VO (EU) 2025/14 In Kraft
EU Verordnungen (Regulations)

Verordnung (EU) 2025/14 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 (Text von Bedeutung für den EWR)

Metadata

Untertitel: PE/71/2024/REV/1
Dokumentdatum: 19.12.2024
Veröffentlichungsdatum: 08.01.2025
In Krafttreten Datum: 28.01.2025
Gültig Bis Datum: 31.12.9999

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Verordnung
Geltungsbereich: EU
Rechtsaspekt: Produktsicherheit

Versionsverlauf

2025

Version 14.01.2025

Berichtigung

Link 32025R0014R(01)
2024

Version 19.12.2024

Work document date

Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019: Sie regelt die Marktüberwachung und Produktkonformität unionsweit; die vorliegende Verordnung ergänzt sie ausdrücklich und fügt sich über die Änderung von Anhang I in deren Durchsetzungsrahmen ein. • Verordnung (EU) 2023/1230 vom 14. Juni 2023: Sie enthält die allgemeinen Anforderungen an Maschinen und ersetzt die Richtlinie 2006/42/EG; die vorliegende Verordnung ergänzt diese Vorgaben um straßenverkehrssicherheitsbezogene Anforderungen für mobile Arbeitsmaschinen. • Richtlinie 2006/42/EG vom 17. Mai 2006: Sie war der zentrale bisherige Rechtsakt für Maschinen im Hinblick auf Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen beim Einsatz und wird im Regelungskontext als Ausgangspunkt für die Abgrenzung der neuen Straßenverkehrsanforderungen herangezogen. • Verordnung (EU) 2018/858 vom 30. Mai 2018: Sie regelt die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Anhängern; die vorliegende Verordnung grenzt ihren Anwendungsbereich hiervon ab und übernimmt zugleich Strukturen des Typgenehmigungs- und Durchsetzungsrechts. • Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vom 5. Februar 2013: Sie betrifft land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge; zugleich erlaubt die vorliegende Verordnung die Nutzung bereits nach dieser Verordnung typgenehmigter Bauteile und selbstständiger technischer Einheiten.

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