Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2019/771 vom 20. Mai 2019: Zentrale Bezugsrechtsgrundlage zum Warenkauf; sie wird durch die Richtlinie (EU) 2024/1799 insbesondere bei Haftungszeitraum, Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung sowie Informationspflichten des Verkäufers geändert. • Verordnung (EU) 2017/2394 vom 12. Dezember 2017: Sie regelt die Zusammenarbeit der für Verbraucherschutz zuständigen Behörden; ihr Anhang wird ergänzt, damit Verstöße gegen die neuen Reparaturvorgaben koordiniert durchgesetzt werden können. • Richtlinie (EU) 2020/1828 vom 25. November 2020: Sie betrifft Verbandsklagen zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen; ihr Anhang I wird erweitert, damit auch Ansprüche aus dieser Richtlinie im Wege von Verbandsklagen durchgesetzt werden können. • Verordnung (EU) 2024/1781 vom 13. Juni 2024: Übergeordneter produktbezogener Rahmen für Ökodesign und Reparierbarkeit; die Richtlinie knüpft an die dort und in darauf gestützten Rechtsakten festgelegten Anforderungen an die Reparierbarkeit an. • Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024: Sie stärkt Verbraucherinformationen zum ökologischen Wandel und ergänzt diese Richtlinie auf der Nachfrageseite, während die Richtlinie (EU) 2024/1799 die Reparatur insbesondere in der Nachverkaufsphase fördert.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie (EU) 2024/1799 ist eine Richtlinie und damit ein an die Mitgliedstaaten gerichteter Harmonisierungsrechtsakt auf Grundlage von Artikel 114 AEUV. Sie ordnet sich systematisch in das europäische Verbraucher- und Binnenmarktrecht mit starker umwelt- und kreislaufwirtschaftsbezogener Zielsetzung ein und ergänzt insbesondere das Kaufgewährleistungsrecht der Richtlinie (EU) 2019/771 um reparaturfördernde Vorgaben. Inhaltlich schafft sie gemeinsame Regeln für Reparaturinformationen, eine Reparaturverpflichtung für bestimmte reparierbare Waren, eine europäische Online-Plattform für Reparaturen sowie Änderungen bei Gewährleistungsrechten und der behördlichen Durchsetzung. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben bis zum 31. Juli 2026 umsetzen und ab diesem Datum anwenden. • Der Anwendungsbereich erfasst die Reparatur von von Verbrauchern erworbenen Waren bei Mängeln, die außerhalb der Haftung des Verkäufers nach der Richtlinie (EU) 2019/771 eintreten oder offenbar werden. Unmittelbar relevant sind insbesondere Verbraucher, Reparaturbetriebe, Hersteller sowie gegebenenfalls Bevollmächtigte, Importeure, Vertreiber, Verkäufer, Mitgliedstaaten und die Kommission; die besondere Reparaturverpflichtung und die Informationspflicht hierzu gelten jedoch nur für Waren, für die in den in Anhang II genannten Unionsrechtsakten Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind. Ausgenommen sind Wasser, Gas und Strom; außerdem entfällt die Reparaturpflicht, wenn eine Reparatur unmöglich ist. Die Änderungen des Kaufgewährleistungsrechts gelten nur für Kaufverträge, die nach dem 31. Juli 2026 geschlossen werden. • In der Praxis bedeutet dies, dass Verbraucher Reparaturen leichter vergleichen und gezielter einfordern können, während Hersteller für bestimmte Produktgruppen Reparaturen zu angemessenen Bedingungen organisieren und hierüber transparent informieren müssen. Reparaturbetriebe können mit dem standardisierten europäischen Formular ihre Vorabinformationen rechtssicher bündeln; zugleich dürfen Hersteller unabhängige Reparaturen nicht durch Vertragsklauseln oder technische Sperren behindern. Mitgliedstaaten müssen zudem eine Reparaturinfrastruktur über Informationsmaßnahmen, Plattformen und Sanktionen absichern, sodass Reparatur stärker zur regulären Alternative zum Neukauf wird.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Reparaturverlangen von Verbrauchern für von Anhang II erfasste Waren im festgelegten Umfang erfüllen, sofern die Reparatur nicht unmöglich ist. • Pflicht: Ersatzteile und Werkzeuge für betroffene Waren zu einem angemessenen, nicht abschreckenden Preis anbieten. • Pflicht: Informationen über Reparaturdienstleistungen sowie frei zugängliche Richtpreise für typische Reparaturen bereitstellen. • Empfehlung: Untervergaben, Ersatzwaren und transparente Preisstrukturen so organisieren, dass Reparaturen verbrauchernah und ohne unnötige Verzögerungen erfolgen. Bevollmächtigte, Importeure, Vertreiber: • Pflicht: Die Reparaturverpflichtung des Herstellers erfüllen, wenn der Hersteller außerhalb der Union sitzt und der jeweils vorrangige Akteur fehlt oder zuständig wird. • Pflicht: Informationen über die Reparaturverpflichtung und Reparaturdienstleistungen klar, verständlich und kostenlos zugänglich machen. • Pflicht: Bei Wahrnehmung der Herstellerrolle die Vorgaben zu angemessenen Reparaturbedingungen einhalten. • Empfehlung: Zuständigkeiten vertraglich und organisatorisch frühzeitig festlegen, um lückenlose Reparaturprozesse sicherzustellen. Reparaturbetriebe: • Pflicht: Wird das Europäische Formular für Reparaturinformationen verwendet, muss es vollständig, korrekt, auf dauerhaftem Datenträger und vor Vertragsschluss bereitgestellt werden. • Pflicht: Über Kosten einer erforderlichen Diagnosedienstleistung vorab informieren. • Pflicht: Nach Annahme eines gültigen Europäischen Formulars die Reparatur zu den dort genannten Bedingungen erbringen. • Empfehlung: Das Formular standardmäßig nutzen, um Transparenz, Vergleichbarkeit und Rechtssicherheit im Vorfeld der Reparatur zu erhöhen. Verkäufer: • Pflicht: Verbraucher vor der Abhilfe über das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung sowie über die mögliche Verlängerung des Haftungszeitraums informieren. • Pflicht: Nachbesserung oder Ersatzlieferung unentgeltlich, innerhalb angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten durchführen. • Pflicht: Die durch Reparatur ausgelöste Verlängerung des Haftungszeitraums nach den nationalen Umsetzungsregeln beachten. • Empfehlung: Leihgeräte oder überholte Ersatzwaren vorhalten, um Ausfallzeiten für Verbraucher zu reduzieren. Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die Richtlinie bis zum 31. Juli 2026 umsetzen und anwenden. • Pflicht: Wirksame Mittel zur Durchsetzung sowie Sanktionen für Verstöße gegen die Umsetzungsregeln zu Artikel 4, 5 und 6 festlegen. • Pflicht: Mindestens eine Maßnahme zur Förderung der Reparatur ergreifen sowie Verbraucherinformationen und Plattformstrukturen bereitstellen oder anbinden. • Empfehlung: Fördermaßnahmen, Plattformzugänge und Aufsicht so ausgestalten, dass insbesondere kleine Reparaturbetriebe und Verbraucher effektiv eingebunden werden.