Verordnung (EU) 2025/14 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019: Sie regelt die Marktüberwachung und Produktkonformität unionsweit; die vorliegende Verordnung ergänzt sie ausdrücklich und fügt sich über die Änderung von Anhang I in deren Durchsetzungsrahmen ein. • Verordnung (EU) 2023/1230 vom 14. Juni 2023: Sie enthält die allgemeinen Anforderungen an Maschinen und ersetzt die Richtlinie 2006/42/EG; die vorliegende Verordnung ergänzt diese Vorgaben um straßenverkehrssicherheitsbezogene Anforderungen für mobile Arbeitsmaschinen. • Richtlinie 2006/42/EG vom 17. Mai 2006: Sie war der zentrale bisherige Rechtsakt für Maschinen im Hinblick auf Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen beim Einsatz und wird im Regelungskontext als Ausgangspunkt für die Abgrenzung der neuen Straßenverkehrsanforderungen herangezogen. • Verordnung (EU) 2018/858 vom 30. Mai 2018: Sie regelt die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Anhängern; die vorliegende Verordnung grenzt ihren Anwendungsbereich hiervon ab und übernimmt zugleich Strukturen des Typgenehmigungs- und Durchsetzungsrechts. • Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vom 5. Februar 2013: Sie betrifft land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge; zugleich erlaubt die vorliegende Verordnung die Nutzung bereits nach dieser Verordnung typgenehmigter Bauteile und selbstständiger technischer Einheiten.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2025/14 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur Harmonisierung der Genehmigung und Marktüberwachung einer neuen Fahrzeugklasse („Klasse U“) für selbstfahrende, nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die auf öffentlichen Straßen verkehren sollen. Systematisch ist sie dem Binnenmarktrecht auf Grundlage von Artikel 114 AEUV zuzuordnen und ergänzt das bestehende Produktsicherheits-, Maschinen- und Typgenehmigungsrecht um straßenverkehrsbezogene Anforderungen, die bislang unionsweit nicht einheitlich geregelt waren. Sie schafft ein eigenständiges EU-Typgenehmigungs- und EU-Einzelgenehmigungssystem, verknüpft dieses mit der Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 und ändert diese entsprechend. Inhaltlich regelt sie insbesondere den sachlichen Geltungsbereich, technische Anforderungen, Pflichten der Wirtschaftsakteure und Behörden, Verfahren der Genehmigung, Übereinstimmungsbescheinigung, Schutzklauseln, technische Dienste, Sanktionen sowie Übergangs- und Anwendungsfristen. • Der Anwendungsbereich erfasst neue selbstfahrende mobile Maschinen und Geräte, die speziell zur Verrichtung von Arbeiten konstruiert sind und gelegentlich oder regelmäßig auf öffentlichen Straßen verkehren sollen. Adressiert sind vor allem Hersteller, deren Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Genehmigungsbehörden, Marktüberwachungsbehörden, sonstige nationale Behörden sowie technische Dienste; außerdem wirken die Regelungen mittelbar auf Eigentümer, Nutzer und Zulassungsstellen ein. Ausgenommen sind insbesondere Maschinen mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h oder nicht mehr als 6 km/h, Maschinen mit mehr als drei Sitzplätzen, primär zur Beförderung bestimmte Maschinen, Fahrzeuge anderer unionsrechtlicher Typgenehmigungsregime sowie vor dem 29. Januar 2028 in Verkehr gebrachte, zugelassene oder in Betrieb genommene Maschinen. Für Kleinserien bis 70 Einheiten je Typ und Mitgliedstaat, Prototypen, bestimmte Maschinen für Steinbrüche, Häfen oder Flughäfen sowie Fahrzeuge für Katastrophenschutz, Feuerwehr und öffentliche Ordnung besteht ein Wahlrecht zwischen EU-Genehmigung und nationalem Recht. • In der Praxis entsteht für Hersteller selbstfahrender Arbeitsmaschinen, die öffentliche Straßen nutzen sollen, ein neues verbindliches Zulassungs- und Konformitätsregime mit Kennzeichnung, Übereinstimmungsbescheinigung, Dokumentations-, Rückruf- und Kooperationspflichten. Einführer und Händler werden in die Konformitätskontrolle und Risikokommunikation einbezogen; bei Änderungen oder Bereitstellung unter eigener Marke können sie wie Hersteller behandelt werden. Mitgliedstaaten müssen Behörden und Marktüberwachung organisatorisch und personell absichern, dürfen unionskonforme Maschinen grundsätzlich nicht behindern, können den Straßenverkehr aber bei übermäßigen Abmessungen, Masse oder automatisierten Systemen beschränken. Wegen der Übergangsregelung bleiben nationale Genehmigungswege parallel bis zum 29. Januar 2036 relevant.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht1: Es dürfen nur Maschinen und Geräte in Verkehr gebracht werden, die entweder einem EU-typgenehmigten Typ entsprechen oder über eine EU-Einzelgenehmigung verfügen. • Pflicht2: Vorgeschriebenes Schild mit Kennzeichnung, Übereinstimmungsbescheinigung sowie Nutzerunterlagen und Anleitungen müssen bereitgestellt werden. • Pflicht3: Bei Nichtübereinstimmung oder erheblichem Risiko sind unverzüglich Abhilfemaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf einzuleiten und Behörden sowie Nutzer zu informieren. • Empfehlung: Konformitäts-, Beschwerde- und Rückrufprozesse sowie die Übereinstimmung der Produktion frühzeitig in das Qualitätsmanagement integrieren. Bevollmächtigter des Herstellers für die Marktüberwachung: • Pflicht1: Er muss die in der Vollmacht festgelegten Marktüberwachungsaufgaben wahrnehmen und Zugang zu Beschreibungsmappe und Übereinstimmungsbescheinigungen haben. • Pflicht2: Auf begründetes Verlangen sind Behörden alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Übereinstimmung auszuhändigen. • Pflicht3: Bei Maßnahmen wegen Risiken oder Nichtkonformität ist mit Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden zu kooperieren. • Empfehlung: Die Vollmacht inhaltlich präzise ausgestalten und Eskalationswege für Verstöße des Herstellers dokumentieren. Einführer: • Pflicht1: Es ist vor dem Inverkehrbringen sicherzustellen, dass die Maschine einem EU-typgenehmigten Typ entspricht oder eine EU-Einzelgenehmigung besitzt. • Pflicht2: Kennzeichnung, Übereinstimmungsbescheinigung, Nutzerunterlagen und Herstellerangaben sind zu überprüfen; eigene Kontaktangaben sind anzugeben. • Pflicht3: Nichtkonforme Maschinen dürfen nicht bereitgestellt werden; bei Risiken oder Nichtkonformität sind Abhilfemaßnahmen zu veranlassen und Behörden zu informieren. • Empfehlung: Wareneingangs- und Dokumentenprüfungen verbindlich organisieren und Aufzeichnungen über Beschwerden und Rückrufe führen. Händler: • Pflicht1: Vor der Bereitstellung auf dem Markt ist mit gebührender Sorgfalt zu prüfen, ob Kennzeichnung, Übereinstimmungsbescheinigung und Nutzerunterlagen vorhanden sind. • Pflicht2: Bei Verdacht auf Nichtkonformität dürfen Maschinen nicht bereitgestellt werden, bis die Übereinstimmung hergestellt ist. • Pflicht3: Bei erheblichem Risiko sind Hersteller, Einführer sowie zuständige Behörden unverzüglich zu unterrichten und Maßnahmen zu unterstützen. • Empfehlung: Prüf- und Sperrprozesse im Vertrieb festlegen, damit risikobehaftete Maschinen nicht ausgeliefert werden. Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Zuständige Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden sind einzurichten oder zu benennen und der Kommission zu melden. • Pflicht2: Es ist sicherzustellen, dass diese Behörden über ausreichende finanzielle, personelle und materielle Ressourcen verfügen. • Pflicht3: Marktüberwachung und Kontrollen eingeführter Maschinen sind nach den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben zu organisieren und durchzuführen. • Empfehlung: Nationale Zuständigkeiten, Informationsflüsse und Eingriffsbefugnisse frühzeitig harmonisieren. Genehmigungsbehörden: • Pflicht1: Genehmigungen dürfen nur für Maschinen und Geräte erteilt werden, die die Anforderungen der Verordnung erfüllen. • Pflicht2: Die Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produktion und die technische Konformität des Typs sind zu überprüfen. • Pflicht3: Bei vermutetem erheblichem Risiko oder Nichtkonformität sind Typgenehmigungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen, zu versagen oder aufzuheben. • Empfehlung: Prüfprogramme, elektronische Austauschsysteme und Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden standardisieren. Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht1: Bei Verdacht auf erhebliches Risiko oder Nichtkonformität ist eine Bewertung der betroffenen Maschinen anhand der Verordnung vorzunehmen. • Pflicht2: Wirtschaftsakteure sind zu geeigneten Abhilfemaßnahmen aufzufordern und bei Untätigkeit beschränkende Maßnahmen bis hin zum Rückruf zu treffen. • Pflicht3: Maßnahmen und Risiken sind an Kommission, andere Mitgliedstaaten und gegebenenfalls über einschlägige Warnsysteme zu melden. • Empfehlung: Risikobewertung, Meldemechanismen und grenzüberschreitende Koordination operativ vorbereiten. Technische Dienste: • Pflicht1: Prüfungen, Bewertungen und Kontrollen dürfen nur innerhalb der benannten Tätigkeitskategorien und nach den Verfahren der Verordnung durchgeführt werden. • Pflicht2: Festgestellte Nichtübereinstimmungen sind der benennenden Genehmigungsbehörde mitzuteilen. • Pflicht3: Unabhängigkeit, Fachkunde, Vertraulichkeit und angemessene Ausstattung sind dauerhaft sicherzustellen. • Empfehlung: Benennungsumfang, Unterauftragnehmerkontrolle und Compliance-Nachweise laufend dokumentieren.