Durchführungsverordnung (EU) 2024/2182 der Kommission vom 2. September 2024 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2025 gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2019/1700 vom 10. Oktober 2019: Sie ist die übergeordnete Rahmenverordnung für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf Grundlage von Stichprobenerhebungen und bildet die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für diesen Durchführungsrechtsakt. • Durchführungsverordnung (EU) 2019/2180 vom 16. Dezember 2019: Sie regelt die Modalitäten und den Inhalt der Qualitätsberichte nach der Verordnung (EU) 2019/1700 und wird in Artikel 9 ausdrücklich für die Erstellung des jährlichen Qualitätsberichts herangezogen. • Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 vom 26. Mai 2003: Sie schafft die NUTS-Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik, auf die für regionale Merkmale wie NUTS-1, NUTS-2 und NUTS-3 Bezug genommen wird. • Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 vom 20. Dezember 2006: Sie stellt NACE Rev. 2 als statistische Systematik der Wirtschaftszweige bereit, die für einschlägige Erwerbsmerkmale kompatibel zu verwenden ist. • Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014: Sie bildet mit den Sicherheitsniveaus für elektronische Identifizierung den materiellen Bezugsrahmen für die im Anhang geregelten Variablen zur Nutzung amtlich anerkannter eID.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2182 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Kommission und konkretisiert die Rahmenvorgaben der Verordnung (EU) 2019/1700 für das Bezugsjahr 2025 im Statistikbereich „Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien“. Systematisch handelt es sich um einen technischen Durchführungsrechtsakt, der Datensatzmerkmale, Übermittlungsformate, Fristen sowie Anforderungen an Qualitätsberichte festlegt. Inhaltlich bestimmt sie insbesondere Zielgesamtheiten, Bezugs- und Feldarbeitszeiträume, Standards für Bearbeitung, Imputation und Schätzung sowie die elektronische Übermittlung von Mikrodatensätzen und Metadaten an Eurostat. Der Anhang regelt dabei sehr detailliert Variablen, Codes, Filter und Kennzeichnungen für Haushalte und Einzelpersonen. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie die Mitgliedstaaten als datenliefernde Stellen sowie die Kommission (Eurostat) als empfangende und standardsetzende Stelle für Daten, Metadaten und Qualitätsberichte. Betroffen sind außerdem private Haushalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und Einzelpersonen mit üblichem Aufenthaltsort im Alter von 16 bis 74 Jahren als statistische Zielgesamtheit; Angaben zu unter 16-Jährigen oder über 74-Jährigen können freiwillig bereitgestellt werden. Für Haushaltsvariablen werden private Haushalte mit mindestens einem Mitglied im Alter von 16 bis 74 Jahren erfasst, während zahlreiche Variablen nur unter bestimmten Filtern gelten, etwa für Personen mit Internetnutzung in den letzten 3 Monaten oder für Erwerbstätige. Ausnahmen und Öffnungsklauseln bestehen insbesondere bei fakultativen Variablen, optionalen regionalen Angaben wie NUTS-2 und NUTS-3 sowie bei Merkmalen, die mit „Entfällt“, „Option nicht vorhanden“ oder freiwilliger Bereitstellung gekennzeichnet sind. • In der Praxis bedeutet dies, dass nationale Statistikbehörden eine harmonisierte IKT-Stichprobenerhebung für 2025 technisch exakt nach den im Anhang vorgegebenen Variablen, Codes und Filtern organisieren, validieren und fristgerecht an Eurostat übermitteln müssen. Erforderlich sind Mikrodatensätze mit Gewichten, standardisierte Metadaten und ein jährlicher Qualitätsbericht über die zentrale Eingangsstelle. Zugleich verlangt der Rechtsakt belastbare Verfahren zur Imputation und Schätzung, etwa bei fehlenden oder inkohärenten Angaben. Dadurch werden unionsweit vergleichbare Daten etwa zu Internetzugang, Online-Handel, eID-Nutzung oder Nutzung generativer KI ermöglicht.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten / nationale Statistikbehörden: • Pflicht1: Die endgültigen Daten sind spätestens bis zum 5. Oktober 2025 als vollständig geprüfte und validierte Mikrodatensätze einschließlich angemessener Gewichte an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln. • Pflicht2: Die Metadaten sind in der von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standard-Metadatenstruktur bis zum 5. Januar 2026 über die zentrale Eingangsstelle zu übermitteln. • Pflicht3: Ein jährlicher Qualitätsbericht ist gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2180 zu erstellen und bis zum 5. Januar 2026 technisch standardisiert über die zentrale Eingangsstelle einzureichen. • Empfehlung: Erhebungs- und Validierungsprozesse sollten frühzeitig auf die im Anhang festgelegten Variablen, Filter, Codes und fakultativen Merkmale abgestimmt werden. Kommission (Eurostat): • Pflicht1: Technische Formate für die Übermittlung von Informationen sowie die Standard-Metadatenstruktur und technische Standards für Qualitätsberichte festzulegen. • Pflicht2: Die zentrale Eingangsstelle für die elektronische Übermittlung von Daten, Metadaten und Qualitätsberichten als gemeinsamen Eingangskanal zu nutzen. • Pflicht3: Gegebenenfalls Änderungen bestimmter Kennungen der Variable zur Harmonisierung über Bereiche hinweg durch Eins-zu-eins-Konvertierung vorzuschlagen. • Empfehlung: Harmonisierungs- und Validierungsvorgaben sollten so ausgestaltet werden, dass technische Hindernisse bei Datenübermittlung und -verarbeitung minimiert werden. Auskunftspersonen / private Haushalte und Einzelpersonen der Zielgesamtheit: • Pflicht1: Unmittelbare Rechtspflichten werden durch diese Verordnung nicht detailliert eigenständig geregelt; sie werden als Beobachtungs- und Auskunftseinheiten der Stichprobenerhebung erfasst. • Pflicht2: Für Haushaltsangaben sind private Haushalte mit mindestens einem Mitglied im Alter von 16 bis 74 Jahren Teil der Zielgesamtheit. • Pflicht3: Für Personenangaben sind Einzelpersonen im Alter von 16 bis 74 Jahren mit üblichem Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats Teil der Zielgesamtheit. • Empfehlung: Die Erhebung sollte so umgesetzt werden, dass Angaben im festgelegten Feldarbeitszeitraum des zweiten Quartals 2025 vollständig und konsistent bereitgestellt werden können.