VO (EU) 2021/447 In Kraft
EU Verordnungen (Regulations)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

Metadata

Untertitel: C/2021/1557
Dokumentdatum: 12.03.2021
Veröffentlichungsdatum: 15.03.2021
In Krafttreten Datum: 04.04.2021
Gültig Bis Datum: 31.12.9999

Zusätzliche Angaben

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Typ: Verordnung
Rechtsaspekt: Energie

Versionsverlauf

2026

Version 18.03.2026

Änderung — Ersetzung — Anhang Abschnitt 1 Tabelle Text

Link VO (EU) 2026/389
2026

Version 18.03.2026

Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2021R0447/20260318_0010010)

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Version 12.03.2021

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Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Richtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 2003: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage des EU-Emissionshandelssystems und ermächtigt in Artikel 10a Absatz 2 zur Festlegung und Aktualisierung von Benchmarkwerten für die kostenlose Zuteilung. • Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 vom 19. Dezember 2018: Sie enthält die unionsweiten Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung ab 2021, definiert die Systemgrenzen der Benchmarks und ersetzt den Beschluss 2011/278/EU. • Beschluss 2011/278/EU vom 27. April 2011: Er legte die früheren Benchmarkwerte und Übergangsvorschriften für den Zeitraum 2013–2020 fest und wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2021 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 aufgehoben und ersetzt. • Richtlinie (EU) 2018/410 vom 14. März 2018: Sie änderte die Richtlinie 2003/87/EG für die vierte Handelsperiode und bestätigt die Aktualisierung der Benchmarkwerte anhand der Effizienz der 10 % effizientesten Anlagen. • Artikel 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG: Diese Regelungen sind für den Anwendungsbereich bedeutsam, weil danach ausgeschlossene Kleinanlagen bei der Festlegung der angepassten Benchmarkwerte unberücksichtigt bleiben.

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