Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 97/68/EG v. 16. Dezember 1997: Sie wurde durch die Verordnung (EU) 2016/1628 im Grundsatz abgelöst und mit Wirkung zum 1. Januar 2017 aufgehoben; zugleich bleiben Übergangsregelungen für bereits genehmigte oder erfasste Motoren bestehen. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114 AEUV: Er bildet die unionsrechtliche Grundlage der Verordnung und verankert sie systematisch im Binnenmarkt- und Harmonisierungskontext. • Verordnung (EU) Nr. 167/2013 v. 5. Februar 2013: Sie wird durch die Verordnung (EU) 2016/1628 geändert; zugleich werden die dortigen Vorschriften für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge in zentralen emissionsbezogenen Punkten an das neue Motorenregime angebunden. • Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 v. 25. Oktober 2012: Sie wird ergänzt, damit für den Datenaustausch zu Typgenehmigungen und Behördenkooperation das Binnenmarkt-Informationssystem genutzt werden kann. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 v. 9. Juli 2008: Auf ihre Marktüberwachungsregeln baut die Verordnung auf, ergänzt diese aber durch spezifischere Pflichten für nationale Behörden im Bereich der Motoren und mobilen Maschinen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2016/1628 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung des europäischen Binnenmarktrechts auf Grundlage von Artikel 114 AEUV. Sie ersetzt den früheren Richtlinienrahmen weitgehend durch ein einheitliches System für Emissionsgrenzwerte, EU-Typgenehmigung, Marktüberwachung und Akteurspflichten für Verbrennungsmotoren in mobilen Maschinen und Geräten außerhalb des Straßenverkehrs. Inhaltlich regelt sie die Stufe-V-Emissionsgrenzwerte, die Einteilung in Motorenklassen, Prüf- und Genehmigungsverfahren, Pflichten von Herstellern, Einführern, Händlern, Originalgeräteherstellern und Behörden sowie Ausnahmen und Übergangsbestimmungen. Zudem ändert sie flankierend die Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und hebt die Richtlinie 97/68/EG auf. • Der Anwendungsbereich erfasst Motoren, die in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut sind oder eingebaut werden sollen, einschließlich bestimmter Anwendungen in Binnenschiffen, Lokomotiven, Triebwagen, Motorschlitten, ATV und Side-by-Side-Fahrzeugen. Betroffen sind insbesondere Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Originalgerätehersteller, Genehmigungsbehörden, Marktüberwachungsbehörden, technische Dienste und mittelbar Endnutzer. Nicht erfasst sind unter anderem Straßenfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen im Sinne der Sonderregelung, ortsfeste Maschinen, bestimmte Seeschiffe, Luftfahrzeuge, Rennfahrzeuge, tragbare Feuerlöschpumpen sowie bestimmte Modelle und Nachbildungen. Daneben bestehen besondere Ausnahmen etwa für Streitkräfte, praktische Erprobungen, Motoren mit besonderer Zweckbestimmung, bestimmte Austauschmotoren, einzelne Eisenbahnprojekte, technisch isolierte 1 520-mm-Eisenbahnnetze und befristet für Baumwollerntemaschinen und -geräte. • In der Praxis bedeutet dies, dass Motoren für mobile Maschinen außerhalb des Straßenverkehrs vor dem Inverkehrbringen regelmäßig einem unionsweit harmonisierten Typgenehmigungs- und Kennzeichnungssystem unterliegen und die einschlägigen Stufe-V-Grenzwerte einhalten müssen. Hersteller und nachgelagerte Marktakteure müssen technische Konformität, Dokumentation, Rückverfolgbarkeit und Korrekturmaßnahmen organisatorisch absichern. Originalgerätehersteller dürfen den Einbau nur nach Herstellervorgaben vornehmen, da sie sonst selbst wie Hersteller behandelt werden können. Für Behörden bedeutet die Verordnung zugleich erweiterte Aufgaben bei Genehmigung, Marktüberwachung, Informationsaustausch und Sanktionierung.
Stand: 28.05.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Sicherzustellen, dass Motoren beim Inverkehrbringen nach den Anforderungen der Verordnung hergestellt und genehmigt sind. • Pflicht: Die Übereinstimmung der Serienproduktion mit dem genehmigten Typ sowie die Überwachung der Emissionen von Motoren im Betrieb sicherzustellen. • Pflicht: Bei Nichtübereinstimmungen unverzüglich Untersuchungen einzuleiten, Korrekturmaßnahmen umzusetzen und die zuständige Genehmigungsbehörde zu informieren. • Empfehlung: Ein belastbares Compliance-, Kennzeichnungs- und Dokumentationssystem über den gesamten Produktions- und Lieferprozess einzurichten. Bevollmächtigte des Herstellers: • Pflicht: EU-Typgenehmigungsbogen und gegebenenfalls Übereinstimmungserklärungen zehn Jahre lang für Behörden verfügbar zu halten. • Pflicht: Erforderliche Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Übereinstimmung der Produktion auf Verlangen bereitzustellen. • Pflicht: Mit Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden bei Maßnahmen im Rahmen der Vollmacht zusammenzuarbeiten. • Empfehlung: Zuständigkeiten für Behördenkommunikation und Aktenhaltung vertraglich eindeutig festzulegen. Einführer: • Pflicht: Nur vorschriftsmäßige und typgenehmigte Motoren in Verkehr zu bringen. • Pflicht: Vor dem Inverkehrbringen das Vorliegen der Typgenehmigungsunterlagen, der Kennzeichnung und der Herstellerangaben zu prüfen. • Pflicht: Bei vermuteter Nichtübereinstimmung das Inverkehrbringen zu unterlassen, Untersuchungen anzustoßen und Behörden sowie Hersteller zu informieren. • Empfehlung: Wareneingangsprüfungen und ein dokumentiertes Freigabeverfahren einzuführen. Händler: • Pflicht: Beim Bereitstellen von Motoren die gebührende Sorgfalt hinsichtlich der Verordnungspflichten zu beachten. • Pflicht: Vor Bereitstellung Kennzeichnung, Hersteller- und Einführerangaben sowie beigefügte Informationen und Anweisungen zu prüfen. • Pflicht: Bei Verdacht auf Nichtübereinstimmung die Bereitstellung zu stoppen und Hersteller oder Bevollmächtigte zu unterrichten. • Empfehlung: Vertriebsprozesse um Konformitätskontrollen und Eskalationswege bei Verdachtsfällen zu ergänzen. Originalgerätehersteller: • Pflicht: Motoren nur nach den Herstelleranweisungen und ohne nachteilige Auswirkungen auf das Emissionsverhalten einzubauen. • Pflicht: Motoren nur entsprechend dem vorgesehenen ausschließlichen Einsatzzweck in Maschinen und Geräte einzubauen. • Pflicht: Ein Duplikat der Kennzeichnung sichtbar an der Maschine oder dem Gerät anzubringen, wenn die Motorkennzeichnung verdeckt ist. • Empfehlung: Einbau-, Änderungs- und Freigabeprozesse technisch so zu dokumentieren, dass keine Herstellerverantwortung ausgelöst wird. Genehmigungsbehörden: • Pflicht: EU-Typgenehmigungen nur für konforme Motortypen oder Motorenfamilien zu erteilen. • Pflicht: Hersteller-Compliance sowie Übereinstimmung der Produktion zu überwachen. • Pflicht: Typgenehmigungsinformationen und Änderungen über das IMI bereitzustellen. • Empfehlung: Prüf-, Überwachungs- und IMI-Prozesse eng mit technischen Diensten und anderen Mitgliedstaaten zu verzahnen. Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht: Unterlagenprüfungen sowie erforderlichenfalls physische und Laborprüfungen in angemessenem Umfang durchzuführen. • Pflicht: Beschwerden, Risikobewertungen und sonstige sachdienliche Informationen bei der Überwachung zu berücksichtigen. • Pflicht: Wirtschaftsakteure zur Vorlage notwendiger Unterlagen und Informationen aufzufordern, soweit dies erforderlich ist. • Empfehlung: Risikobasierte Kontrollprogramme mit Schwerpunkt auf Kennzeichnung, Typgenehmigung und realer Emissionskonformität einzurichten. Technische Dienste: • Pflicht: Prüfungen, Bewertungen und Kontrollen nur im Rahmen ihrer Benennung und nach den Vorgaben der Verordnung durchzuführen. • Pflicht: Festgestellte Nichtübereinstimmungen der benennenden Genehmigungsbehörde mitzuteilen. • Pflicht: Anforderungen an Unabhängigkeit, Fachkunde, Vertraulichkeit und ordnungsgemäße Verfahren dauerhaft einzuhalten. • Empfehlung: Qualitätssicherung und Interessenkonfliktmanagement fortlaufend nachprüfbar zu dokumentieren. Mitgliedstaaten: • Pflicht: Genehmigungsbehörden und Marktüberwachungsbehörden zu errichten oder zu benennen und der Kommission zu notifizieren. • Pflicht: Nur das Inverkehrbringen typgenehmigter Motoren und entsprechend ausgerüsteter Maschinen und Geräte zu gestatten. • Pflicht: Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen und durchzusetzen. • Empfehlung: Nationale Vollzugs- und Sanktionsregime mit den unionsrechtlichen Marktüberwachungs- und Informationspflichten kohärent auszugestalten.