Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1967 der Kommission vom 11. November 2021 zur Einrichtung einer obligatorischen Datenablage und eines obligatorischen Mechanismus für den digitalen Informationsaustausch gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm und ermächtigt die Kommission in Artikel 10 Absatz 2 sowie Anhang VI Nummer 3 zur Einrichtung der Datenablage und des digitalen Informationsaustauschs. • Verordnung (EU) 2019/1010 vom 5. Juni 2019: Sie änderte die Richtlinie 2002/49/EG und führte die Pflicht ein, eine obligatorische Datenablage und einen obligatorischen Mechanismus für den digitalen Informationsaustausch zu entwickeln. • Richtlinie 2007/2/EG vom 14. März 2007: Sie schafft die INSPIRE-Geodateninfrastruktur und ist für die gemeinsame Nutzung, Verknüpfung und Interoperabilität der im Beschluss verlangten Umweltgeodaten maßgeblich. • Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 vom 23. November 2010: Sie konkretisiert die Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten und wird im Anhang mehrfach als Maßstab für zusätzliche obligatorische Attribute herangezogen. • Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 vom 26. Mai 2003: Sie regelt die NUTS-Klassifikation und bildet die Referenz für die im Beschluss verlangten Codes von Gebietseinheiten sowie die Einordnung von Berichtsebenen auf nationaler, subnationaler und lokaler Ebene.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1967 ist ein unionsrechtlicher Durchführungsrechtsakt der Kommission zur Konkretisierung von Artikel 10 Absatz 2 sowie Anhang VI Nummer 3 der Richtlinie 2002/49/EG über Umgebungslärm. Er entfaltet verbindliche Wirkung gegenüber den Mitgliedstaaten, indem er die Nutzung von Reportnet als obligatorische Datenablage und als obligatorischen Mechanismus des digitalen Informationsaustauschs festlegt und damit die technische Ausgestaltung der Berichterstattung unionsweit vereinheitlicht. Systematisch steht der Beschluss unterhalb der Richtlinie 2002/49/EG und setzt deren geänderte Berichtspflichten um, insbesondere im Zusammenspiel mit den geodatenrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2007/2/EG und den Interoperabilitätsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010. Inhaltlich regelt der Anhang detailliert, welche Daten zu Ballungsräumen, Großflughäfen, Haupteisenbahnstrecken, Hauptverkehrsstraßen, zuständigen Behörden, Lärmgrenzwerten, strategischen Lärmkarten, Lärmschutzprogrammen, Lärmaktionsplänen und ruhigen Gebieten in welcher Form obligatorisch oder optional zu melden sind. • Der Anwendungsbereich erfasst die Mitgliedstaaten und die von ihnen benannten zuständigen Behörden sowie die Stellen, die für die Durchführung der Richtlinie 2002/49/EG, die Erstellung strategischer Lärmkarten, die Ausarbeitung von Lärmaktionsplänen und die Berichterstattung verantwortlich sind. Sachlich umfasst der Beschluss sämtliche digitalen Melde- und Austauschvorgänge zu Umgebungslärm für Ballungsräume, Großflughäfen, Haupteisenbahnstrecken, Hauptverkehrsstraßen sowie ruhige Gebiete einschließlich der zugehörigen Geodaten, Zuständigkeitsangaben und Maßnahmenprogramme. Relevante Akteure sind insbesondere Umwelt-, Verkehrs- und Statistikbehörden sowie fachlich zuständige Stellen für Straßen-, Schienen- und Fluglärm, soweit sie Daten erzeugen, zusammenführen, genehmigen oder an Reportnet übermitteln. Ausnahmen bestehen nicht als generelle Freistellungen, wohl aber in Form konditionierter Meldepflichten, etwa wenn kein ruhiges Gebiet ausgewiesen ist oder in der Vergangenheit keine Lärmschutzprogramme durchgeführt wurden; zudem sind zahlreiche Datenfelder nur bei bestimmten Berichtsebenen oder Sachverhalten obligatorisch. • In der Praxis bedeutet der Beschluss, dass nationale und subnationale Behörden ihre Lärmdatenbestände, Geometrien, Kennungen und Zuständigkeitsmodelle technisch so strukturieren müssen, dass sie im vorgegebenen Format über Reportnet übermittelt oder verknüpft werden können. Für die Berichterstattung genügt nicht mehr eine uneinheitliche Dokumentation; erforderlich sind standardisierte, georeferenzierte und teils nach NUTS-, LAU- oder inspireId-Logik zuordenbare Datensätze. Zugleich erzwingt der Rechtsakt eine engere Abstimmung zwischen Fachbehörden, Geodatenstellen und Berichtspflichtigen, insbesondere bei Lärmkarten, Aktionsplänen, öffentlichen Konsultationen und Angaben zu belasteten Personen, Wohnungen, Schulen oder Krankenhäusern.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Reportnet als obligatorische Datenablage für die Übermittlung der in der Richtlinie 2002/49/EG genannten Informationen nutzen. • Pflicht: Reportnet als obligatorischen Mechanismus für den digitalen Informationsaustausch verwenden. • Pflicht: Daten und Infrastruktur an die technischen Format- und Interoperabilitätsanforderungen des Anhangs anpassen. • Empfehlung: Nationale Meldeprozesse, Geodatenhaltung und Zuständigkeitsstrukturen frühzeitig auf einheitliche Kennungen, Geometrien und Referenzdatensätze ausrichten. Zuständige Behörden nach der Richtlinie 2002/49/EG: • Pflicht: Angaben zur Behörde einschließlich eindeutiger Kennung sowie ihrer Rollen und Verantwortlichkeiten für Ballungsräume, Großflughäfen, Haupteisenbahnstrecken und Hauptverkehrsstraßen melden. • Pflicht: Lärmaktionspläne, Grenzwerte, Ergebnisse der Lärmkartierung, Konsultationsangaben und Umsetzungsmechanismen in den vorgegebenen Datenstrukturen bereitstellen, soweit die Behörde hierfür verantwortlich ist. • Pflicht: Bei ausgewiesenen ruhigen Gebieten die zugehörigen Zuständigkeits- und Gebietsinformationen melden. • Empfehlung: Zuständigkeiten je Lärmquelle und Berichtsebene eindeutig dokumentieren, um Medienbrüche zwischen Fach- und Berichtsverantwortung zu vermeiden. Stellen für strategische Lärmkarten und Expositionsdaten: • Pflicht: Georeferenzierte Daten zu Ballungsräumen, Flughäfen, Eisenbahnstrecken und Straßen einschließlich Kennungen, Geometrien und zusätzlicher INSPIRE-bezogener Attribute im vorgeschriebenen Format bereitstellen. • Pflicht: Expositionsdaten zu belasteten Personen sowie gegebenenfalls Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern und Flächen nach den vorgegebenen Pegelbändern und Berichtsebenen melden. • Pflicht: Berechnungs- und Messmethoden für die Lärmkarten angeben. • Empfehlung: Datenmodelle so strukturieren, dass Pflicht- und Fallgruppenmerkmale wie ICAO-Code, NUTS-, LAU- und inspireId konsistent verknüpft werden können. Stellen für Lärmaktionspläne und Lärmschutzprogramme: • Pflicht: Informationen zu bestehenden und geplanten Maßnahmen, langfristiger Strategie, Evaluierung, Konsultation und geschätzter Reduzierung betroffener Personen melden. • Pflicht: Für Ballungsräume, Großflughäfen, Haupteisenbahnstrecken und Hauptverkehrsstraßen die jeweils erfassten Gebiete mit Geometrie und inspireId angeben. • Pflicht: Wenn ruhige Gebiete Gegenstand eines Aktionsplans sind, deren Kennungen und Schutzmaßnahmen einbeziehen. • Empfehlung: Aktionspläne und Maßnahmenprogramme inhaltlich so dokumentieren, dass die spätere digitale Meldung ohne Nachstrukturierung möglich ist.