Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2005/29/EG v. 11. Mai 2005: Sie bildet die zentrale übergeordnete Grundlage für das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken; die Richtlinie (EU) 2024/825 ändert insbesondere Artikel 6, Artikel 7 und Anhang I dieser Richtlinie. • Richtlinie 2011/83/EU v. 25. Oktober 2011: Sie regelt die Verbraucherrechte, vor allem vorvertragliche Informationspflichten; die Richtlinie (EU) 2024/825 ergänzt sie um Vorgaben zu Haltbarkeitsgarantien, Softwareaktualisierungen, Reparierbarkeit und harmonisierten Hinweisen. • Richtlinie (EU) 2019/771 v. 20. Mai 2019: Sie ist für Begriffe und Rechte zu Warenkauf, Haltbarkeit, Vertragsmäßigkeit und gesetzlichem Gewährleistungsrecht maßgeblich und wird mehrfach als Referenzrahmen herangezogen. • Richtlinie (EU) 2019/770 v. 20. Mai 2019: Sie regelt digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen und ist insbesondere für Aktualisierungspflichten und Vertragsmäßigkeit digitaler Leistungen relevant. • Richtlinie (EU) 2019/2161 v. 27. November 2019: Sie modernisiert und verschärft den unionsrechtlichen Verbraucherschutz und steht im systematischen Zusammenhang mit der weiteren Fortentwicklung der Regeln gegen irreführende Praktiken durch die Richtlinie (EU) 2024/825.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie (EU) 2024/825 ist eine Änderungsrichtlinie des europäischen Verbraucherrechts auf Grundlage von Artikel 114 AEUV und dient der weiteren Harmonisierung im Binnenmarkt. Sie ändert insbesondere die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken sowie die Richtlinie 2011/83/EU über Verbraucherrechte, ohne diese vollständig zu ersetzen. Inhaltlich stärkt sie den Schutz vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen, vor Praktiken der frühzeitigen Obsoleszenz sowie vor intransparenten Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareaktualisierungen. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben bis zum 27. März 2026 umsetzen und ab dem 27. September 2026 anwenden. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Gewerbetreibende, Unternehmer, Hersteller, Anbieter digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen sowie mittelbar nationale Durchsetzungs- und Marktüberwachungsstellen im B2C-Kontext. Betroffen sind insbesondere Werbung, vorvertragliche Informationen, Produktvergleiche, Nachhaltigkeitssiegel, Umweltaussagen sowie Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Ersatzteilen und Aktualisierungen bei Waren, Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen. Ausnahmen und Abgrenzungen bestehen dort, wo spezielle unionsrechtliche Kennzeichnungen oder sektorale Vorschriften vorrangig gelten, etwa bei verpflichtenden Kennzeichnungen, von staatlichen Stellen festgesetzten Siegeln oder zusätzlichen Formen der Lebensmittelkennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Ebenfalls ausgenommen sind Konstellationen, in denen Informationen dem Unternehmer vom Hersteller oder Anbieter nicht zur Verfügung gestellt wurden, weil mehrere Informationspflichten ausdrücklich an diese Voraussetzung anknüpfen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Umweltwerbung, Nachhaltigkeitssiegel und Aussagen wie „klimaneutral“, „grün“ oder „reparierbar“ nur noch unter deutlich strengeren Voraussetzungen verwendet werden dürfen. Unternehmen müssen Werbeaussagen, Produktkennzeichnungen und Online-Verkaufsoberflächen überprüfen sowie Prozesse für Informationen zu Garantien, Updates, Ersatzteilen und Reparaturmöglichkeiten einrichten. Hersteller gewinnen an Bedeutung als Informationsquelle für Händler, während Verbraucher künftig leichter erkennen sollen, wie belastbar Umweltversprechen und wie langlebig oder reparierbar Produkte tatsächlich sind.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die zur Umsetzung erforderlichen nationalen Maßnahmen sind bis zum 27. März 2026 zu erlassen und zu veröffentlichen. • Pflicht: Die nationalen Vorschriften sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden. • Pflicht: Der Kommission ist der Wortlaut der wichtigsten nationalen Umsetzungsmaßnahmen mitzuteilen. • Empfehlung: Frühzeitige Abstimmung zwischen Verbraucher-, Marktüberwachungs- und Vollzugsbehörden unterstützt eine einheitliche Anwendung. Gewerbetreibende/Unternehmer im Waren- und Dienstleistungsvertrieb: • Pflicht: Unlautere Geschäftspraktiken wie unzulässige allgemeine Umweltaussagen, unzulässige Nachhaltigkeitssiegel oder irreführende Angaben zur Reparierbarkeit und Haltbarkeit sind zu unterlassen. • Pflicht: Vorvertragliche Informationen zu gesetzlichem Gewährleistungsrecht, gegebenenfalls zu gewerblichen Haltbarkeitsgarantien, Softwareaktualisierungen und Reparaturinformationen sind bereitzustellen. • Pflicht: Bei elektronischen Fernabsatzverträgen sind bestimmte Informationen unmittelbar vor Bestellung klar und hervorgehoben anzuzeigen. • Empfehlung: Werbe-, Kennzeichnungs- und Onlineshop-Prozesse sollten systematisch auf Greenwashing- und Informationsrisiken überprüft werden. Hersteller: • Pflicht: Werden Aussagen über künftige Umweltleistung getroffen, müssen diese auf klaren, überprüfbaren Verpflichtungen und einem realistischen Umsetzungsplan beruhen. • Pflicht: Angaben über Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Softwareaktualisierungen oder gewerbliche Haltbarkeitsgarantien müssen sachlich tragfähig sein und dürfen nicht irreführend sein. • Pflicht: Informationen über Merkmale, die die Haltbarkeit begrenzen, oder über funktionale Beschränkungen bei nicht originalen Ersatzteilen oder Betriebsstoffen dürfen nicht verschwiegen werden. • Empfehlung: Verlässliche Informationsweitergabe an Händler sollte standardisiert werden, damit vorvertragliche Pflichten rechtssicher erfüllt werden können. Anbieter digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen: • Pflicht: Informationen über den Mindestzeitraum für erforderliche Softwareaktualisierungen sind bereitzustellen, soweit diese dem Unternehmer zur Verfügung gestellt werden. • Pflicht: Negative Auswirkungen von Softwareaktualisierungen auf Nutzung oder Funktionalität dürfen gegenüber Verbrauchern nicht verschwiegen werden. • Pflicht: Sicherheits- und Funktionsaktualisierungen dürfen nicht irreführend als gleichermaßen notwendig dargestellt werden. • Empfehlung: Update-Kommunikation und Release-Hinweise sollten technisch und rechtlich abgestimmt dokumentiert werden. Nationale Durchsetzungsbehörden: • Pflicht: Die neuen Verbote und Irreführungstatbestände im Bereich Umweltwerbung, Nachhaltigkeitssiegel und Obsoleszenz sind zu überwachen und durchzusetzen. • Pflicht: Verstöße gegen Informationspflichten und Anhang-I-Praktiken sind im Rahmen der nationalen Zuständigkeiten zu verfolgen. • Pflicht: Die neuen Regelungen sind im Zusammenspiel mit speziellerem Unionsrecht anzuwenden. • Empfehlung: Vollzugshinweise zu allgemeinen Umweltaussagen, Kompensationsaussagen und Reparierbarkeitsangaben fördern eine konsistente Behördenpraxis.