Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 der Kommission vom 31. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts und des Formats der Pläne zur Klimaneutralität, die für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten erforderlich sind
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2003/87/EG v. 13. Oktober 2003: Rechtsrahmen des EU-Emissionshandels; Art. 10a und 10b begründen die Pflicht zu Plänen zur Klimaneutralität als Bedingung bzw. Begleitvorgabe zur kostenlosen Zuteilung. • Verordnung (EU) 2021/1119 v. 30. Juni 2021 („Europäisches Klimagesetz“): Definiert das Klimaneutralitätsziel bis 2050, auf das Etappenziele und Zielwerte der Pläne ausdrücklich ausgerichtet werden. • Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 v. 19. Dezember 2018: Regelt Überwachung und Berichterstattung (Systemgrenzen, Ausdruck und Meldelogik), an die Emissionsdaten sowie Zieldefinitionen im Plan anzupassen sind. • Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 v. 19. Dezember 2018: Harmonisiert die kostenlose Zuteilung; bestimmt u. a. Bezugszeiträume, Anlagenteil-Systemgrenzen und Integrationslogik, an die historische Emissionen und Zielwerte im Plan anzuknüpfen haben. • Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 v. 12. März 2021: Legt Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung (2021–2025) fest; Zielwerte können sich als prozentuale Verringerung auf diese Benchmarkwerte beziehen.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 ist ein unmittelbar geltender Unionsrechtsakt (Durchführungsverordnung) auf Grundlage der Richtlinie 2003/87/EG, insbesondere zu Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 5 und Art. 10b Abs. 4 Unterabs. 5, und konkretisiert damit die Voraussetzungen für eine an Auflagen geknüpfte kostenlose Zuteilung im EU-Emissionshandel. Sie gilt in allen Mitgliedstaaten ohne Umsetzungsakt und ist systematisch dem Vollzug (Durchführung) der ETS-Richtlinie zugeordnet; sie trat 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt vom 3.11.2023 in Kraft (also am 23.11.2023). Inhaltlich legt sie Mindestinhalt und Format der „Pläne zur Klimaneutralität“ fest, einschließlich Begriffsbestimmungen (u. a. Etappenziele, Zielwerte, Zwischenziele) und der Pflicht, Ziele und Maßnahmen spezifisch, messbar, erreichbar, relevant und fristgebunden zu beschreiben. Der Anhang strukturiert die Planinhalte in Pflichtangaben zur Anlage, historische Emissionen (systemgrenzenkonform), Ziel- und Etappensystem ab 2025 in Fünfjahresschritten, Maßnahmen/Investitionen (in Euro) sowie die geschätzten Wirkungen, wobei Ausgleichszertifikate und Emissionsreduktionen außerhalb der Systemgrenzen ausdrücklich nicht als Zielerreichung herangezogen werden. • Der Anwendungsbereich erfasst Betreiber von EU-ETS-Anlagen, die wegen hoher Emissionsintensität (über dem 80. Perzentil der einschlägigen Produkt-Benchmarks) einen Plan zur Klimaneutralität vorlegen müssen, um die an Bedingungen geknüpfte kostenlose Zuteilung zu erhalten, sowie Fernwärmebetreiber, die in den hierfür vorgesehenen Mitgliedstaaten eine optionale zusätzliche kostenlose Zuteilung für Fernwärmeanlagen beantragen. Die Pläne sind grundsätzlich auf Anlagenebene zu erstellen; für Fernwärmeanlagen ist – abhängig von den Vorgaben der ETS-Richtlinie – eine Erstellung auf Unternehmensebene oder Anlagenebene vorgesehen, wobei dann für jede betroffene Anlage die Basisangaben zu liefern sind. Adressiert sind zudem die zuständigen Behörden über das Einreichungs- und Formatregime: Die Kommission stellt eine elektronische Vorlage bzw. ein Dateiformat bereit, Mitgliedstaaten können jedoch (abweichend) nationale Vorlagen/Dateiformate verlangen, sofern diese im Einklang mit den einschlägigen delegierten Vorgaben zur kostenlosen Zuteilung stehen. Als materielle Begrenzung gilt: Ziele/Emissionen müssen den ETS-Systemgrenzen (Genehmigung, Überwachung und Berichterstattung) entsprechen und dürfen weder CO₂-Entnahmen/Reduktionen außerhalb der Anlage noch CO₂-Ausgleichszertifikate zur Zielerreichung einbeziehen. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Betreiber für die kostenlose Zuteilung einen formal standardisierten Dekarbonisierungsfahrplan einreichen müssen: Anlagen- und Genehmigungsdaten, historische spezifische (optional absolute) Emissionen, Zielwerte/Etappenziele für 2025 und danach jeweils zum 31. Dezember jedes fünften Jahres, sowie konkrete Maßnahmen und Investitionen (Euro-Beträge) inklusive Wirkungsabschätzung (z. B. Elektrifizierung, Wasserstoff, Effizienz, CCUS). Die Angaben müssen mit den ETS-MRV- und Zuteilungslogiken konsistent sein und werden elektronisch in der vorgegebenen (oder national abweichenden) Vorlage übermittelt.
Stand: 20.03.2026