frühzeitig auf Vereinbarkeit mit den unionsrechtlichen API-Mindestanforderungen abstimmen.