Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
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Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 98/37/EG v. 22. Juni 1998: Auf ihre Maschinenbegriffsbestimmung nimmt die Richtlinie 2000/14/EG für die Definition der erfassten Geräte und Maschinen Bezug. • Richtlinie 2005/88/EG v. 14. Dezember 2005: Sie änderte die Richtlinie 2000/14/EG, insbesondere im Zusammenhang mit den Geräuschemissionsgrenzwerten und deren Fortentwicklung. • Verordnung (EU) 2024/2747: Die jüngere Änderung der Richtlinie 2000/14/EG steht im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt-Notfallmodus nach dieser Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts. • Richtlinie (EU) 2024/2749: Diese Änderungsrichtlinie passt die Richtlinie 2000/14/EG an, um im Krisenfall das Inverkehrbringen bestimmter relevanter Waren und Dienstleistungen zu erleichtern. • Nationale Umsetzungsakte der Mitgliedstaaten: Als Richtlinie bedarf der Rechtsakt der Umsetzung in nationales Recht; in Deutschland erfolgte dies insbesondere durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2000/14/EG ist eine EU-Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen bestimmter zur Verwendung im Freien vorgesehener Geräte und Maschinen. Systematisch ist sie dem europäischen Produktrecht und Umweltschutzrecht zuzuordnen: Sie verbindet Binnenmarktharmonisierung mit Lärmschutz, indem sie für bestimmte Produktgruppen Vorgaben zu Konformitätsbewertung, Kennzeichnung, Geräuschangaben und teilweise verbindlichen Geräuschemissionsgrenzwerten festlegt. Inhaltlich erfasst sie die in den Artikeln 12 und 13 genannten und in Anhang I definierten Geräte und Maschinen; für einige gelten Höchstwerte des garantierten Schallleistungspegels, für andere zumindest Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Der Hersteller oder sein in der Union ansässiger Bevollmächtigter muss je Gerätetyp eine EG-Konformitätserklärung ausstellen und die Kennzeichnung zum garantierten Schallleistungspegel anbringen; zudem sind Messverfahren und Konformitätsverfahren in den Anhängen konkretisiert. • Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Hersteller, deren in der Union ansässige Bevollmächtigte, notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie mittelbar auf Importeure und Inverkehrbringer der betroffenen Geräte und Maschinen. Erfasst sind nur die ausdrücklich gelisteten und definierten Outdoor-Geräte und -Maschinen; die Richtlinie unterscheidet dabei zwischen Geräten mit verbindlichen Geräuschemissionsgrenzwerten und Geräten, für die nur die Geräuschkennzeichnung vorgeschrieben ist. Nicht erfasst sind damit Geräte außerhalb des in Anhang I und den Artikeln 12 und 13 festgelegten Katalogs; außerdem knüpft die Richtlinie an das Inverkehrbringen und die Konformität des jeweiligen Gerätetyps an, nicht an jede beliebige Lärmquelle im Freien. Besondere Bedeutung haben die in den Anhängen geregelten Ausnahmen und Verfahrensdifferenzierungen, etwa bei den anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren je nach Gerätekategorie. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Outdoor-Geräte vor dem Inverkehrbringen technisch vermessen, einem vorgeschriebenen Konformitätsverfahren zugeordnet und mit einer Angabe des garantierten Schallleistungspegels versehen werden müssen. Für grenzwertgebundene Geräte ist bereits in der Entwicklung sicherzustellen, dass die zulässigen Schallleistungspegel eingehalten werden. Behörden erhalten dadurch eine einheitliche Grundlage für Marktüberwachung, während Nutzer und Beschaffer Geräuschemissionen anhand der Kennzeichnung besser vergleichen können.
Stand: 10.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Für jeden Typ eines erfassten Geräts oder einer erfassten Maschine ist eine EG-Konformitätserklärung auszustellen. • Der garantierte Schallleistungspegel ist nach den vorgegebenen Mess- und Berechnungsverfahren zu ermitteln und die vorgeschriebene Kennzeichnung anzubringen. • Bei Geräten mit Grenzwerten ist vor dem Inverkehrbringen sicherzustellen, dass die zulässigen Schallleistungspegel eingehalten werden. • Empfehlung: Die technische Dokumentation und die Messnachweise sollten produktbezogen und nachvollziehbar gepflegt werden, damit Konformität und Marktüberwachung effizient unterstützt werden. Bevollmächtigte in der Union: • Soweit sie benannt sind, haben sie die für den jeweiligen Gerätetyp erforderlichen Konformitätsunterlagen im Rahmen des übernommenen Mandats bereitzuhalten. • Sie haben die Übermittlung bzw. Verfügbarkeit der EG-Konformitätserklärung gegenüber zuständigen Stellen sicherzustellen. • Sie müssen im übertragenen Aufgabenbereich darauf hinwirken, dass nur konforme und korrekt gekennzeichnete Produkte in Verkehr gebracht werden. • Empfehlung: Mandate sollten eindeutig festlegen, welche Pflichten zur Dokumentation, Behördenkommunikation und Produktfreigabe übernommen werden. Notifizierte Stellen: • Soweit ein entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen ist, sind die vorgeschriebenen Prüf- und Bewertungsverfahren nach den Anhängen durchzuführen. • Die Einhaltung der einschlägigen verfahrensbezogenen Anforderungen ist nachvollziehbar zu bescheinigen. • Die Verfahrenszuordnung muss anhand der jeweiligen Gerätekategorie korrekt erfolgen. • Empfehlung: Prüfabläufe sollten eng an die gerätespezifischen Anhänge und die dort vorgesehenen Messmethoden gekoppelt werden. Mitgliedstaaten und Marktüberwachungsbehörden: • Es ist sicherzustellen, dass nur Geräte und Maschinen in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. • Die zuständigen Behörden müssen die Konformitätserklärungen und die Kennzeichnung im Rahmen der Marktüberwachung kontrollieren können. • Bei nichtkonformen Produkten sind die vorgesehenen nationalen Durchsetzungsmaßnahmen bereitzuhalten. • Empfehlung: Die Marktüberwachung sollte risikoorientiert auf grenzwertgebundene und besonders lärmintensive Produktgruppen fokussiert werden.