Beschluss (EU) 2023/2463 der Kommission vom 3. November 2023 über die Veröffentlichung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme am EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 720)
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• Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 v. 25. November 2009 (EMAS-Verordnung): Übergeordnete Rechtsgrundlage; Artikel 46 Absatz 5 ermächtigt die Kommission zur Veröffentlichung des Nutzerhandbuchs. • Beschluss 2013/131/EU v. 4. März 2013: Vorgängerbeschluss zum EMAS‑Nutzerhandbuch; wird durch den Beschluss (EU) 2023/2463 ausdrücklich aufgehoben. • Beschluss (EU) 2017/2285 v. 6. Dezember 2017: Änderungsbeschluss zum früheren Nutzerhandbuch, dessen konsolidierte Darstellung durch den neuen Beschluss ersetzt wird. • Beschluss (EU) 2020/1802 v. 27. November 2020: Weiterer Änderungsbeschluss zum früheren Nutzerhandbuch; wird im Zuge der Neufassung inhaltlich „mit abgelöst“. • Beschluss 2011/832/EU v. 7. Dezember 2011: Im Handbuch als Referenz für Leitfragen zur EU‑Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung („EMAS Global“) herangezogen.
Text
Anwendungsbereich
Rechtsgrundlage und Einordnung: Der Beschluss (EU) 2023/2463 ist ein Kommissionsbeschluss, der auf Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS-Verordnung) gestützt ist und als Durchführungs- bzw. Umsetzungsakt der Kommission im EMAS-Regelungsgefüge die Veröffentlichung eines aktualisierten EMAS‑Nutzerhandbuchs anordnet. Seine unmittelbare Rechtswirkung liegt primär in der Veröffentlichung des Handbuchs als Anhang sowie in der Aufhebung des Beschlusses 2013/131/EU; der Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Inhaltlich dient er der Harmonisierung der praktischen Anwendung von EMAS, ohne selbst neue Teilnahme- oder Registrierungspflichten zu begründen. Zusammenfassung: Das Nutzerhandbuch erläutert EMAS, beschreibt Kosten/Nutzen, KMU‑Unterstützung und Synergien mit anderen Instrumenten und führt anschließend in acht Schritten von Planung und Umweltprüfung über Umweltpolitik, Umweltprogramm, Umweltmanagementsystem, interne Auditierung und Umwelterklärung bis zur externen Begutachtung und Registrierung einschließlich Regeln zur Logonutzung. • Anwendungsbereich: Adressaten des Beschlusses sind die Mitgliedstaaten; mittelbar relevant ist er für alle Organisationen, die EMAS einführen oder aufrechterhalten wollen (inner- und außerhalb der EU, einschließlich Sammel‑, Drittland- und weltweiter Registrierung), sowie für Umweltgutachter, zuständige Stellen, Akkreditierungs-/Zulassungsstellen und Durchsetzungsbehörden, weil deren Rollen und Schnittstellen im Handbuch konkretisiert werden. Erfasst sind private und öffentliche Organisationen aller Sektoren, wobei die kleinste registrierbare Einheit der „Standort“ ist und EMAS nicht auf bloße Standortteile angewandt werden soll. Ausnahmeregelungen/Begrenzungen werden im Handbuch insbesondere für „kleine Organisationen“ (z. B. verlängerte Zyklen und vereinfachte Anforderungen) sowie beim Stichprobenverfahren beschrieben, das u. a. für bestimmte risikobehaftete oder rechtlich besonders regulierte Standorte ausgeschlossen wird. • In der Praxis bündelt der Beschluss den aktuellen, einheitlichen „Leitfadenstand“ zur EMAS-Teilnahme in einem Dokument: Organisationen können ihren Registrierungsumfang, die erforderlichen Nachweise (u. a. Umwelterklärung, Audit- und Begutachtungslogik, Kernindikatoren) und die Zuständigkeiten entlang der acht Schritte planbar strukturieren, während Gutachter und Behörden sich auf ein aktualisiertes gemeinsames Referenzdokument für Verfahren wie Mehrstandort- und Stichprobenansätze stützen.
Stand: 20.03.2026