Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2016/1628 vom 14. September 2016: Sie ist die übergeordnete Grundverordnung und enthält die materiellen Anforderungen zu Emissionsgrenzwerten und Typgenehmigung, die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 verwaltungstechnisch ausgestaltet werden. • Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 vom 19. Dezember 2016: Sie ergänzt die Verordnung (EU) 2016/1628 um technische und allgemeine Anforderungen und wird in der Durchführungsverordnung mehrfach für Prüfzyklen, Emissionsminderungsstrategien, Dauerhaltbarkeit, Übereinstimmung der Produktion und Einbauanweisungen aufgegriffen. • Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 vom 19. Dezember 2016: Sie ergänzt die Grundverordnung hinsichtlich der Überwachung der Emissionen von in Betrieb befindlichen Motoren; die Durchführungsverordnung verweist etwa bei Angaben zum physischen Verbinder für das Drehmomentsignal auf diese Regelung. • Richtlinie 97/68/EG vom 16. Dezember 1997: Sie ist die frühere Rechtsgrundlage, deren bestehende Beschreibungsbogen, gleichwertige Typgenehmigungen und Prüfberichte für bestimmte Motorenklassen unter Bedingungen weiterhin anerkannt werden. • Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014: Sie wird für die Anforderungen an die fortgeschrittene elektronische Signatur bei Herstellererklärungen, Konformitätserklärungen und Typgenehmigungsunterlagen herangezogen.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung und konkretisiert die Verordnung (EU) 2016/1628 auf der Verwaltungsebene. Sie ordnet sich als Durchführungsrechtsakt in das europäische Typgenehmigungs- und Emissionsrecht für Verbrennungsmotoren nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte ein und legt insbesondere verbindliche Muster, Formate, Kennzeichnungen, Nummerierungsschemata sowie Datenaustauschstrukturen fest. Inhaltlich regelt sie die Beschreibungsmappe und den Beschreibungsbogen, Konformitätserklärungen, Motorkennzeichnungen, den EU-Typgenehmigungsbogen, Prüfberichte, Motorenlisten, den Datenaustausch über das Binnenmarktinformationssystem, Kriterien zur Definition von Motortypen und Motorenfamilien sowie technische Einzelheiten zur Verhinderung von Manipulationen. Übergangsbezogen lässt sie in bestimmten Fällen vorhandene Beschreibungsbogen und Prüfberichte nach der Richtlinie 97/68/EG für die Typgenehmigung weiter zu. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Hersteller von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten, technische Dienste sowie mittelbar Erstausrüster. Hersteller müssen die vorgegebenen Muster für Beschreibungsunterlagen, Konformitätserklärungen, Kennzeichnungen und Motorenlisten verwenden sowie Vorgaben zu Motortypen, Motorenfamilien und Manipulationsschutz einhalten. Genehmigungsbehörden haben insbesondere das vereinheitlichte Nummerierungsschema und die Datenstruktur für den Austausch über das Binnenmarktinformationssystem anzuwenden, während technische Dienste das einheitliche Format des Prüfberichts nutzen müssen. Ausnahmen bestehen insbesondere bei der weiteren Verwendung vorhandener Unterlagen und Prüfberichte nach der Richtlinie 97/68/EG für bestimmte Motorenklassen sowie bei der Verknüpfung nationaler Datenbanken mit dem Binnenmarktinformationssystem, die nur gilt, wenn der jeweilige Mitgliedstaat der Datenübermittlung per Web-Dienst zugestimmt hat. • In der Praxis standardisiert die Verordnung das gesamte Verwaltungsverfahren der EU-Typgenehmigung für diese Motorenklassen. Hersteller müssen ihre technischen und organisatorischen Nachweise in streng vorgegebenen Formaten aufbereiten, einschließlich Erklärungen zu Emissionsminderungsstrategien, Wartung, Kennzeichnung und Manipulationsschutz. Behörden und technische Dienste erhalten dadurch ein einheitliches Prüf- und Austauschsystem, was die Vergleichbarkeit, Marktaufsicht und Nachverfolgbarkeit erleichtert. Besonders relevant ist dies bei Ausnahme- und Übergangsmotoren, weil Kennzeichnung und Konformitätserklärung deren beschränkte Verwendung eindeutig ausweisen müssen.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht1: Für Beschreibungsmappe, Beschreibungsbogen, Konformitätserklärungen, Kennzeichnungen und Motorenlisten sind die in den Anhängen vorgegebenen Muster zu verwenden. • Pflicht2: Bei der Definition von Motortypen und Motorenfamilien sind die festgelegten Kenngrößen anzuwenden und die erforderlichen technischen Angaben vollständig bereitzustellen. • Pflicht3: Es sind Vorkehrungen zur Verhinderung von Manipulationen an elektronischen Steuerungen oder mechanischen Einstellgrößen nachzuweisen und eine entsprechende Warnung in die Bedienungsanleitung aufzunehmen. • Empfehlung: Die internen Typgenehmigungs- und Dokumentationsprozesse sollten frühzeitig auf die Anhänge I bis X abgestimmt werden, damit Prüfberichte, Kennzeichnungen und Erklärungen ohne Nacharbeit erstellt werden können. Genehmigungsbehörden: • Pflicht1: Für EU-Typgenehmigungsbogen ist das vereinheitlichte Nummerierungsschema anzuwenden. • Pflicht2: Für den Datenaustausch über das Binnenmarktinformationssystem sind die festgelegten Muster und Datenstrukturen zu verwenden. • Pflicht3: Vertrauliche zusätzliche Angaben zur Emissionsminderungsstrategie sind bei Vorlage vertraulich zu behandeln und Dritten nicht offenzulegen. • Empfehlung: Die Prüf- und Genehmigungsabläufe sollten so organisiert werden, dass die Einbindung vorhandener Unterlagen nach der Richtlinie 97/68/EG rechtssicher bewertet werden kann. Technische Dienste: • Pflicht1: Prüfberichte sind im einheitlichen Format des Anhangs VI zu erstellen. • Pflicht2: Vertrauliche Zusatzangaben zu elektronisch gesteuerten Emissionsminderungsstrategien sind entgegenzunehmen und im Prüfkontext zu berücksichtigen. • Pflicht3: Nachweise zu Manipulationsschutzmaßnahmen und gegebenenfalls zu ECU-Drehmomentsignalen sind in die Prüfung einzubeziehen. • Empfehlung: Die Prüfmethodik sollte standardisiert dokumentiert werden, damit zusätzliche oder ergänzende Prüfberichte konsistent an die Genehmigungsunterlagen anschließen. Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Die Verordnung ist als unmittelbar geltendes Unionsrecht anzuwenden. • Pflicht2: Bei Nutzung nationaler Datenbanken kann die Übermittlung an das Binnenmarktinformationssystem per Web-Dienst nur nach Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats erfolgen. • Empfehlung: Nationale IT- und Verwaltungsstrukturen sollten auf die unionsweit vorgegebenen Datensätze und Austauschprozesse abgestimmt werden. Erstausrüster: • Pflicht1: Soweit ein Duplikat der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung erforderlich ist, ist dieses an einem nach Einbau gut sichtbaren und leicht zugänglichen Ort anzubringen. • Pflicht2: Beim Einbau sind die vom Hersteller vorgegebenen Bedingungen zu Klassen, Betriebsarten und technischen Einbaugrenzen zu beachten. • Empfehlung: Einbau- und Dokumentationsprozesse sollten mit den Herstellerunterlagen abgeglichen werden, damit die genehmigte Konfiguration des Motors erhalten bleibt.