Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 v. 11. Dezember 2013: Sie wurde durch die Verordnung (EU) 2024/1679 aufgehoben und durch das neue, weiterentwickelte TEN‑T-Regelungssystem ersetzt. • Verordnung (EU) 2021/1153 v. 7. Juli 2021: Die Verordnung über die Fazilität „Connecting Europe“ wird durch die Verordnung (EU) 2024/1679 geändert, um die Förderlogik mit den neuen TEN‑T‑Leitlinien abzustimmen. • Verordnung (EU) Nr. 913/2010 v. 22. September 2010: Die Vorschriften zu einem europäischen Schienengüterverkehrsnetz für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr werden durch die Verordnung (EU) 2024/1679 geändert. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Titel XVI über transeuropäische Netze: Diese primärrechtliche Grundlage trägt die unionsrechtliche Kompetenz für Leitlinien und Maßnahmen zum Aufbau transeuropäischer Netze. • Europäische Verkehrskorridore und begleitende TEN‑T‑Politikakte: Die Verordnung verknüpft Netzplanung, Korridorsteuerung und Infrastrukturentwicklung stärker zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsrahmen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2024/1679 ist eine unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung und bildet die zentrale unionsrechtliche Grundlage für Planung, Entwicklung und Anforderungen des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN‑V/TEN‑T). Sie ordnet das Netz systematisch in Kernnetz, erweitertes Kernnetz und Gesamtnetz ein, legt Infrastruktur- und Betriebsanforderungen für Schiene, Straße, Binnenwasserstraßen, Seeverkehr und Luftverkehr fest und verknüpft diese mit Fristen für die Fertigstellung. Zugleich ändert sie die Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und hebt die bisherige TEN‑T-Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 auf. Inhaltlich zielt sie auf ein zusammenhängendes, belastbares, interoperables und nachhaltiges europäisches Verkehrsnetz ohne Engpässe, fehlende Verbindungen und physische Unterbrechungen ab. • Der Anwendungsbereich erfasst die Mitgliedstaaten, Infrastrukturbetreiber, Vorhabenträger, zuständige Planungs- und Genehmigungsbehörden sowie mittelbar Verkehrsunternehmen und Nutzer der Verkehrsinfrastruktur, soweit sie an Planung, Bau, Betrieb, Unterhaltung oder Modernisierung von TEN‑T-Abschnitten und Knoten beteiligt sind. Er erstreckt sich auf urbane Knoten, multimodale Güterterminals, See- und Binnenhäfen, Flughäfen sowie grenzüberschreitende Verbindungen und europäische Verkehrskorridore. Die Verordnung differenziert nach Netzebenen und Verkehrsträgern, sodass Anforderungen je nach Teil des Netzes und Art der Infrastruktur abgestuft gelten. Ausnahmen und besondere Übergangs- oder Differenzierungsregelungen ergeben sich insbesondere aus der Einordnung einzelner Netzbestandteile, aus technischen Besonderheiten einzelner Verkehrsträger sowie aus spezifischen Fristen und Bedingungen für bestimmte Infrastrukturabschnitte. • In der Praxis bedeutet dies, dass Mitgliedstaaten und Infrastrukturakteure ihre Verkehrsplanung konsequent an den unionsweit vorgegebenen Netzstrukturen, Qualitätsstandards und Umsetzungsfristen ausrichten müssen. Projekte auf Kernnetz-, erweitertem Kernnetz- und Gesamtnetzniveau sind auf Engpassbeseitigung, Interoperabilität, Resilienz, Multimodalität und bessere Anbindung urbaner Knoten auszurichten. Finanzierung, Genehmigung und Priorisierung großer Infrastrukturvorhaben werden dadurch stärker an den europäischen Verkehrskorridoren und gemeinsamen technischen Anforderungen ausgerichtet.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Das transeuropäische Verkehrsnetz ist entsprechend den unionsrechtlich festgelegten Netzebenen, Korridoren und Fertigstellungsfristen zu entwickeln. • Pflicht: Bei Planung und Umsetzung sind die vorgegebenen Infrastruktur- und Qualitätsanforderungen der jeweiligen Verkehrsträger und Netzbestandteile einzuhalten. • Pflicht: Grenzüberschreitende Verbindungen, urbane Knoten und multimodale Anbindungen sind koordiniert zu verbessern und Engpässe gezielt zu beseitigen. • Empfehlung: Nationale Verkehrs- und Investitionsplanung sollte frühzeitig mit den europäischen Korridorvorgaben und Förderinstrumenten abgestimmt werden. Infrastrukturbetreiber und Vorhabenträger: • Pflicht: Bau, Ausbau, Modernisierung und Unterhaltung von TEN‑T‑Infrastruktur sind an den technischen und betrieblichen Anforderungen der Verordnung auszurichten. • Pflicht: Bei Projekten auf TEN‑T‑Abschnitten sind Interoperabilität, Resilienz, Sicherheit und Multimodalität zu berücksichtigen. • Pflicht: Für relevante Knoten und Verbindungen sind fehlende Anschlüsse, Engstellen und Leistungsdefizite zu identifizieren und im Projektzuschnitt zu adressieren. • Empfehlung: Projektunterlagen sollten die Zuordnung zum Kernnetz, erweiterten Kernnetz oder Gesamtnetz sowie den Beitrag zum Korridor klar ausweisen. Zuständige Planungs- und Genehmigungsbehörden: • Pflicht: Entscheidungen über TEN‑T‑Vorhaben sind an den verbindlichen unionsrechtlichen Netzvorgaben und Entwicklungszielen auszurichten. • Pflicht: Bei der Bewertung von Vorhaben sind die Anforderungen an Konnektivität, Kontinuität und multimodale Verknüpfung einzubeziehen. • Pflicht: Die Koordination mit benachbarten Staaten und betroffenen Infrastrukturakteuren ist bei grenzüberschreitenden Abschnitten sicherzustellen. • Empfehlung: Genehmigungs- und Abstimmungsverfahren sollten so organisiert werden, dass unionsrechtliche Fristen und Korridorprioritäten praktisch unterstützt werden.