Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - Erklärung der Kommission im Vermittlungsausschuss zur Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
Metadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Version 29.07.2021
Änderung — Ersetzung — Anhang II Anlage F Tabelle F-1 Änderung — Ersetzung — Anhang II Anlage G Tabelle G-4 Änderung — Ersetzung — Anhang II Anlage G Tabelle G-3 Tabelle 1 Änderung — Zusatz — Anhang II Anlage I Tabelle I-10 Text Änderung — Ersetzung — Anhang II Abschnitt 2.2.1 Text Änderung — Ersetzung — Anhang II Abschnitt 2.5.5 Text Änderung — Ersetzung — Anhang II Anlage G Tabelle G-5 Text Änderung — Ersetzung — Anhang II Abschnitt 2.1.1 nicht nummerierter Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Anhang II Abschnitt 2.4.1 Text Änderung — Zusatz — Anhang II Anlage I Tabelle I-2 Text Änderung — Zusatz — Anhang II Abschnitt 2.7.12 Text Änderung — Ersetzung — Anhang II Abschnitt 2.7.18 Text Änderung — Zusatz — Anhang II Anlage I Tabelle I-4 Teil 3 Text Änderung — Zusatz — Anhang II Abschnitt 2.3.2 Text Änderung — Ersetzung — Anhang II Anlage F Tabelle F-4 Änderung — Ersetzung — Anhang II Abschnitt 2.8 Änderung — Ersetzung — Anhang II Abschnitt 2.5.1 nicht nummerierter Absatz 7 Änderung — Zusatz — Anhang II Anlage I Tabelle I-3 Text Änderung — Ersetzung — Anhang II Anlage I Titel Änderung — Ersetzung — Anhang II Tabelle 2.3.b Text Änderung — Ersetzung — Anhang II Abschnitt 2.7.19 Text Änderung — Ersetzung — Anhang II Abschnitt 2.5.6 Text Änderung — Zusatz — Anhang II Anlage I Tabelle I-7 Text Änderung — Ersetzung — Anhang II Anlage I Tabelle I-2 Text Änderung — Ersetzung — Anhang II Abschnitt 2.3.3 Text Änderung — Ersetzung — Anhang II Anlage G Tabelle G-6 Text Änderung — Ersetzung — Anhang II Anlage G Tabelle G-7 Änderung — Ersetzung — Anhang II Abschnitt 2.5.6 FIGURE 2.5.d Änderung — Zusatz — Anhang II Anlage I Tabelle I-4 Teil 2 Text Änderung — Ersetzung — Anhang II Anlage D Text Änderung — Ersetzung — Anhang II Abschnitt 2.7.13 Änderung — Ersetzung — Anhang II Anlage G Tabelle G-1 Tabelle 2 Änderung — Ersetzung — Anhang II Anlage G Tabelle G-3 Text Änderung — Zusatz — Anhang II Anlage I Tabelle I-9 Text Änderung — Zusatz — Anhang II Anlage I Tabelle I-4 Teil 1 Text Änderung — Ersetzung — Anhang II Abschnitt 2.7.11 Text Änderung — Zusatz — Anhang II Abschnitt 2.5.6 FIGURE 2.5.b Text Änderung — Ersetzung — Anhang II Anlage G Tabelle G-2 Änderung — Ersetzung — Anhang II Abschnitt 2.7.16 Änderung — Ersetzung — Anhang II Abschnitt 2.7.5 Änderung — Ersetzung — Anhang II Abschnitt 2.3.2 Text Änderung — Zusatz — Anhang II Anlage I Tabelle I-6 Text Änderung — Ersetzung — Anhang II Anlage I Tabelle I-1 Text
Link RL (EU) 2021/1226
Version 26.07.2019
Änderung — Ersetzung — Artikel 12 Änderung — Zusatz — Artikel 12a Änderung — Zusatz — Artikel 6 Absatz 3 nicht nummerierter Absatz 2 Änderung — Aufhebung — Artikel 13 Absatz 3 Änderung — Ersetzung — Artikel 6 Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Anhang III Text
Link VO (EU) 2019/1243Version 26.06.2019
Änderung — Ersetzung — Artikel 9 Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Anhang VI Nummer 3 Änderung — Zusatz — Artikel 3 Buchstabe (w) Änderung — Ersetzung — Artikel 8 Absatz 5 Änderung — Ersetzung — Artikel 10 Absatz 2
Link VO (EU) 2019/1010Version 11.12.2008
Änderung — Änderung — Anhang 3 Änderung — Ersetzung — Artikel 13.3 Änderung — Ersetzung — Artikel 6.2 Änderung — Ersetzung — Artikel 12
Link VO (EG) 1137/2008Version 25.06.2002
Work document date
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Art. 175 Abs. 1: Er bildet die primärrechtliche Grundlage der Richtlinie und verortet sie im europäischen Umweltrecht. • Richtlinie 96/61/EG vom 24. September 1996: Auf deren Anhang I verweist die Richtlinie bei der Bestimmung industrieller Tätigkeiten als Quelle von Umgebungslärm. • Richtlinie 2000/14/EG vom 8. Mai 2000: Sie regelt Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen; ihr Ausschuss unterstützt nach Artikel 13 auch die Durchführung der Richtlinie 2002/49/EG. • Beschluss 1999/468/EG vom 28. Juni 1999: Er regelt das Verfahren für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse und ist maßgeblich für Anpassungen und Leitlinien nach der Richtlinie. • Richtlinie 90/313/EWG vom 7. Juni 1990: Sie ist für den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen einschlägig und wird in Artikel 9 für die Veröffentlichung von Lärmkarten und Aktionsplänen ausdrücklich herangezogen.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2002/49/EG ist eine EU-Richtlinie des Umweltrechts und damit ein verbindlicher Rechtsakt hinsichtlich des zu erreichenden Ziels, der von den Mitgliedstaaten bis zum 18. Juli 2004 in nationales Recht umzusetzen war. Systematisch ist sie im europäischen Immissions- und Gesundheitsschutz verortet und schafft kein unmittelbar einheitliches Grenzwertsystem, sondern ein gemeinsames Verfahren zur Bewertung, Kartierung, Information und Aktionsplanung bei Umgebungslärm. Inhaltlich verpflichtet sie die Mitgliedstaaten zur Verwendung harmonisierter Lärmindizes, zur Erstellung strategischer Lärmkarten für Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen sowie zur Aufstellung und regelmäßigen Fortschreibung von Aktionsplänen. Außerdem verlangt sie die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Übermittlung standardisierter Daten an die Kommission als Grundlage weiterer unionsweiter Lärmschutzmaßnahmen. • Der Anwendungsbereich erfasst Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks, in ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, auf dem Land sowie im Umfeld von Schulen, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten ausgesetzt sind. Adressiert sind vor allem die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden und Stellen für Lärmkarten, Aktionspläne, Datensammlung, Öffentlichkeitsinformation und Berichterstattung bestimmen müssen; mittelbar betroffen sind zudem Betreiber bzw. Infrastrukturen von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken, Großflughäfen und industrielle Tätigkeiten als relevante Lärmquellen. Ausgenommen sind insbesondere selbstverursachter Lärm, Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln sowie Lärm aus militärischen Tätigkeiten in militärischen Gebieten. Für Sonderfälle lässt die Richtlinie ergänzende Lärmindizes zu; außerdem können Mitgliedstaaten für akustische Planung und Gebiete bestimmter akustischer Qualität andere Indizes als Lden und Lnight verwenden. • In der Praxis bedeutet dies, dass Behörden Lärmbelastungen nicht nur punktuell, sondern flächenbezogen und nach einheitlichen Indizes erfassen, in Karten darstellen und daraus priorisierte Maßnahmenprogramme ableiten müssen. Ballungsräume sowie stark belastete Straßen, Schienenwege und Flughäfen sind regelmäßig zu überprüfen; bei bedeutsamen Veränderungen sind Aktionspläne fortzuschreiben. Gleichzeitig müssen belastete und schutzwürdige Bereiche, etwa ruhige Gebiete oder das Umfeld von Schulen und Krankenhäusern, nachvollziehbar ausgewiesen und der Öffentlichkeit verständlich zugänglich gemacht werden.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Zuständige Behörden und Stellen für die Ausarbeitung, gegebenenfalls Genehmigung und Sammlung von Lärmkarten und Aktionsplänen bestimmen. • Pflicht: Strategische Lärmkarten für Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen fristgerecht erstellen, überprüfen und bei Bedarf überarbeiten lassen. • Pflicht: Aktionspläne zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen aufstellen, fortschreiben sowie die erforderlichen Daten und Zusammenfassungen an die Kommission übermitteln. • Empfehlung: Nationale Zuständigkeiten, Datenschnittstellen und Überprüfungszyklen frühzeitig einheitlich organisieren, damit Kartierung, Berichterstattung und Maßnahmenplanung konsistent ineinandergreifen. Zuständige Behörden und Stellen: • Pflicht: Lärmkarten und Aktionspläne nach den Mindestanforderungen der Anhänge erstellen und dabei die maßgeblichen Lärmindizes anwenden. • Pflicht: Die Öffentlichkeit rechtzeitig und wirksam beteiligen, Anhörungsergebnisse berücksichtigen und über getroffene Entscheidungen unterrichten. • Pflicht: Ruhige Gebiete, Überschreitungen von Grenzwerten, betroffene Personen sowie prioritäre Handlungsbereiche ermitteln und dokumentieren. • Empfehlung: Maßnahmen priorisiert auf besonders belastete Bereiche sowie auf den Schutz ruhiger Gebiete und lärmempfindlicher Nutzungen ausrichten. Kommission: • Pflicht: Die Durchführung der Richtlinie regelmäßig überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte vorlegen. • Pflicht: Eine Datenbank für strategische Lärmkarten einrichten und auf Grundlage der übermittelten Informationen Kurzberichte veröffentlichen. • Pflicht: Anhänge und Bewertungsmethoden nach Maßgabe der Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anpassen. • Empfehlung: Leitlinien zu Bewertungsmethoden, Lärmkarten, Software und Aktionsplänen so fortentwickeln, dass eine unionsweit möglichst vergleichbare Anwendung sichergestellt wird.
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