Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 761/2001 v. 19. März 2001: Sie ist die Vorgängerregelung zum EMAS-System und wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 aufgehoben und inhaltlich weiterentwickelt. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 v. 9. Juli 2008: Sie regelt den allgemeinen Rahmen der Akkreditierung; die EMAS-Verordnung ergänzt diese Vorgaben speziell für die Akkreditierung, Zulassung und Beaufsichtigung von Umweltgutachtern. • Beschluss Nr. 1600/2002/EG v. 22. Juli 2002: Das sechste Umweltaktionsprogramm bildet einen umweltpolitischen Bezugsrahmen, in dem die Förderung freiwilliger Instrumente wie EMAS ausdrücklich hervorgehoben wird. • Beschluss 1999/468/EG v. 28. Juni 1999: Auf ihn verweist die Verordnung für das Ausschussverfahren und die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, insbesondere bei Leitlinien, Referenzdokumenten und Änderungen der Anhänge. • Empfehlung 2003/361/EG v. 6. Mai 2003: Auf diese Definition stützt sich die Einordnung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen als „kleine Organisationen“ mit besonderen Erleichterungen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung und begründet das EMAS als unionsweit einheitliches System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung. Sie ist als freiwilliges Markt- und Steuerungsinstrument des Umweltmanagements einzuordnen, entfaltet aber für teilnehmende Organisationen und zuständige Stellen verbindliche Rechtswirkungen hinsichtlich Registrierung, Begutachtung, Validierung, Überwachung und Verwendung des EMAS-Logos. Systematisch steht sie im europäischen Umweltrecht und verknüpft materielle Umweltrechtskonformität mit organisationsbezogenen Management-, Prüf- und Transparenzpflichten. Inhaltlich regelt sie die Voraussetzungen der erstmaligen Registrierung, die fortlaufenden Pflichten registrierter Organisationen, die Aufgaben von Umweltgutachtern, Akkreditierungs-, Zulassungs- und zuständigen Stellen sowie Unterstützungs-, Förder- und Aufsichtsmaßnahmen der Mitgliedstaaten und der Kommission. • Der Anwendungsbereich erfasst Organisationen innerhalb und außerhalb der Union, sofern ihre Tätigkeiten Umweltauswirkungen haben und sie freiwillig an EMAS teilnehmen wollen; ausdrücklich einbezogen sind private und öffentliche Organisationen, Behörden, Einrichtungen, Teile von Organisationen, mehrere Standorte sowie Cluster. Unmittelbar relevant sind insbesondere registrierungswillige und registrierte Organisationen, Umweltgutachter, zuständige Stellen, Akkreditierungs- und Zulassungsstellen, Durchsetzungsbehörden, Mitgliedstaaten und die Kommission. Für kleine Organisationen bestehen Erleichterungen, etwa verlängerte Intervalle für Begutachtung und aktualisierte Umwelterklärung, sofern keine wesentlichen Umweltrisiken, Änderungen oder lokalen Umweltprobleme vorliegen. Besondere Regeln gelten zudem für Sammelregistrierungen, Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten und Registrierungen bzw. Begutachtungen von Organisationen in Drittländern. • In der Praxis bedeutet dies, dass eine Organisation für die EMAS-Registrierung zunächst ihre Umweltaspekte und Umweltvorschriften systematisch erfassen, ein Umweltmanagementsystem einführen, interne Umweltbetriebsprüfungen durchführen, eine Umwelterklärung erstellen und diese durch einen Umweltgutachter validieren lassen muss. Danach folgen regelmäßige Revalidierungen, jährliche bzw. bei kleinen Organisationen erleichterte Aktualisierungen, Veröffentlichungspflichten und fortlaufende Nachweise der Rechtskonformität. EMAS wirkt damit als strukturiertes Compliance- und Verbesserungsinstrument mit erhöhter Transparenz gegenüber Behörden, Öffentlichkeit, Beschäftigten und Marktpartnern.
Stand: 22.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Organisationen: • Pflicht1: Vor der Registrierung ist eine Umweltprüfung aller relevanten direkten und indirekten Umweltaspekte sowie der geltenden Umweltvorschriften durchzuführen. • Pflicht2: Es ist ein Umweltmanagementsystem einzuführen, eine interne Umweltbetriebsprüfung durchzuführen und eine Umwelterklärung zu erstellen und validieren zu lassen. • Pflicht3: Nach der Registrierung sind Umwelterklärung und Aktualisierungen fristgerecht zu übermitteln, zu veröffentlichen und die Einhaltung aller geltenden Umweltvorschriften fortlaufend nachzuweisen. • Empfehlung: Bedeutende Umweltaspekte aus Beschaffung, Dienstleistungen, Lieferantenbeziehungen und Standortänderungen frühzeitig in das Managementsystem integrieren. Registrierte Organisationen: • Pflicht1: Mindestens alle drei Jahre ist das gesamte Umweltmanagementsystem begutachten und die Umwelterklärung validieren zu lassen. • Pflicht2: In den Zwischenjahren sind interne Prüfungen der Umweltleistung und Rechtskonformität sowie aktualisierte Umwelterklärungen vorzunehmen. • Pflicht3: Das EMAS-Logo darf nur während gültiger Registrierung, mit Registrierungsnummer und nicht auf Produkten oder Verpackungen verwendet werden. • Empfehlung: Für wesentliche Änderungen ein internes Verfahren mit frühzeitiger Umweltprüfung und fristgerechter Aktualisierung der Unterlagen vorhalten. Umweltgutachter: • Pflicht1: Es ist zu prüfen, ob Umweltprüfung, Umweltmanagementsystem, Umweltbetriebsprüfung und Umwelterklärung den Anforderungen der Verordnung entsprechen. • Pflicht2: Die Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften sowie die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Richtigkeit der Umweltinformationen sind zu bewerten. • Pflicht3: Nach ordnungsgemäßer Begutachtung ist eine validierte Umwelterklärung und die unterzeichnete Erklärung nach Anhang VII auszustellen. • Empfehlung: Begutachtungsprogramme risikoorientiert ausrichten und bei kleinen Organisationen unnötige Belastungen vermeiden. Zuständige Stellen: • Pflicht1: Registrierungs-, Verlängerungs-, Aussetzungs- und Streichungsverfahren sind festzulegen und einheitlich anzuwenden. • Pflicht2: Ein Register der registrierten Organisationen ist zu führen, monatlich zu aktualisieren und zu veröffentlichen. • Pflicht3: Registrierung darf nur erfolgen, wenn vollständige Unterlagen, validierte Erklärung, Rechtskonformität und geklärte Beschwerden vorliegen. • Empfehlung: Beschwerden, Berichte von Durchsetzungsbehörden und Hinweise aus der Gutachteraufsicht systematisch in die Registerentscheidungen einbeziehen. Akkreditierungs- und Zulassungsstellen: • Pflicht1: Die fachliche Qualifikation von Umweltgutachtern ist vor Akkreditierung oder Zulassung zu beurteilen. • Pflicht2: Umweltgutachter sind regelmäßig zu beaufsichtigen und mindestens alle 24 Monate zu kontrollieren. • Pflicht3: Bei unzureichender Gutachtertätigkeit oder Verstößen sind Kontrollberichte zu erstellen und erforderlichenfalls Akkreditierung oder Zulassung auszusetzen oder zu entziehen. • Empfehlung: Aufsichtsverfahren auch für grenzüberschreitende und Drittlandstätigkeiten standardisiert dokumentieren. Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Es sind zuständige Stellen sowie Akkreditierungs- oder gegebenenfalls Zulassungsstellen zu benennen und funktionsfähig auszugestalten. • Pflicht2: Organisationen ist Zugang zu Informationen und Unterstützung zu geltenden Umweltvorschriften zu verschaffen; kleine Organisationen müssen zumindest Antworten der Durchsetzungsbehörden erhalten. • Pflicht3: Es sind wirksame Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung und gegen die unzulässige Nutzung des EMAS-Logos vorzusehen. • Empfehlung: Kleine Organisationen durch angemessene Gebühren, technische Hilfe und Clusteransätze gezielt zur Teilnahme motivieren.