Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 v. 9. Oktober 1990: Sie stellte die frühere statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft auf und wird durch die neue Verordnung inhaltlich abgelöst bzw. teilweise geändert. • Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 v. 22. Juli 1993: Sie schafft den Rahmen für statistische Unternehmensregister; die dort erfassten statistischen Einheiten sind nach der NACE Rev. 2 einzuordnen. • Verordnung (EG) Nr. 1165/98 v. 19. Mai 1998: Sie regelt Konjunkturstatistiken und wird zur Umstellung auf NACE Rev. 2 angepasst, einschließlich besonderer Übergangs- und Gliederungsvorgaben. • Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 v. 25. November 2002: Sie regelt die Abfallstatistik und wird hinsichtlich des Erfassungsbereichs und der wirtschaftszweigbezogenen Zuordnung auf NACE Rev. 2 umgestellt. • Verordnung (EG) Nr. 808/2004 v. 21. April 2004: Sie betrifft Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft und verweist nach der Änderung auf einen nach NACE Rev. 2 bestimmten Erfassungsbereich.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und ordnet die statistische Systematik der Wirtschaftszweige als unionsweit verbindliche Klassifikationsgrundlage für statistische Zwecke neu. Systematisch ist sie dem europäischen Statistikrecht zuzuordnen; sie ersetzt die frühere NACE-Systematik nach der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90, stellt NACE Rev. 2 auf und passt zugleich mehrere sektorspezifische Statistikverordnungen an. Inhaltlich regelt sie Aufbau, Ebenen und Verwendung der NACE Rev. 2, die Anforderungen an nationale abgeleitete Klassifikationen, Genehmigungs- und Übergangsmechanismen sowie die zeitliche Umstellung der Statistikproduktion. Zudem bestimmt sie die Mitwirkung der Kommission bei Erläuterungen, Einordnungshilfen, Korrespondenztabellen und technischen Umsetzungsmaßnahmen. • Der Anwendungsbereich ist auf die Verwendung der Klassifikation zu statistischen Zwecken beschränkt und erfasst vor allem die Kommission, die Mitgliedstaaten, ihre Statistikstellen sowie mittelbar Stellen, die Unternehmensregister und amtliche Wirtschaftsstatistiken führen. Mitgliedstaaten müssen nach Wirtschaftszweigen gegliederte Statistiken auf Basis der NACE Rev. 2 oder einer davon abgeleiteten nationalen Klassifikation erstellen und Entwürfe nationaler Klassifikationen vor Veröffentlichung der Kommission zur Genehmigung vorlegen. Ausnahmen bestehen insbesondere für bestimmte Statistikbereiche mit abweichender Umstellungslogik, namentlich Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, Landwirtschaftliche Gesamtrechnung sowie Zahlungsbilanz-, Dienstleistungsverkehrs- und Direktinvestitionsstatistiken; zudem sind für Konjunkturstatistiken und den Arbeitskostenindex spätere Anwendungszeitpunkte vorgesehen. Nationale Zusatzpositionen bleiben zulässig, soweit sie die NACE Rev. 2 exakt untergliedern und mit ihr über Entsprechungstabellen verknüpft sind. • In der Praxis bedeutet dies, dass wirtschaftliche Tätigkeiten in Registern und Fachstatistiken nach einem unionsweit einheitlichen Vier-Ebenen-System von Abschnitten bis Klassen codiert werden. Nationale Besonderheiten dürfen nur als präzise Untergliederungen ergänzt werden und bedürfen teils der vorherigen Abstimmung mit der Kommission. Für die Statistikproduktion erleichtert dies die Vergleichbarkeit zwischen Bereichen wie Bergbau, Verarbeitendem Gewerbe, Handel, Verkehr, Information und Kommunikation oder Gesundheitswesen. Zugleich entstehen bei Systemumstellungen Pflichten zur Rückrechnung, doppelten Berichterstattung und Pflege von Zuordnungstabellen.
Stand: 22.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Kommission: • Pflicht: Die NACE Rev. 2 für alle nach Wirtschaftszweigen gegliederten Statistiken zu verwenden. • Pflicht: Erläuterungen, Einordnungshilfen und Korrespondenztabellen zur NACE Rev. 2 zu erstellen, zu aktualisieren und zu veröffentlichen. • Pflicht: Entwürfe nationaler Klassifikationen zu prüfen und über Genehmigungen sowie beantragte Aggregatausnahmen zu entscheiden. • Empfehlung: Einheitliche Auslegungshinweise und Übergangsregeln so fortentwickeln, dass Brüche in Zeitreihen minimiert werden. Mitgliedstaaten: • Pflicht: Nach Wirtschaftszweigen gegliederte Statistiken auf Grundlage der NACE Rev. 2 oder einer zulässigen abgeleiteten nationalen Klassifikation zu erstellen. • Pflicht: Entwurfsfassungen nationaler Klassifikationen vor Veröffentlichung der Kommission zur Genehmigung zu übermitteln. • Pflicht: Statistische Einheiten in Unternehmensregistern gemäß NACE Rev. 2 einzuordnen und erforderliche Entsprechungstabellen bereitzustellen. • Empfehlung: Nationale Zusatzgliederungen nur dort vorsehen, wo ein klarer statistischer Mehrwert besteht und die Vergleichbarkeit gewahrt bleibt. Nationale Statistikstellen und registerführende Behörden: • Pflicht: Unternehmensregister und Fachstatistiken fristgerecht auf die NACE Rev. 2 umzustellen. • Pflicht: Für Übergangszeiträume erforderliche Rückrechnungen oder doppelte Berichterstattungen bereitzustellen, soweit dies in den geänderten Statistikregelungen vorgesehen ist. • Pflicht: Die Klassifikation bei der Zuordnung wirtschaftlicher Tätigkeiten konsistent über alle Statistikbereiche anzuwenden. • Empfehlung: Zuordnungs- und Qualitätssicherungsverfahren dokumentieren, um Konsistenz zwischen Registern, Erhebungen und Zeitreihen sicherzustellen.