Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Text von Bedeutung für den EWR )
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 114 Absatz 1: Er bildet die unionsrechtliche Ermächtigungsgrundlage der Richtlinie und verortet sie systematisch im Binnenmarktrecht. • Richtlinie 2014/24/EU vom 26. Februar 2014: Sie regelt die öffentliche Auftragsvergabe und verlangt bei technischen Spezifikationen grundsätzlich die Berücksichtigung von Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder des Konzepts „Design für alle“. • Richtlinie 2014/25/EU vom 26. Februar 2014: Sie betrifft die Vergabe in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste und wird in der Richtlinie sowohl als vergaberechtlicher Bezugspunkt als auch als möglicher Bereich weitergehender nationaler Ausdehnung genannt. • Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000: Sie bleibt neben der Richtlinie relevant, weil Anforderungen an angemessene Vorkehrungen insbesondere im Arbeitsleben und in der Ausbildung fortgelten, auch wenn bestimmte Inhalte nicht unter die speziellen Barrierefreiheitsanforderungen fallen. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie ist für die Vermutung der Konformität maßgeblich, weil veröffentlichte harmonisierte Normen nach dieser Verordnung als Referenzrahmen für die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen dienen.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie (EU) 2016/2102 ist eine Richtlinie und damit ein an die Mitgliedstaaten gerichteter Harmonisierungsrechtsakt des Unionsrechts, der auf Artikel 114 Absatz 1 AEUV gestützt ist und die Angleichung nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum barrierefreien Zugang von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen bezweckt. Sie entfaltet keine unmittelbare Vollregelung für einzelne öffentliche Stellen, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht und zur Einrichtung von Überwachungs-, Berichts- und Durchsetzungsmechanismen. Inhaltlich verankert sie Mindestanforderungen an digitale Barrierefreiheit im Binnenmarkt und ordnet sich zugleich in das unionsrechtliche Diskriminierungs- und Teilhaberecht für Menschen mit Behinderungen ein. Zusammengefasst verlangt sie, dass Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust ausgestaltet werden, Ausnahmen eng begründet werden, Barrierefreiheitserklärungen und Feedback-Mechanismen bereitstehen sowie die Einhaltung regelmäßig überwacht und durchgesetzt wird. • Der Anwendungsbereich erfasst Mitgliedstaaten als Umsetzungsadressaten sowie öffentliche Stellen als funktionale Hauptverpflichtete; dazu zählen Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und entsprechende Verbände. Sachlich umfasst die Richtlinie Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen, unabhängig vom verwendeten Zugangsgerät, einschließlich wesentlicher Online-Verwaltungsfunktionen etwa von Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen. Ausgenommen sind insbesondere Websites und mobile Anwendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, bestimmter Nichtregierungsorganisationen ohne wesentliche öffentliche Dienstleistungen, bestimmte ältere Bürodateien, ältere aufgezeichnete zeitbasierte Medien, Live-Medien, bestimmte Karten, nicht kontrollierte Inhalte Dritter, bestimmte Kulturerbe-Reproduktionen, ältere Intranets und Extranets sowie Archive. Zudem können Mitgliedstaaten Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen teilweise ausnehmen, soweit es nicht um wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen geht; daneben bleibt eine Ausnahme bei unverhältnismäßiger Belastung im Einzelfall möglich. • In der Praxis bedeutet dies, dass öffentliche Stellen ihre Internetauftritte und Apps systematisch an den vier Barrierefreiheitsgrundsätzen ausrichten, Barrieren dokumentieren und nur eng begründete Abweichungen geltend machen dürfen. Erforderlich sind regelmäßig eine aktuelle Erklärung zur Barrierefreiheit, ein nutzbarer Rückmeldeweg für Beschwerden und Anfragen sowie organisatorische Prozesse zur Behebung festgestellter Mängel. Mitgliedstaaten müssen hierfür Umsetzungsrecht, Überwachung, Berichterstattung, Schulung und ein wirksames Durchsetzungsverfahren bereitstellen. Für Beschaffung, Pflege und Weiterentwicklung digitaler Verwaltungsangebote entsteht damit ein dauerhafter Compliance- und Qualitätsmaßstab.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie sind fristgerecht zu erlassen. • Pflicht: Es ist zu gewährleisten, dass Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. • Pflicht: Überwachungs-, Berichts- und Durchsetzungsverfahren sowie zuständige Stellen sind einzurichten und der Kommission zu benennen. • Empfehlung: Nationale Vorgaben können über die Mindestharmonisierung hinaus auf weitere digitale Angebote ausgeweitet und durch Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen flankiert werden. Öffentliche Stellen: • Pflicht: Websites und mobile Anwendungen sind so zu gestalten, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. • Pflicht: Eine detaillierte, klare und regelmäßig aktualisierte Erklärung zur Barrierefreiheit ist bereitzustellen. • Pflicht: Ein Feedback-Mechanismus für Mängelmeldungen und Anfragen zu ausgenommenen Informationen ist vorzuhalten und Anfragen sind innerhalb angemessener Frist zu beantworten. • Empfehlung: Ausnahmen wegen unverhältnismäßiger Belastung sollten eng dokumentiert, auf den konkret betroffenen Inhalt beschränkt und möglichst durch barrierefreie Alternativen abgefedert werden. Zuständige Überwachungs- und Durchsetzungsstellen: • Pflicht: Die periodische Überwachung der Konformität von Websites und mobilen Anwendungen ist nach der festgelegten Methode durchzuführen. • Pflicht: Berichte über Ergebnisse der Überwachung und über die Nutzung des Durchsetzungsverfahrens sind zu erstellen. • Pflicht: Beschwerden, Mitteilungen und Überprüfungen im Durchsetzungsverfahren sind wirksam zu bearbeiten. • Empfehlung: Die Überwachung sollte mit verwertbaren Hinweisen für die Mängelbeseitigung und mit transparenter Veröffentlichung der Ergebnisse verbunden werden.