Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 73/44/EWG des Rates v. 26. Februar 1973, Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16. Dezember 1996 sowie Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14. Januar 2009: Diese Vorgängerregelungen zu Textilfaseranalyse und Textilkennzeichnung werden durch die Verordnung ersetzt bzw. aufgehoben und in einem einheitlichen Rechtsakt zusammengeführt. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114: Er bildet die primärrechtliche Grundlage der Verordnung und verankert sie im Binnenmarktrecht der Union. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 v. 9. Juli 2008: Sie regelt Akkreditierung und Marktüberwachung; auf ihre Definitionen zu Bereitstellung auf dem Markt, Inverkehrbringen, Hersteller, Einführer, Händler und Marktüberwachung verweist die Verordnung ausdrücklich. • Richtlinie 2001/95/EG v. 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit: Sie ergänzt den Rechtsrahmen für die Marktüberwachung der von der Verordnung erfassten Erzeugnisse. • Richtlinie 2005/29/EG v. 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken sowie Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 v. 27. Oktober 2004: Diese Vorschriften flankieren die Verordnung, indem irreführende Angaben gegenüber Verbrauchern verboten und deren Durchsetzung behördlich abgesichert werden.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung auf Grundlage von Artikel 114 AEUV und gehört zum harmonisierten Binnenmarktrecht für Textilerzeugnisse. Sie ersetzt die zuvor zersplitterten Richtlinien 73/44/EWG, 96/73/EG und 2008/121/EG und bündelt Stoffbezeichnungen, Kennzeichnungsregeln und Analyseverfahren in einem einheitlichen Rechtsakt. Systematisch regelt sie vor allem die zulässigen Textilfaserbezeichnungen, die Pflichtangaben zur Faserzusammensetzung, besondere Kennzeichnungen wie den Hinweis auf nichttextile Teile tierischen Ursprungs sowie die Methoden zur behördlichen Überprüfung. Inhaltlich dient sie damit zugleich der Marktvereinheitlichung und dem Verbraucherschutz durch zutreffende, vergleichbare und unionsweit einheitliche Informationen. • Die Verordnung gilt für Textilerzeugnisse, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, sowie für bestimmte Erzeugnisse mit textilem Anteil von mindestens 80 %, etwa Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme, Matratzenbezüge oder Bezüge von Campingartikeln. Erfasst sind Hersteller, Einführer, Händler, Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls Prüflabore; Händler werden wie Hersteller behandelt, wenn sie Waren unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringen oder Etiketten ändern. Ausgenommen sind insbesondere Textilerzeugnisse, die ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden, sowie maßgeschneiderte Textilerzeugnisse selbständiger Schneider. Daneben bestehen produktbezogene Erleichterungen, etwa für bestimmte Erzeugnisse ohne Kennzeichnungspflicht oder für Fälle globaler Etikettierung. • In der Praxis bedeutet dies, dass Textilerzeugnisse grundsätzlich nur mit korrekter, dauerhafter und gut lesbarer Angabe der Faserzusammensetzung bereitgestellt werden dürfen und dafür ausschließlich die zugelassenen Faserbezeichnungen zu verwenden sind. Bei Mehrkomponenten-Erzeugnissen, Schurwolle, Halbleinen oder Erzeugnissen mit nichttextilen Teilen tierischen Ursprungs gelten besondere Kennzeichnungsvorgaben. Auch Kataloge, Prospekte, Verpackungen und der elektronische Vertrieb müssen die Faserangaben vor dem Kauf klar ausweisen. Für Kontrollen sind unionsweit festgelegte Analyse- und Toleranzregeln maßgeblich.
Stand: 01.09.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Textilerzeugnisse nur mit einer Etikettierung oder Kennzeichnung bzw. mit begleitenden Handelsdokumenten im Einklang mit der Verordnung auf dem Markt bereitstellen. • Pflicht: Die Etikettierung oder Kennzeichnung sowie die sachliche Richtigkeit der Angaben zur Faserzusammensetzung sicherstellen. • Pflicht: Für die Beschreibung der Faserzusammensetzung ausschließlich die zugelassenen Textilfaserbezeichnungen verwenden; besondere Angaben wie „100 %“, „rein“, „ganz“ oder „Schurwolle“ nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nutzen. • Empfehlung: Interne Prüf- und Freigabeprozesse für Etiketten, Kataloge, Verpackungen und Online-Angebote einrichten. Einführer: • Pflicht: Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, die ordnungsgemäße Etikettierung oder Kennzeichnung und die Richtigkeit der Informationen sicherstellen. • Pflicht: Darauf achten, dass die Pflichtangaben in der Amtssprache oder den Amtssprachen des jeweiligen Bereitstellungsmitgliedstaats erfolgen, soweit keine abweichende nationale Regelung besteht. • Pflicht: Sicherstellen, dass vorgelegte Informationen nicht mit den vorgeschriebenen Faserbezeichnungen oder Zusammensetzungsangaben verwechselt werden können. • Empfehlung: Vor dem Import eine formalisierte Konformitätsprüfung der Produktkennzeichnung und Begleitunterlagen durchführen. Händler: • Pflicht: Beim Bereitstellen auf dem Markt sicherstellen, dass das Textilerzeugnis die nach der Verordnung erforderliche Etikettierung oder Kennzeichnung trägt. • Pflicht: Als Herstellerverantwortlicher handeln, wenn das Erzeugnis unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr gebracht, das Etikett selbst angebracht oder dessen Inhalt geändert wird. • Pflicht: Darauf achten, dass zusätzliche Informationen, Marken oder Firmenbezeichnungen nicht zu einer Verwechslung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Faserangaben führen. • Empfehlung: Wareneingangs- und Listungsprozesse so gestalten, dass fehlerhafte oder unvollständige Textilkennzeichnungen vor dem Vertrieb erkannt werden. Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht: Überprüfen, ob die tatsächliche Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen mit der angegebenen Zusammensetzung übereinstimmt. • Pflicht: Für diese Überprüfungen die vorgesehenen unionsrechtlichen Methoden bzw. die harmonisierten Normen anwenden. • Pflicht: Bei der Bestimmung der Faserzusammensetzung die festgelegten Toleranzen und die nicht zu berücksichtigenden Bestandteile sachgerecht berücksichtigen. • Empfehlung: Kontrollen risikoorientiert auf komplexe Mehrkomponenten-Erzeugnisse, Ausnahmetatbestände und besondere Kennzeichnungsfälle konzentrieren. Prüflabore: • Pflicht: Bei Textilgemischen ohne einheitliches Analyseverfahren auf Unionsebene die Zusammensetzung bestimmen und im Analysebericht Ergebnisse, angewandtes Verfahren und Genauigkeit angeben. • Pflicht: Die vorgeschriebenen Vorbehandlungs-, Probenahme-, Trocknungs- und Berechnungsregeln beachten. • Pflicht: Bei Zweifeln die in der Verordnung vorgesehenen Korrekturfaktoren, Zuschläge und Doppelbestimmungen fachgerecht anwenden. • Empfehlung: Analyseberichte so standardisieren, dass Methode, Vorbehandlung und Genauigkeit nachvollziehbar dokumentiert sind.