Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 70/156/EWG v. 6. Februar 1970: Sie wird in Artikel 16 als Verfahrensmaßstab für die Anpassung an den technischen Fortschritt herangezogen; Änderungen der Anhänge und bestimmter Einzelrichtlinien erfolgen nach dem dort geregelten Ausschussverfahren. • EWG-Vertrag, insbesondere Artikel 100a: Diese Vorschrift ist die primäre unionsrechtliche Ermächtigungsgrundlage der Richtlinie und verankert sie im Binnenmarkt- und Harmonisierungsrecht. • Einzelrichtlinien nach Anhang I: Sie enthalten die harmonisierten technischen Detailvorschriften für einzelne Fahrzeugteile und -merkmale, auf deren Einhaltung die Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung aufbauen. • Nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Umsetzung bis spätestens 1. Januar 1994: Diese setzen die Richtlinie in das jeweilige innerstaatliche Recht um und ersetzen schrittweise abweichende nationale Genehmigungsregelungen. • Nationale Betriebserlaubnisse und Bauartgenehmigungen vor Beginn der Anwendung dieser Richtlinie oder der entsprechenden Einzelrichtlinien: Sie bleiben nach den Übergangsvorschriften für begrenzte Zeit im Ausstellungsstaat wirksam und stehen damit in einem geregelten Ablösungsverhältnis zur neuen Harmonisierung.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 92/61/EWG ist eine EU-Richtlinie zur Harmonisierung der Betriebserlaubnis für zwei-, drei- und bestimmte vierrädrige Kraftfahrzeuge und ordnet sich systematisch als Binnenmarkt- und Produktharmonisierungsrecht ein. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht und schafft ein gemeinschaftliches Verfahren der Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung, das auf Einzelrichtlinien für technische Anforderungen aufbaut. Rechtlich bewirkt sie, dass unionsweit einheitliche technische Prüf- und Anerkennungsmaßstäbe an die Stelle zersplitterter nationaler Vorschriften treten. Inhaltlich regelt sie den Geltungsbereich, die Fahrzeugklassen, das Genehmigungs- und Übereinstimmungsverfahren, die Marktverkehrsfreiheit, Schutzklauseln sowie die Anpassung an den technischen Fortschritt. • Die Richtlinie erfasst Hersteller, Genehmigungsbehörden, Technische Dienste und mittelbar auch Marktteilnehmer, die Fahrzeuge, Bauteile oder technische Einheiten in Verkehr bringen, verkaufen, zulassen oder benutzen. Ihr Anwendungsbereich umfasst alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeuge sowie bestimmte vierrädrige Leicht- und Kraftfahrzeuge, ferner deren Bauteile und technischen Einheiten. Ausgenommen sind insbesondere Fahrzeuge bis 6 km/h, fußgängergeführte Fahrzeuge, Fahrzeuge für körperbehinderte Personen, Wettbewerbsfahrzeuge, bereits vor Anwendungsbeginn in Betrieb befindliche Fahrzeuge, landwirtschaftliche Maschinen und bestimmte Freizeit-Geländefahrzeuge mit drei symmetrischen Rädern. Sonderregelungen bestehen zudem für Kleinserien bis höchstens 200 Einheiten jährlich je Typ, für Streitkräfte, öffentliche Ordnung, Katastrophenschutz und öffentliche Arbeiten sowie übergangsweise für bestimmte nationale Betriebserlaubnisse und besondere Vorschriften für Kleinkrafträder. • In der Praxis bedeutet dies ein einheitliches Genehmigungssystem für Fahrzeugtypen sowie für Bauteile und technische Einheiten, bei dem Hersteller detaillierte Beschreibungsunterlagen vorlegen, die Übereinstimmung der Produktion dauerhaft sichern und für jedes Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausstellen müssen. Die Behörden erkennen bereits erteilte Bauartgenehmigungen anderer Mitgliedstaaten an, überwachen jedoch fortlaufend die Serienkonformität und können bei Abweichungen oder Sicherheitsgefahren Maßnahmen bis zum Entzug der Genehmigung oder zu befristeten Vertriebs- und Nutzungsverboten treffen. Dies erleichtert den freien Warenverkehr, erhöht aber zugleich die technische und dokumentarische Verantwortung aller beteiligten Akteure erheblich.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Den Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung mit den vorgeschriebenen Beschreibungsbögen und Unterlagen in nur einem Mitgliedstaat je Typ einzureichen. • Pflicht: Jedes Fahrzeug, jede technische Einheit und jedes Bauteil entsprechend dem genehmigten Typ herzustellen und die Übereinstimmung der Produktion dauerhaft sicherzustellen. • Pflicht: Änderungen der Beschreibungsangaben sowie die endgültige Einstellung der Produktion der zuständigen Behörde mitzuteilen. • Empfehlung: Die Qualitätskontrolle, Prüfaufzeichnungen und Kennzeichnungsprozesse so zu organisieren, dass Abweichungen früh erkannt und unionsweit nachvollziehbar dokumentiert werden. Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Betriebserlaubnisse und Bauartgenehmigungen nur zu erteilen, wenn die technischen Vorschriften der Einzelrichtlinien und die Herstellerangaben erfüllt sind. • Pflicht: Die Übereinstimmung der Produktion vor Erteilung und während der laufenden Fertigung zu überwachen. • Pflicht: Erteilte, verweigerte oder entzogene Genehmigungen sowie neue oder geänderte Bescheinigungen den übrigen Mitgliedstaaten fristgerecht mitzuteilen. • Empfehlung: Die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten und Technischen Diensten so auszugestalten, dass Nichtübereinstimmungen und Sicherheitsrisiken rasch und einheitlich behandelt werden. Technische Dienste: • Pflicht: Als anerkannte Prüflaboratorien die Prüfungen oder Kontrollen für die Genehmigungsbehörde innerhalb des zugewiesenen Prüfumfangs durchzuführen. • Pflicht: Den harmonisierten Normen über den Betrieb von Prüflaboratorien zu genügen. • Pflicht: Bei herangezogenen Stichproben und Nachprüfungen belastbare Prüfergebnisse für das Genehmigungsverfahren bereitzustellen. • Empfehlung: Prüfmethoden und Dokumentation so zu standardisieren, dass die Anerkennung der Ergebnisse zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert wird. Inhaber einer Bauartgenehmigung für technische Einheiten oder Bauteile: • Pflicht: Fabrik- oder Handelsmarke, Typenbezeichnung und gegebenenfalls das Genehmigungszeichen auf den genehmigten technischen Einheiten oder Bauteilen anzubringen. • Pflicht: Bei Verwendungseinschränkungen ausführliche Angaben zu diesen Einschränkungen und zu Einbauvorschriften mitzuliefern. • Pflicht: Bei nichtoriginalen technischen Einheiten die betroffenen Fahrzeugtypen durch mitgelieferte Angaben bestimmbar zu machen. • Empfehlung: Begleitunterlagen so auszugestalten, dass Einbau, Zuordnung und Verwendungsgrenzen für nachgelagerte Marktakteure eindeutig erkennbar sind.