2013/131/EU: Beschluss der Kommission vom 4. März 2013 über ein Nutzerhandbuch mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung unternommen werden müssen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1114) Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 v. 25. November 2009: Zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für EMAS; der Beschluss stützt sich insbesondere auf Artikel 46 Absatz 5 und erläutert die Schritte zur Teilnahme am System. • Verordnung (EG) Nr. 761/2001: Vorgängerregelung des EMAS-Systems, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 aufgehoben wurde. • Beschluss 2001/681/EG: Frühere Kommissionsregelung im EMAS-Zusammenhang, die nach der EMAS-Verordnung 2009 aufgehoben wurde. • Beschluss 2006/193/EG: Ebenfalls durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 aufgehobene frühere Kommissionsregelung im EMAS-Bereich. • Beschluss 2011/832/EU v. 7. Dezember 2011: Ergänzender Leitfaden für EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweite Registrierung nach der EMAS-Verordnung.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss (EU) 2013/131 ist ein an die Mitgliedstaaten gerichteter Kommissionsbeschluss, der auf Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 beruht und ein Nutzerhandbuch für die Teilnahme an EMAS annimmt. Rechtssystematisch konkretisiert er die EMAS-Verordnung nicht durch neue materielle Pflichten, sondern durch Auslegung, Strukturierung und praktische Erläuterung der dort vorgesehenen Verfahrensschritte. Inhaltlich beschreibt das Handbuch die Einführung von EMAS von der Umweltprüfung über Umweltmanagementsystem, interne Umweltbetriebsprüfung, Umwelterklärung, Begutachtung und Validierung bis zur Registrierung. Ergänzend behandelt es Kosten und Nutzen, die Verwendung des EMAS-Logos, Sonderfragen für mehrere Standorte, Drittlandbezug sowie Erleichterungen für kleine Organisationen. • Der Anwendungsbereich erfasst öffentliche und private Organisationen aller Wirtschaftszweige innerhalb und außerhalb der Europäischen Union, soweit sie eine EMAS-Registrierung anstreben oder fortführen wollen. Unmittelbar adressiert ist der Beschluss zwar an die Mitgliedstaaten, praktisch relevant ist das Nutzerhandbuch aber für Organisationen, zuständige Stellen, Akkreditierungs- und Zulassungsstellen sowie Umweltgutachter. Für kleine Organisationen und KMU sieht das Handbuch besondere Erleichterungen vor, etwa längere Zyklen für Begutachtung und interne Umweltbetriebsprüfung, sofern keine wesentlichen Umweltrisiken, keine wesentlichen Änderungen und keine erheblichen lokalen Umweltprobleme vorliegen. Ausnahmen bestehen zudem insoweit, als einzelne Kernindikatoren bei fehlender Wesentlichkeit begründet entfallen können und bestimmte anerkannte Bestandteile anderer Umweltmanagementsysteme nicht erneut validiert werden müssen. • In der Praxis bedeutet der Beschluss vor allem eine unionsweit einheitliche Orientierung für die Einführung und Anwendung von EMAS. Organisationen erhalten einen strukturierten Ablauf mit konkreten Anforderungen an Umweltprüfung, Rechtskonformität, Zielsetzungen, Dokumentation, Audits und Umwelterklärung. Zuständige Stellen und Umweltgutachter erhalten zugleich einen gemeinsamen Referenzrahmen für Registrierung, Validierung, Mehrstandortkonzepte und den Umgang mit wesentlichen Änderungen. Für KMU erleichtert das Handbuch den Zugang durch vereinfachte Abläufe und Hinweise auf technische, organisatorische und finanzielle Unterstützung.
Stand: 15.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Organisationen mit EMAS-Ambition: • Pflicht: Eine erste Umweltprüfung durchführen und dabei direkte und indirekte Umweltaspekte sowie geltende Umweltvorschriften ermitteln. • Pflicht: Ein Umweltmanagementsystem nach den EMAS-Anforderungen einführen, dokumentieren, verwirklichen und aufrechterhalten. • Pflicht: Eine validierte EMAS-Umwelterklärung erstellen und nach erfolgreicher Begutachtung die Registrierung beantragen. • Empfehlung: Umweltzielsetzungen messbar ausgestalten und Umweltprogramme mit Verantwortlichkeiten, Mitteln und Zeitplan fortlaufend aktualisieren. Oberste Leitung der Organisation: • Pflicht: Die Umweltpolitik mit Verpflichtung zur Rechtskonformität, Vermeidung von Umweltbelastungen und kontinuierlicher Verbesserung festlegen. • Pflicht: Erforderliche personelle, organisatorische, technische und finanzielle Ressourcen für das Umweltmanagementsystem bereitstellen. • Pflicht: Das Umweltmanagementsystem mindestens einmal jährlich bewerten und die Ergebnisse dokumentieren. • Empfehlung: Mitarbeiterbeteiligung systematisch fördern und Rückmeldungen in Zielsetzungen und Verbesserungsmaßnahmen einfließen lassen. Mitarbeiter und für die Organisation tätige Personen: • Pflicht: Die im Umweltmanagementsystem festgelegten Aufgaben und Arbeitsanweisungen einhalten. • Pflicht: An vorgesehenen Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen mitwirken, soweit dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist. • Pflicht: Relevante Informationen zu Umweltaspekten, Nichtkonformitäten und Verbesserungsmöglichkeiten in die internen Prozesse einbringen. • Empfehlung: Vorschlagswesen, Arbeitsgruppen oder Umweltkomitees aktiv zur kontinuierlichen Verbesserung nutzen. Umweltgutachter: • Pflicht: Umweltprüfung, Umweltmanagementsystem, interne Umweltbetriebsprüfung und Umwelterklärung auf Konformität mit der EMAS-Verordnung prüfen. • Pflicht: Die Umwelterklärung nur validieren, wenn die Angaben zuverlässig, glaubhaft und korrekt sind und keine unbehobenen Rechtsverstöße entgegenstehen. • Pflicht: Die Organisation vor Ort besuchen und bei Mehrstandortorganisationen sicherstellen, dass jeder Standort innerhalb des vorgegebenen Intervalls vollständig begutachtet wird. • Empfehlung: Bei kleinen Organisationen die Prüfungsintensität angemessen an Größe, Komplexität und Umweltrisiken ausrichten. Zuständige Stellen: • Pflicht: Registrierungsanträge prüfen und nur registrieren, wenn die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind und keine Hinweise auf Verstöße gegen Umweltvorschriften vorliegen. • Pflicht: Über Aussetzung oder Streichung der Registrierung zu entscheiden, wenn Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder erforderliche Unterlagen fehlen. • Pflicht: Kleine Organisationen über Fristverlängerungen nur unter den im Handbuch genannten Voraussetzungen entscheiden. • Empfehlung: Registrierungsentscheidungen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach erfolgreicher Antragstellung treffen. Mitgliedstaaten und Durchsetzungsbehörden: • Pflicht: Organisationen Zugang zu Informationen über geltende Umweltvorschriften und zuständige Durchsetzungsbehörden gewährleisten. • Pflicht: Anfragen kleiner Organisationen zu einschlägigen Umweltvorschriften beantworten und Hinweise zur Einhaltung geben. • Pflicht: Im Registrierungszusammenhang verwertbare Informationen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Verstößen gegen Umweltvorschriften bereitstellen. • Empfehlung: Technische, organisatorische und finanzielle Unterstützung für die Einführung von EMAS, insbesondere für KMU, fördern.