Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2006/42/EG vom 17. Mai 2006: Sie wird durch die Verordnung mit Wirkung vom 14. Januar 2027 aufgehoben und durch das neue, unmittelbar geltende Maschinenrecht ersetzt. • Richtlinie 73/361/EWG vom 19. November 1973: Sie wird aufgehoben, da ihr Regelungsgegenstand durch die Einbeziehung von Maschinen, Lastaufnahmemitteln sowie Ketten und Seilen bereits vollständig ersetzt wurde. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008: Sie regelt die Akkreditierung, Marktüberwachung und die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung, auf die die Maschinenverordnung ausdrücklich aufbaut. • Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019: Sie ergänzt die Maschinenverordnung im Bereich Marktüberwachung und verlangt insbesondere einen in der Union niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteur. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie bildet den Rechtsrahmen für harmonisierte Normen, deren Anwendung eine Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen auslösen kann.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2023/1230 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung auf Grundlage von Artikel 114 AEUV und gehört zum unionsweiten Produktharmonisierungsrecht für Maschinen. Sie ersetzt mit Wirkung ab 14. Januar 2027 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowie die Richtlinie 73/361/EWG und schafft ein einheitliches, nicht umsetzungsbedürftiges Regelwerk für Konstruktion, Bau, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Marktüberwachung. Inhaltlich erfasst sie Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen, regelt die Pflichten der Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette und integriert ausdrücklich digitale Sicherheitsaspekte wie Software, Fernzugriff, selbstentwickelndes Verhalten und Schutz gegen Korrumpierung. Hinzu kommen spezielle Verfahren für Hochrisiko-Kategorien, Vorgaben zu technischen Unterlagen, Betriebsanleitungen, Rückverfolgbarkeit und Schutzklauselverfahren. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden sowie Personen, die Maschinen wesentlich verändern oder für den Eigengebrauch herstellen. Sachlich gilt die Verordnung für Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile einschließlich separat bereitgestellter Sicherheitssoftware, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile, Gurte, abnehmbare Gelenkwellen und unvollständige Maschinen; ausgenommen sind unter anderem bestimmte Beförderungsmittel, Waffen, speziell militärische oder Forschungszwecken dienende Produkte, Schachtförderanlagen sowie bestimmte elektrische und elektronische Produkte im Anwendungsbereich der Niederspannungs- oder Funkanlagenvorschriften. Einführer und Händler werden zu Herstellern, wenn sie Produkte unter eigenem Namen in Verkehr bringen oder konformitätsrelevant verändern; ebenso gilt dies für Personen, die eine wesentliche Veränderung vornehmen. Nichtprofessionelle Nutzer, die eine wesentliche Veränderung ausschließlich für den Eigengebrauch vornehmen, sind von den Herstellerpflichten ausgenommen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Maschinen schon vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme anhand einer dokumentierten Risikobeurteilung auf die einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen auszulegen sind und je nach Risikokategorie ein internes oder externes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen müssen. Software, Fernzugriffe, sicherheitsrelevante Steuerungen und nachträgliche digitale Änderungen werden regulatorisch wie klassische mechanische Risiken behandelt. Für Lieferkette und Umbauten steigt damit die Bedeutung von technischer Dokumentation, Rückverfolgbarkeit, klaren Verantwortlichkeiten und der frühzeitigen Prüfung, ob eine wesentliche Veränderung ein neues Herstellerregime auslöst.
Stand: 14.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller von Maschinen und dazugehörigen Produkten: • Pflicht1: Maschinen oder dazugehörige Produkte nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn sie nach den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen konstruiert und gebaut wurden. • Pflicht2: Vorher technische Unterlagen erstellen, das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, EU-Konformitätserklärung ausstellen und CE-Kennzeichnung anbringen. • Pflicht3: Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen, Kennzeichnung und Kontaktangaben bereitstellen sowie Unterlagen mindestens zehn Jahre aufbewahren. • Empfehlung: Risikobeurteilung, Software-Änderungsmanagement und Bewertung wesentlicher Veränderungen als festen Bestandteil des Entwicklungs- und Änderungsprozesses organisieren. Hersteller von unvollständigen Maschinen: • Pflicht1: Unvollständige Maschinen entsprechend den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen konstruieren und bauen. • Pflicht2: Technische Unterlagen erstellen sowie EU-Einbauerklärung und Montageanleitung beifügen. • Pflicht3: Unterlagen mindestens zehn Jahre bereithalten und auf Behördenverlangen vorlegen. • Empfehlung: Schnittstellen, Restrisiken und Einbauvoraussetzungen in der Montageanleitung eindeutig beschreiben. Bevollmächtigte: • Pflicht1: Technische Unterlagen und Konformitäts- oder Einbauerklärungen für Behörden bereithalten, soweit dies vom Mandat umfasst ist. • Pflicht2: Auf begründetes Behördenverlangen Informationen und Unterlagen übermitteln. • Pflicht3: Bei Maßnahmen zur Risikoabwehr mit zuständigen Behörden kooperieren. • Empfehlung: Mandate klar auf Dokumentenhaltung, Behördenkommunikation und Fristenkontrolle zuschneiden. Einführer: • Pflicht1: Nur konforme Maschinen, dazugehörige Produkte oder unvollständige Maschinen in Verkehr bringen. • Pflicht2: Vor dem Inverkehrbringen prüfen, ob Konformitätsbewertung, Kennzeichnung, Unterlagen und Herstellerangaben ordnungsgemäß vorliegen. • Pflicht3: Eigene Kontaktangaben anbringen, Unterlagen bereithalten und bei Risiken Korrekturmaßnahmen sowie Behördenmeldungen veranlassen. • Empfehlung: Wareneingangsprüfungen und Dokumentenchecks standardisiert durchführen, insbesondere bei Importen aus Drittländern. Händler: • Pflicht1: Vor Bereitstellung auf dem Markt prüfen, ob CE-Kennzeichnung, Erklärungen, Anleitungen und Pflichtangaben vorhanden sind. • Pflicht2: Produkte nicht bereitstellen, wenn Anlass zur Annahme einer Nichtkonformität besteht. • Pflicht3: Bei Risiken Korrekturmaßnahmen unterstützen, Behörden informieren und kooperieren. • Empfehlung: Vertriebsfreigaben an dokumentierte Sichtprüfungen und Sprachprüfung der Nutzerinformationen koppeln. Personen, die eine wesentliche Veränderung vornehmen: • Pflicht1: Bei wesentlicher Veränderung als Hersteller auftreten und die Herstellerpflichten erfüllen. • Pflicht2: Eine neue Konformitätsbewertung für die betroffene Maschine oder das betroffene dazugehörige Produkt durchführen. • Pflicht3: Auf alleinige Verantwortung die Konformität mit den geltenden Anforderungen sicherstellen und erklären. • Empfehlung: Vor jedem Retrofit oder Software-Umbau systematisch prüfen, ob neue Gefährdungen oder erhöhte Risiken entstehen. Wirtschaftsakteure allgemein: • Pflicht1: Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen benennen, von wem Produkte bezogen wurden und an wen sie abgegeben wurden. • Pflicht2: Diese Rückverfolgbarkeitsinformationen mindestens zehn Jahre aufbewahren. • Pflicht3: Bei behördlichen Maßnahmen zur Risikobeherrschung mitwirken. • Empfehlung: Lieferketten- und Rückverfolgbarkeitsdaten revisionssicher dokumentieren. Notifizierte Stellen: • Pflicht1: Konformitätsbewertungen nach den vorgesehenen Modulen unabhängig, fachkundig und unparteiisch durchführen. • Pflicht2: Bescheinigungen versagen, aussetzen oder aufheben, wenn Anforderungen nicht erfüllt sind. • Pflicht3: Notifizierende Behörden und andere notifizierte Stellen über relevante Entscheidungen und Erkenntnisse informieren. • Empfehlung: Verfahren für Software-, KI- und Sicherheitssteuerungsbewertungen fachlich vertiefen und konsistent dokumentieren. Mitgliedstaaten und Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht1: Marktüberwachung durchführen und bei risikobehafteten oder nichtkonformen Produkten Korrekturmaßnahmen, Rücknahmen oder Rückrufe veranlassen. • Pflicht2: Sanktionen für Verstöße festlegen und anwenden. • Pflicht3: Die Kommission und andere Mitgliedstaaten bei unionsweiter Relevanz informieren. • Empfehlung: Vollzugspraxis besonders auf digitale Sicherheitsfunktionen, Fernzugriff und wesentliche Veränderungen ausrichten.