Verordnung (EU) Nr. 715/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Kupferschrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008: Übergeordnete Abfallrahmenrichtlinie; auf ihrer Grundlage, insbesondere Artikel 6 Absatz 2, werden die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft von Kupferschrott festgelegt. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008: Sie ist für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen maßgeblich, die das Managementsystem der Erzeuger prüfen. • Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vom 25. November 2009: Sie ist für Umweltgutachter relevant, die alternativ zur Konformitätsbewertungsstelle zur Prüfung des Managementsystems herangezogen werden können. • Entscheidung 2000/532/EG vom 3. Mai 2000: Auf ihre Konzentrationsgrenzen nimmt die Verordnung bei der Beurteilung gefahrenrelevanter Eigenschaften des Kupferschrotts Bezug. • Verordnung (EG) Nr. 850/2004 vom 29. April 2004: Sie wird für die Einhaltung der Konzentrationsgrenzen bestimmter Schadstoffe herangezogen, die beim Ende der Abfalleigenschaft nicht überschritten werden dürfen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 715/2013 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG und konkretisiert unionsweit das Ende der Abfalleigenschaft für bestimmte Arten von Kupferschrott. Systematisch handelt es sich um eine spezielle End-of-Waste-Regelung innerhalb des europäischen Abfallrechts, die festlegt, unter welchen materiellen und organisatorischen Voraussetzungen aus einem verwerteten Abfall ein Produkt bzw. Sekundärrohstoff wird. Inhaltlich regelt sie die Qualitätsanforderungen an den gewonnenen Kupferschrott, die Zulässigkeit des eingesetzten Input-Abfalls, die erforderlichen Behandlungsverfahren sowie die Pflichten zu Konformitätserklärung und Managementsystem. Damit schafft sie einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Marktgängigkeit von Kupferschrott unter gleichzeitiger Sicherung von Umwelt- und Gesundheitsschutz. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere Erzeuger, Einführer, Besitzer, Lieferanten vorgelagerter Behandlungen, qualifiziertes Personal, unabhängige Prüfstellen und zuständige Behörden. Für Erzeuger und Einführer ist die Verordnung relevant, wenn Kupferschrott erstmals als nicht mehr abfallrechtlich eingestuft übertragen oder in das Zollgebiet der EU verbracht wird; Besitzer und nachfolgende Marktteilnehmer sind über Konformitätserklärung und Sendungsbezug einbezogen. Nicht erfasst sind Kupferschrotte, bei denen die Kriterien des Artikels 3 und des Anhangs I nicht vollständig erfüllt sind; zudem ist gefährlicher Abfall nur dann einbezogen, wenn die vorgeschriebenen Behandlungen zur Beseitigung aller gefahrenrelevanten Eigenschaften nachweislich durchgeführt wurden. Ausgenommen von der Zuführung zur Verwertung sind insbesondere ölhaltige Feil- und Drehspäne sowie bestimmte Fässer und Behälter mit Öl- oder Farbresten. • In der Praxis bedeutet dies, dass Kupferschrott nur dann als marktfähiger Sekundärrohstoff und nicht mehr als Abfall behandelt werden darf, wenn jede Sendung definierte Qualitätsmerkmale erfüllt, auf Radioaktivität und gefährliche Eigenschaften überwacht wird und die gesamte Prozesskette dokumentiert ist. Unternehmen benötigen dafür ein überprüftes Managementsystem, geschultes Personal und sendungsbezogene Konformitätserklärungen. Werden etwa PVC-Anhaftungen, sichtbare Öle, unzureichend behandelte Kabel oder unzulässige Einsatzstoffe festgestellt, verbleibt der Stoff im Abfallregime mit den entsprechenden abfallrechtlichen Anforderungen.
Stand: 11.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Erzeuger: • Pflicht: Nur solchen Kupferschrott als nicht mehr abfallrechtlich einstufen und an andere Besitzer übertragen, der sämtliche Kriterien des Artikels 3 und des Anhangs I erfüllt. • Pflicht: Für jede Sendung eine Konformitätserklärung ausstellen, weitergeben, mindestens ein Jahr aufbewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen. • Pflicht: Ein dokumentiertes Managementsystem anwenden, regelmäßig überprüfen lassen und den zuständigen Behörden auf Wunsch Zugang gewähren. • Empfehlung: Die Prüf-, Sortier- und Annahmeprozesse eng an den dokumentierten Überwachungsanforderungen des Anhangs I ausrichten. Einführer: • Pflicht: Für jede eingeführte Sendung eine Konformitätserklärung ausstellen und dem nächsten Besitzer weiterreichen sowie eine Abschrift mindestens ein Jahr aufbewahren. • Pflicht: Von Lieferanten ein den Vorgaben entsprechendes und unabhängig geprüftes Managementsystem verlangen. • Pflicht: Nur Kupferschrott in das Zollgebiet der EU verbringen, der die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft erfüllt. • Empfehlung: Die Nachweise externer Lieferanten und Gutachter vor jeder Einfuhr systematisch auf Vollständigkeit und Aktualität prüfen. Lieferanten vorgelagerter Behandlungen: • Pflicht: Soweit Behandlungen nach Anhang I Abschnitt 3.3 vorgenommen werden, ein Managementsystem anwenden, das den Anforderungen des Artikels 5 entspricht. • Pflicht: Gefährliche Bestandteile wirksam entfernen und vorgeschriebene Spezialbehandlungen, etwa bei Kabeln, Altgeräten oder Behältern, ordnungsgemäß durchführen. • Pflicht: Behandelte Stoffströme getrennt von sonstigen Abfällen halten. • Empfehlung: Behandlungsschritte und Freigaben so dokumentieren, dass sie vom nachfolgenden Erzeuger eindeutig nachvollzogen werden können. Qualifiziertes Personal: • Pflicht: Sendungen sortieren sowie Sichtprüfungen zu Verunreinigungen, Metalloxid, Ölen, gefährlichen Eigenschaften, Behältern und PVC durchführen. • Pflicht: Die Annahmekontrolle des zugeführten Abfalls einschließlich Begleitpapiere vornehmen. • Pflicht: Radioaktivität jeder Sendung überwachen. • Empfehlung: Schulungen zu gefährlichen Eigenschaften und typischen Ausschlussmerkmalen regelmäßig aktualisieren. Konformitätsbewertungsstellen und Umweltgutachter: • Pflicht: Prüfen, ob das Managementsystem den Anforderungen des Artikels 5 entspricht. • Pflicht: Die wiederkehrende Überprüfung in den vorgesehenen Abständen durchführen. • Pflicht: Bei Drittlandtätigkeiten die erforderliche besondere Akkreditierung oder Zulassung besitzen. • Empfehlung: Die Prüfung auf die branchenspezifischen Risiken der Abfallbehandlung und Kupfererzeugung ausrichten. Zuständige Behörden: • Pflicht: Auf Verlangen Einsicht in Konformitätserklärungen und Managementsysteme nehmen können. • Pflicht: Genehmigte Verfahren etwa zur Entfernung gefährlicher Stoffe oder zum Auffangen von Fluorchlorkohlenwasserstoffen berücksichtigen. • Pflicht: Die Einhaltung der unionsrechtlichen Vorgaben im Vollzug überwachen. • Empfehlung: Besondere Aufmerksamkeit auf Sendungen mit potenziell gefährlichen Bestandteilen und auf Importkonstellationen legen.