Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (Text von Bedeutung für den EWR)
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Version 19.06.2026
Implizite Aufhebung — Teilweise Aufhebung — Artikel 15 Nummer 2
Link RL (EU) 2023/2673Version 26.03.2024
Änderung — Zusatz — Artikel 2 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (q) Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 4b Änderung — Ersetzung — Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe (b) Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 4c Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 23h Änderung — Zusatz — Artikel 2 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (p) Änderung — Zusatz — Artikel 7 Absatz 7 Änderung — Zusatz — Artikel 2 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (v) Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 10a Änderung — Zusatz — Artikel 2 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (o) Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 23j Änderung — Zusatz — Artikel 2 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (t) Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 2a Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 23d Änderung — Zusatz — Artikel 2 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (r) Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 23e Änderung — Zusatz — Artikel 2 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (u) Änderung — Zusatz — Artikel 2 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (ca) Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 23i Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 23f Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 4a Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 23g Änderung — Zusatz — Artikel 2 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (w) Änderung — Zusatz — Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe (d) Änderung — Zusatz — Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe (e) Änderung — Zusatz — Artikel 2 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (s)
Link RL (EU) 2024/825
Version 17.01.2020
Implizite Aufhebung — Teilweise Aufhebung — Artikel 16 Absatz 2
Link VO (EU) 2017/2394Version 07.01.2020
Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 23a Änderung — Ersetzung — Artikel 3 Absatz 5 Änderung — Zusatz — Artikel 2 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (m) Änderung — Zusatz — Artikel 2 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (n) Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 23c Änderung — Zusatz — Artikel 11a Änderung — Ersetzung — Artikel 3 Absatz 6 Änderung — Ersetzung — Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe (d) Änderung — Zusatz — Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe (c) Änderung — Ersetzung — Artikel 2 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (c) Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 11a Änderung — Ersetzung — Artikel 13 Änderung — Zusatz — Artikel 7 Absatz 6 Änderung — Zusatz — Artikel 7 Absatz 4a Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 23b Änderung — Zusatz — Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe (f)
Link RL (EU) 2019/2161
Version 14.06.2014
Implizite Aufhebung — Teilweise Aufhebung — Artikel 15 Absatz 1
Link RL (EU) 2011/83Version 30.12.2009
Implizite Aufhebung — Teilweise Aufhebung — Artikel 16 Absatz 1
Link RL (EG) 2009/22Version 11.05.2005
Work document date
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 84/450/EWG v. 10. September 1984: Sie wird durch die Richtlinie 2005/29/EG geändert; ihr Schwerpunkt verlagert sich auf den Schutz von Gewerbetreibenden vor irreführender Werbung sowie auf die Bedingungen zulässiger vergleichender Werbung. • Richtlinie 97/7/EG v. 20. Mai 1997: Sie wird hinsichtlich unbestellter Waren oder Dienstleistungen angepasst; die Richtlinie 2005/29/EG liefert dafür das unionsweite Verbot entsprechender Praktiken. • Richtlinie 2002/65/EG v. 23. September 2002: Sie bleibt für Finanzdienstleistungen wichtig und wird zugleich geändert; für Finanzdienstleistungen lässt die Richtlinie 2005/29/EG strengere nationale Anforderungen zu. • Richtlinie 98/27/EG v. 19. Mai 1998: Sie wird über ihren Anhang mit der Richtlinie 2005/29/EG verknüpft und stärkt damit Unterlassungs- und Durchsetzungsmechanismen zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen. • Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 v. 27. Oktober 2004: Ihr Anhang wird ergänzt, sodass die Zusammenarbeit der nationalen Behörden auch die Durchsetzung der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken umfasst.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2005/29/EG ist eine EU-Richtlinie auf Grundlage von Artikel 95 des EG-Vertrags zur weitgehenden Vollharmonisierung der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken im Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Sie ist systematisch dem europäischen Lauterkeits- und Verbraucherschutzrecht zuzuordnen, bindet die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels und verlangt nationale Umsetzungsakte; zugleich ändert sie mehrere bestehende Verbraucherschutz- und Werberechtsakte. Inhaltlich errichtet sie ein allgemeines Verbot unlauterer Geschäftspraktiken, konkretisiert dieses durch Vorgaben zu irreführenden Handlungen, irreführenden Unterlassungen und aggressiven Praktiken und ergänzt dies um eine unionsweit einheitliche Liste stets unlauterer Praktiken. Zusammengefasst dient sie dem Abbau von Binnenmarkthindernissen und der Sicherung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, etwa gegen Lockangebote, als Information getarnte Werbung, unbestellte Waren oder unmittelbare Kaufaufforderungen an Kinder. • Der Anwendungsbereich erfasst Geschäftspraktiken von Gewerbetreibenden gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts; Produkte umfassen Waren, Dienstleistungen, Immobilien, Rechte und Verpflichtungen. Relevante Akteure sind insbesondere Gewerbetreibende, Verbraucher, Mitgliedstaaten, Gerichte, Verwaltungsbehörden sowie Personen oder Organisationen mit berechtigtem Interesse, einschließlich Mitbewerbern, die gegen unlautere Praktiken vorgehen können. Ausgenommen bleiben vor allem das Vertragsrecht, Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten, Zuständigkeitsregeln der Gerichte, Niederlassungs- und Genehmigungsbedingungen sowie besondere Integritätsanforderungen für reglementierte Berufe. Für Finanzdienstleistungen und Immobilien dürfen die Mitgliedstaaten strengere Anforderungen beibehalten oder einführen; außerdem gehen speziellere unionsrechtliche Vorschriften für besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken vor. • In der Praxis müssen Unternehmen Werbung, Verkauf und Kundenkommunikation so gestalten, dass weder Täuschung noch wesentliche Informationslücken noch unangemessener Druck entstehen. Bei einer Aufforderung zum Kauf sind insbesondere Produktmerkmale, Identität des Anbieters, Preis und Zusatzkosten sowie Zahlungs-, Liefer- und Beschwerdebedingungen transparent anzugeben. Unzulässig sind etwa Lockangebote, als redaktionelle Inhalte getarnte Werbung, hartnäckige unerwünschte Anrufe oder E-Mails, unbestellte Waren sowie unmittelbare Kaufappelle an Kinder.
Stand: 07.10.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die zur Umsetzung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, veröffentlichen und anwenden. • Pflicht: Geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken sowie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen sicherstellen. • Pflicht: Die Kommission über Umsetzungsmaßnahmen und über beibehaltene strengere nationale Vorschriften im zulässigen Rahmen unverzüglich unterrichten. • Empfehlung: Nationale Verfahren so ausgestalten, dass Verbote und Einstellungsanordnungen auch grenzüberschreitend schnell durchgesetzt werden können. Gewerbetreibende: • Pflicht: Keine unlauteren, insbesondere keine irreführenden oder aggressiven Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern anwenden. • Pflicht: Bei Aufforderungen zum Kauf wesentliche Informationen wie Produktmerkmale, Identität, Preis, Zusatzkosten sowie Zahlungs-, Liefer- und Beschwerdebedingungen klar bereitstellen. • Pflicht: Tatsachenbehauptungen über Produkte, Vorteile oder Angebote im Streitfall belegen können. • Empfehlung: Werbung und Vertrieb vorab auf typische Verbote wie Lockangebote, getarnte Werbung, unbestellte Waren oder direkte Kaufappelle an Kinder prüfen. Gerichte und Verwaltungsbehörden: • Pflicht: Beschwerden und Verfahren unparteiisch, wirksam und begründet behandeln bzw. entscheiden. • Pflicht: Bei Bedarf die Einstellung oder das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken anordnen oder einleiten können, auch im beschleunigten Verfahren. • Pflicht: Vom Gewerbetreibenden den Nachweis für Tatsachenbehauptungen verlangen und unzureichend belegte Behauptungen als unrichtig behandeln können. • Empfehlung: Zur Beseitigung fortdauernder Wirkungen auch Veröffentlichungen von Entscheidungen oder berichtigende Erklärungen konsequent nutzen.
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