Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114: Er bildet die primäre unionsrechtliche Grundlage für die Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen zur Sicherung des Binnenmarkts. • Richtlinie (EU) 2018/1972 vom 11. Dezember 2018: Sie ergänzt die Vorgaben zu elektronischen Kommunikationsdiensten und Notrufen, insbesondere zum gleichwertigen Zugang und zur Notrufkommunikation. • Richtlinie (EU) 2016/2102 vom 26. Oktober 2016: Sie regelt den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen; die vorliegende Richtlinie knüpft daran an und gleicht Anforderungen für bestimmte digitale Dienste an. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008: Sie ist für CE-Kennzeichnung, Marktüberwachung und Maßnahmen gegen nichtkonforme Produkte maßgeblich und wird im Produktteil der Richtlinie ausdrücklich herangezogen. • Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU vom 26. Februar 2014: Sie verknüpfen die in der Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen mit dem Vergaberecht, indem diese Anforderungen als verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse bei den erfassten Produkten und Dienstleistungen wirken.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie (EU) 2019/882 ist eine EU-Richtlinie zur Harmonisierung von Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen auf Grundlage von Artikel 114 AEUV. Sie wirkt nicht unmittelbar gegenüber Privaten, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht; Ziel ist die Beseitigung von Binnenmarkthindernissen und die Sicherung des freien Verkehrs barrierefreier Produkte und Dienstleistungen. Systematisch verbindet sie Binnenmarktrecht, Marktüberwachung, Verbraucherzugang und Gleichstellungsanliegen von Menschen mit Behinderungen. Inhaltlich erfasst sie insbesondere Hardwaresysteme für Universalrechner, Selbstbedienungsterminals, Endgeräte für Kommunikations- und Mediendienste, E-Book-Lesegeräte sowie elektronische Kommunikationsdienste, Zugänge zu audiovisuellen Mediendiensten, bestimmte Elemente von Personenverkehrsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und den elektronischen Geschäftsverkehr. • Der Anwendungsbereich richtet sich an Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler, Dienstleistungserbringer, Marktüberwachungsbehörden, für die Dienstleistungskonformität zuständige Behörden sowie Mitgliedstaaten und mittelbar an Verbraucher. Erfasst sind Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, und Dienstleistungen, die für Verbraucher nach diesem Datum erbracht werden; hinzu kommen besondere Anforderungen für die Beantwortung von Notrufen an die 112. Ausgenommen sind insbesondere Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen, bestimmte Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen wie ältere aufgezeichnete Medien, alte Bürodateiformate, Drittinhalte außerhalb der Kontrolle des Wirtschaftsakteurs und reine Archive sowie bestimmte integrierte Terminals in Fahrzeugen. Zudem können Anforderungen entfallen, soweit sie eine grundlegende Veränderung bewirken oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Unternehmen Barrierefreiheit bereits in Produktgestaltung, Software, Benutzeroberflächen, Informationen, Support, Vertriebs- und Onlineprozessen mitdenken müssen. Für Produkte sind technische Dokumentation, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung zentral; für Dienstleistungen sind barrierefreie Informationen und fortlaufende Konformitätssicherung erforderlich. Besonders relevant sind mehrkanalige Information, wahrnehmbare und bedienbare Websites und Apps, barrierefreie Identifizierungs- und Zahlungsfunktionen sowie zugängliche Selbstbedienungsterminals. Ausnahmen für Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich und für unverhältnismäßige Belastungen mindern Pflichten nur begrenzt und verlangen teils eine begründete Beurteilung.
Stand: 22.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Produkte nur barrierefrei gestalten und in Verkehr bringen, soweit die Richtlinie dies verlangt. • Pflicht: Technische Dokumentation erstellen, Konformitätsbewertung durchführen, EU-Konformitätserklärung ausstellen und CE-Kennzeichnung anbringen. • Pflicht: Bei Nichtkonformität unverzüglich Korrekturmaßnahmen oder Rücknahme veranlassen und zuständige Behörden informieren. • Empfehlung: Barrierefreiheitsfunktionen früh in Entwicklung, Serienfertigung und Produktinformationen integrieren. Bevollmächtigte: • Pflicht: EU-Konformitätserklärung und technische Dokumentation für Behörden bereithalten. • Pflicht: Auf Verlangen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Produktkonformität vorlegen. • Pflicht: Bei Maßnahmen zur Beseitigung von Nichtkonformität im übertragenen Aufgabenbereich mitwirken. • Empfehlung: Zuständigkeiten im Mandat eindeutig und vollständig festlegen. Importeure: • Pflicht: Nur konforme Produkte in Verkehr bringen. • Pflicht: Vor dem Inverkehrbringen prüfen, ob Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, CE-Kennzeichnung und erforderliche Unterlagen vorliegen. • Pflicht: Bei Nichtkonformität Produkt nicht in Verkehr bringen, Korrekturmaßnahmen treffen und Behörden informieren. • Empfehlung: Prüfprozesse für Drittlandsprodukte und Lieferantennachweise standardisieren. Händler: • Pflicht: Vor Bereitstellung prüfen, ob CE-Kennzeichnung, Unterlagen sowie erforderliche Hersteller- und Importeursangaben vorliegen. • Pflicht: Nichtkonforme Produkte nicht bereitstellen und Hersteller, Importeur sowie Behörden informieren. • Pflicht: Lagerungs- und Transportbedingungen so handhaben, dass die Konformität nicht beeinträchtigt wird. • Empfehlung: Wareneingangs- und Reklamationsprozesse um Barrierefreiheitsprüfungen ergänzen. Dienstleistungserbringer: • Pflicht: Dienstleistungen im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen gestalten und erbringen. • Pflicht: Informationen über die Barrierefreiheit der Dienstleistung in barrierefreier Form bereitstellen und aktuell halten. • Pflicht: Bei Nichtkonformität Korrekturmaßnahmen ergreifen und zuständige Behörden unterrichten. • Empfehlung: Websites, Apps, Zahlungs- und Identifizierungsprozesse sowie Kundensupport systematisch barrierefrei auslegen. Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die Richtlinie in nationales Recht umsetzen und ab dem 28. Juni 2025 anwenden. • Pflicht: Marktüberwachung und Verfahren zur Kontrolle der Dienstleistungskonformität sowie wirksame Sanktionen sicherstellen. • Pflicht: Leitlinien und Instrumente für Kleinstunternehmen vorsehen. • Empfehlung: Zuständige Behörden, Beschwerdewege und barrierefreie Informationsformate klar und einheitlich organisieren. Marktüberwachungsbehörden und zuständige Dienstleistungsbehörden: • Pflicht: Konformität von Produkten und Dienstleistungen einschließlich Ausnahmen wegen unverhältnismäßiger Belastung prüfen. • Pflicht: Beschwerden und Berichten über Nichtkonformität nachgehen und Korrekturmaßnahmen überwachen. • Pflicht: Auf Antrag verfügbare Informationen in barrierefreien Formaten bereitstellen, soweit keine Vertraulichkeit entgegensteht. • Empfehlung: Prüfmaßstäbe und Verwaltungspraxis mit Blick auf Anhang VI und die Besonderheiten von KMU vereinheitlichen.