Verordnung (EU) 2019/17001700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Version 10.10.2019
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 223/2009 v. 11. März 2009: Sie bildet den allgemeinen Rechtsrahmen für europäische Statistiken und legt die statistischen Grundsätze, Qualitätskriterien, Rollen der nationalen Behörden und von Eurostat sowie Regeln zum Schutz vertraulicher Daten fest. • Artikel 338 AEUV: Er ist die primärrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Erstellung europäischer Statistiken und verlangt Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftliche Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit und statistische Geheimhaltung. • Verordnung (EG) Nr. 577/98 v. 9. März 1998: Sie regelte zuvor die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft und wird durch die Verordnung (EU) 2019/1700 aufgehoben. • Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 v. 16. Juni 2003: Sie regelte zuvor die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) und wird durch die Verordnung (EU) 2019/1700 aufgehoben. • Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008: Diese bestehenden Fachverordnungen zu Informationsgesellschaft, Bildung sowie öffentlicher Gesundheit und Arbeitsschutz werden durch den Rechtsakt angepasst, um die neue Rahmenverordnung systematisch einzubetten.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2019/1700 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung auf Grundlage von Artikel 338 Absatz 1 AEUV und bildet den spezifischen sektoriellen Rahmen für europäische Sozialstatistiken über Personen und Haushalte aus Stichprobenerhebungen. Systematisch konkretisiert sie den allgemeinen Statistikrahmen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und bündelt mehrere bislang verstreute Erhebungsregime in einem einheitlichen Rechtsakt. Inhaltlich regelt sie insbesondere die statistischen Bereiche, Datenquellen, Qualitätsanforderungen, Stichprobenmerkmale, Übermittlungsfristen, Qualitätsberichte sowie Befugnisse der Kommission für delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Zugleich ändert sie bestehende Statistikverordnungen und hebt die Verordnungen (EG) Nr. 577/98 und (EG) Nr. 1177/2003 auf. • Der Anwendungsbereich erfasst primär die Mitgliedstaaten, deren nationale statistische Ämter und andere nationale Behörden im Europäischen Statistischen System, die Daten über Personen und private Haushalte aus Stichprobenerhebungen erheben, verarbeiten und an die Kommission (Eurostat) übermitteln. Erfasst sind die Bereiche Arbeitskräfte, Einkommen und Lebensbedingungen, Gesundheit, allgemeine und berufliche Bildung, Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien, Zeitverwendung sowie Verbrauch; dabei ist die Datenerhebung zur Zeitverwendung fakultativ, während Verbrauch verpflichtend ist. Auskunftspersonen in privaten Haushalten sind mittelbar betroffen, weil Erhebungen auf ihren Angaben oder auf Verwaltungsdaten beruhen; die Kommission (Eurostat) ist für technische Spezifikationen, Qualitätsbewertung, Veröffentlichung und teilweise Finanzierung zuständig. Ausgenommen sind insbesondere Volks- und Wohnungszählungen, Bevölkerungsstatistiken nach gesonderten Rechtsakten, Unternehmenserhebungen sowie überwiegend verwaltungsdatenbasierte Statistiken außerhalb dieses Rahmens; zudem sind befristete Ausnahmeregelungen und methodische Genehmigungen für Mitgliedstaaten vorgesehen. • In der Praxis bedeutet dies einen harmonisierten EU-weiten Pflicht- und Verfahrensrahmen für die Erhebung und Übermittlung sozialstatistischer Mikrodaten aus Haushaltsstichproben. Nationale Statistikbehörden müssen repräsentative Stichproben, definierte Themenkataloge, Qualitätsstandards, Fristen und Berichtspflichten einhalten und ihre Methoden gegenüber Eurostat offenlegen. Für Politik, Forschung und Verwaltung entstehen dadurch besser vergleichbare Daten zu Arbeitsmarkt, Armut, Gesundheit, Bildung, digitaler Teilhabe, Verbrauch und teilweise Zeitverwendung.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten / nationale statistische Ämter und andere nationale Behörden: • Pflicht: Daten in den erfassten Bereichen auf Grundlage von Stichprobenerhebungen nach den vorgegebenen Themen, Periodizitäten und Genauigkeitsanforderungen erheben. • Pflicht: Vorgeprüfte Mikrodaten ohne direkte Kennung sowie erforderliche Metadaten und Qualitätsberichte fristgerecht an die Kommission (Eurostat) übermitteln. • Pflicht: Die Qualität der Daten und Metadaten sicherstellen sowie verwendete Quellen, Methoden, Stichprobengrundlagen und Erfassungslücken dokumentieren. • Empfehlung: Verwaltungsdatensätze und andere geeignete Quellen gezielt nutzen, soweit die Vergleichbarkeit und Qualitätsanforderungen gewahrt bleiben. Kommission (Eurostat): • Pflicht: Technische Spezifikationen, Formate und weitere Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der übertragenen Befugnisse festlegen. • Pflicht: Die Qualität der übermittelten Daten, Metadaten und Stichprobengrundlagen bewerten sowie aggregierte Daten grundsätzlich zeitnah veröffentlichen. • Pflicht: Vertrauliche Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken verarbeiten und den Datenschutz wahren. • Empfehlung: Pilot- und Durchführbarkeitsstudien sowie Kapazitätsaufbau der Mitgliedstaaten finanziell und methodisch unterstützen. Auskunftspersonen in privaten Haushalten: • Pflicht: Unmittelbare Pflichten werden durch die Verordnung nicht direkt normiert; ihre Angaben bilden jedoch eine vorgesehene Primärquelle der Datenerhebung. • Empfehlung: Die Mitwirkung an statistischen Erhebungen sollte vollständig und zutreffend erfolgen, um belastbare und vergleichbare Sozialstatistiken zu ermöglichen. Wissenschaftliche Nutzer: • Pflicht: Vertrauliche Daten dürfen nur unter den festgelegten Bedingungen zu wissenschaftlichen Zwecken genutzt werden. • Empfehlung: Es sollte vorrangig mit anonymisierten Mikrodaten gearbeitet und der statistische Verwendungszweck strikt eingehalten werden.
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