Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 338 Absatz 1: Primärrechtliche Grundlage für die Entwicklung europäischer Statistiken und damit übergeordnete Ermächtigung für den Erlass der Verordnung. • Verordnung (EG) Nr. 223/2009 v. 11. März 2009 über europäische Statistiken: Zentraler allgemeiner Bezugsrahmen für fachliche Unabhängigkeit, Qualität, statistische Geheimhaltung, Verwaltungsdatenzugang und Datenaustausch. • Verordnung (EU) Nr. 549/2013 v. 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen: Maßgeblich für Begriffe wie marktbestimmte und nichtmarktbestimmte Tätigkeit, institutionelle Sektoren sowie für die Vergleichbarkeit mit den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. • Verordnung (EWG) Nr. 696/93 v. 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft: Definiert die statistischen Einheiten, auf die die Register- und Unternehmensstatistiksystematik aufbaut. • Aufgehobene Vorgängerrechtsakte, insbesondere Verordnungen (EG) Nr. 638/2004, Nr. 471/2009, Nr. 295/2008, Nr. 177/2008, Nr. 808/2004, Nr. 716/2007, Nr. 1165/98 sowie Entscheidung Nr. 1608/2003/EG: Sie wurden durch die Verordnung in einem konsolidierten Rahmen für Unternehmensstatistiken ersetzt.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2019/2152 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung der Europäischen Union und schafft auf Grundlage von Artikel 338 Absatz 1 AEUV einen einheitlichen Rechtsrahmen für europäische Unternehmensstatistiken und den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister. Systematisch ist sie dem europäischen Statistikrecht zuzuordnen und konkretisiert den allgemeinen Bezugsrahmen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 für den Bereich der Unternehmens-, Handels-, Innovations-, IKT-, FuE- und Registerstatistik. Zugleich bündelt und ersetzt sie zahlreiche bislang getrennte sektorale Statistikrechtsakte, um Kohärenz, Vergleichbarkeit und Effizienz der Datenerhebung und Datenverarbeitung zu erhöhen. Inhaltlich regelt sie Datenquellen, Zugangsrechte zu Verwaltungsdaten, Registerführung, Datenaustausch, Qualitätsanforderungen, Übermittlung an Eurostat, Geheimhaltung, Pilotstudien, Finanzierung sowie delegierte und durchführende Befugnisse der Kommission. • Der Anwendungsbereich erfasst die Mitgliedstaaten, ihre nationalen statistischen Stellen, die Kommission (Eurostat), Steuer- und Zollbehörden, nationale Zentralbanken, die EZB, Meldeeinheiten sowie Unternehmen und andere statistische Einheiten, soweit diese wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben oder Teil entsprechender Unternehmensstrukturen sind. Er umfasst insbesondere Unternehmensstatistiken zu Struktur, Leistung, Arbeitseinsatz, Investitionen, Innovation, IKT-Nutzung, FuE sowie zum internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr und außerdem nationale statistische Unternehmensregister sowie das EuroGroups-Register. Haushalte sind aus dem Registerbereich ausgenommen, soweit ihre Waren und Dienstleistungen dem Eigenverbrauch dienen oder in der Vermietung oder Verpachtung eigenen Grundbesitzes bestehen; zudem gelten bestimmte Zweigstellen ausländischer Unternehmen als Unternehmen. Für Mitgliedstaaten sind unter engen Voraussetzungen zeitlich befristete Ausnahmeregelungen möglich, wenn die Anwendung größere Anpassungen des nationalen statistischen Systems erfordert. • In der Praxis verpflichtet die Verordnung nationale statistische Stellen dazu, Unternehmensdaten aus Erhebungen, Verwaltungsunterlagen, Mikrodaten und weiteren geeigneten Quellen zu kombinieren, Register laufend zu pflegen und standardisiert an Eurostat zu übermitteln. Steuer- und Zollbehörden müssen statistisch relevante Informationen bereitstellen, während Unternehmen bei angeordneten Erhebungen rechtzeitig, wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft geben müssen. Für den Warenverkehr innerhalb der Union wird der grenzüberschreitende Austausch vertraulicher Mikrodatensätze zum Regelfall, zugleich gelten strenge Anforderungen an Geheimhaltung, Qualität und Verfahrenssicherheit.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten / nationale statistische Stellen: • Pflicht1: Europäische Unternehmensstatistiken nach den vorgegebenen Bereichen, Themen, Periodizitäten und Qualitätskriterien erstellen und an die Kommission (Eurostat) übermitteln. • Pflicht2: Nationale statistische Unternehmensregister einrichten, mindestens jährlich aktualisieren, Jahreskopien anfertigen und langfristig zu Analysezwecken aufbewahren. • Pflicht3: Vertrauliche Daten und Mikrodaten in den gesetzlich vorgesehenen Fällen mit anderen Mitgliedstaaten und Eurostat ausschließlich zu statistischen Zwecken austauschen und schützen. • Empfehlung: Datenquellen systematisch kombinieren, innovative, wissenschaftlich fundierte Methoden einsetzen und Belastungen der Auskunftgebenden frühzeitig minimieren. Kommission (Eurostat): • Pflicht1: Das EuroGroups-Register erstellen, pflegen und den Datenaustausch innerhalb des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister koordinieren. • Pflicht2: Die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten transparent und nachprüfbar bewerten sowie jährliche Qualitäts- und Metadatenberichte zum EuroGroups-Register bereitstellen. • Pflicht3: Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen, unter Wahrung von Kosten- und Lastenneutralität und unter Beachtung der Verfahrensvorgaben erlassen. • Empfehlung: Neue Datenanforderungen regelmäßig durch Pilotstudien absichern und Ausnahmen restriktiv auf das erforderliche Maß begrenzen. Steuerbehörden: • Pflicht1: Den zuständigen nationalen statistischen Stellen Informationen aus Mehrwertsteuererklärungen und zusammenfassenden Meldungen für statistische Zwecke bereitstellen. • Pflicht2: Die nach Anhang V vorgesehenen Informationen zur Aus- und Einfuhr von Waren vollständig und nutzbar zur Verfügung stellen. • Pflicht3: Die Bereitstellung so ausrichten, dass die Erstellung harmonisierter Statistiken über den Warenverkehr innerhalb der Union möglich ist. • Empfehlung: Datenformate und Schnittstellen mit den statistischen Stellen abstimmen, um Qualitätsverluste und Verzögerungen zu vermeiden. Zollbehörden: • Pflicht1: Den zuständigen nationalen statistischen Stellen die in Anhang VI genannten Identifizierungs- und Zolldaten zu Ein- und Ausfuhren bereitstellen. • Pflicht2: Informationen aus Zollanmeldungen und ergänzenden Zollanmeldungen für statistische Zwecke zugänglich machen. • Pflicht3: Daten so bereitstellen, dass Quasi-Transit-Ausfuhren und -Einfuhren sowie die Qualitätsverbesserung der Außenhandelsstatistik ermöglicht werden. • Empfehlung: Die zollseitige Datenqualität und Eindeutigkeit von Identifikatoren fortlaufend sichern. Meldeeinheiten / Unternehmen: • Pflicht1: Bei angeordneten Erhebungen die erforderlichen Informationen rechtzeitig, wahrheitsgemäß und vollständig liefern. • Pflicht2: Die für statistische Zwecke angeforderten Angaben zu wirtschaftlicher Tätigkeit, Leistung, Beschäftigung, FuE, IKT oder Handel entsprechend der jeweiligen Erhebung bereitstellen. • Pflicht3: Soweit einschlägig, Anträge auf statistische Geheimhaltung im Bereich des internationalen Warenverkehrs begründet stellen. • Empfehlung: Interne Datenhaltung und Identifikationsmerkmale so organisieren, dass Meldungen konsistent und mit geringem Zusatzaufwand erstellt werden können. Nationale Zentralbanken / EZB: • Pflicht1: Erhaltene vertrauliche Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken verwenden. • Pflicht2: Vertraulichkeit der im Rahmen zulässiger Datenaustausche erhaltenen Informationen wahren. • Pflicht3: Am Datenaustausch nur in den gesetzlich zugelassenen, ausdrücklich genehmigten Fällen mitwirken. • Empfehlung: Statistische und registerbezogene Abstimmungen eng mit den nationalen statistischen Stellen koordinieren.