Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 2003: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage des EU-Emissionshandelssystems und ermächtigt in Artikel 10a Absatz 2 zur Festlegung und Aktualisierung von Benchmarkwerten für die kostenlose Zuteilung. • Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 vom 19. Dezember 2018: Sie enthält die unionsweiten Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung ab 2021, definiert die Systemgrenzen der Benchmarks und ersetzt den Beschluss 2011/278/EU. • Beschluss 2011/278/EU vom 27. April 2011: Er legte die früheren Benchmarkwerte und Übergangsvorschriften für den Zeitraum 2013–2020 fest und wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2021 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 aufgehoben und ersetzt. • Richtlinie (EU) 2018/410 vom 14. März 2018: Sie änderte die Richtlinie 2003/87/EG für die vierte Handelsperiode und bestätigt die Aktualisierung der Benchmarkwerte anhand der Effizienz der 10 % effizientesten Anlagen. • Artikel 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG: Diese Regelungen sind für den Anwendungsbereich bedeutsam, weil danach ausgeschlossene Kleinanlagen bei der Festlegung der angepassten Benchmarkwerte unberücksichtigt bleiben.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 ist eine Verordnung der Europäischen Kommission und konkretisiert Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für die vierte Handelsperiode des EU-Emissionshandelssystems. Sie legt unmittelbar geltende, angepasste Benchmarkwerte für die harmonisierte kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten im Zeitraum 2021–2025 fest und ist damit ein technischer Umsetzungsakt innerhalb des unionsrechtlichen Zuteilungssystems. Inhaltlich bestimmt sie für 54 Produkt-, Wärme- und Brennstoff-Benchmarks die maßgeblichen Werte auf Grundlage geprüfter Effizienzdaten der Jahre 2016 und 2017 sowie vorgegebener Kürzungslogiken. Die Verordnung ersetzt keine Grundstruktur des Emissionshandels, sondern operationalisiert die bereits in der Emissionshandelsrichtlinie und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 angelegte Methodik für die konkrete Zuteilung. • Der Anwendungsbereich erfasst alle ortsfesten Anlagen und Anlagenteile, deren kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten nach den Benchmarkregeln des EU-Emissionshandels zu bestimmen ist, insbesondere Betreiber emissionshandelspflichtiger Industrieanlagen sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission im Rahmen der Datenauswertung und Zuteilungsentscheidung. Maßgeblich sind die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 definierten Produkte, Verfahren und Systemgrenzen, einschließlich Regeln zu messbarer Wärme, Brennstoffen, Restgasen, Zwischenprodukten und übertragenem CO2. Nicht berücksichtigt werden Anlagen, die von Mitgliedstaaten nach Artikel 27 oder 27a der Richtlinie 2003/87/EG für 2021–2025 vom EU-EHS ausgeschlossen wurden, sowie bestimmte Anlagenteile, bei denen die relevanten Emissionen für importierte oder exportierte Zwischenprodukte anhand der Daten nicht bestimmbar sind. Zudem werden negative Treibhausgaseffizienzen für Zwecke der Benchmarkfestlegung auf null gesetzt. • In der Praxis bedeutet dies, dass die kostenlose Zuteilung für die Jahre 2021 bis 2025 nicht mehr auf historischen Benchmarkwerten 2013–2020, sondern auf aktualisierten unionsweit einheitlichen Effizienzmaßstäben beruht. Anlagenbetreiber müssen ihre Anlagenteile den einschlägigen Benchmarks und Systemgrenzen korrekt zuordnen, während Behörden die Zuteilung anhand der im Anhang festgelegten Werte berechnen. Besonders relevant ist dies für Branchen mit Produkt-Benchmarks sowie für Wärme-, Brennstoff- und Restgasströme, weil bereits kleine Abweichungen bei der Datenerfassung oder Abgrenzung die Zahl kostenlos zugeteilter Zertifikate beeinflussen können.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Anlagenbetreiber emissionshandelspflichtiger ortsfester Anlagen: • Pflicht: Relevante Anlagenteile den einschlägigen Produkt-, Wärme- oder Brennstoff-Benchmarks nach den vorgegebenen Systemgrenzen zuordnen. • Pflicht: Geprüfte und vollständige Effizienzdaten für die kostenlose Zuteilung nach den unionsrechtlichen Vorgaben bereitstellen. • Pflicht: Wärme-, Brennstoff-, Restgas-, Zwischenprodukt- und CO2-Ströme konsistent erfassen, soweit sie für die Benchmarkzuordnung und Zuteilung erheblich sind. • Empfehlung: Interne Abgrenzungs- und Datenprüfprozesse so ausgestalten, dass fehlerhafte Zuordnungen zwischen Anlagenteilen und unzutreffende Zuteilungsanträge vermieden werden. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Listen der Anlagen mit sachdienlichen Angaben für die kostenlose Zuteilung fristgerecht und vollständig an die Kommission übermitteln. • Pflicht: Übermittelte Daten auf Vollständigkeit, Kohärenz und Plausibilität prüfen und erforderliche Berichtigungen veranlassen. • Pflicht: Bei der nationalen Zuteilung die im Anhang festgelegten Benchmarkwerte für 2021–2025 verbindlich anwenden. • Empfehlung: Prüfroutinen insbesondere für ausgeschlossene Kleinanlagen, Zwischenprodukte sowie importierte und exportierte Wärme- und Restgasströme standardisieren. Europäische Kommission: • Pflicht: Die angepassten Benchmarkwerte unionsweit einheitlich festlegen und für die harmonisierte kostenlose Zuteilung verbindlich vorgeben. • Pflicht: Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten Vollständigkeits- und Kohärenzkontrollen unterziehen. • Pflicht: Für die Benchmarkfestlegung nur geeignete und vergleichbare Datensätze sowie die vorgegebenen Kürzungsregeln anwenden. • Empfehlung: Methodische Annahmen zu Sonderfällen wie negativen Treibhausgaseffizienzen oder nicht zurechenbaren Zwischenprodukten fortlaufend klarstellen.