Beschluss (EU) 2021/2053 der Kommission vom 8. November 2021 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Herstellung von Metallerzeugnissen für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vom 25. November 2009: Sie ist die übergeordnete EMAS-Rechtsgrundlage und ermächtigt die Kommission in Artikel 46 Absatz 1 zur Erstellung branchenspezifischer Referenzdokumente; zugleich regelt sie die Berücksichtigung dieser Dokumente bei Umweltmanagementsystem und Umwelterklärung. • Verordnung (EG) Nr. 761/2001 vom 19. März 2001: Diese frühere EMAS-Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 aufgehoben und ist Teil der Entwicklung des heutigen Systems. • Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 vom 29. Juni 1993: Sie führte das Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung ursprünglich ein und bildet den historischen Vorgänger des heutigen EMAS-Regimes. • Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen: Sie ist für die Abgrenzung des Geltungsbereichs relevant, weil bestimmte größere Tätigkeiten und die in BVT-Merkblättern geregelten Umweltaspekte außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Referenzdokuments liegen. • Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 vom 20. Dezember 2006: Sie legt die NACE-Systematik fest, über die der sachliche Geltungsbereich des Referenzdokuments für die betroffenen Wirtschaftszweige bestimmt wird.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss (EU) 2021/2053 ist ein Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission innerhalb des EMAS-Systems nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Er konkretisiert für den Sektor der Herstellung von Metallerzeugnissen ein branchenspezifisches Referenzdokument mit bewährten Umweltmanagementpraktiken, Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerten; rechtlich begründet er vor allem eine Berücksichtigungspflicht im Rahmen freiwilliger EMAS-Teilnahme, ohne die dort beschriebenen Leistungsrichtwerte allgemein verbindlich vorzuschreiben. Inhaltlich ordnet er den Metallsektor als vorrangige Branche ein, definiert den Geltungsbereich über bestimmte NACE-Codes und strukturiert das Referenzdokument in bereichsübergreifende Fragen, technische Gebäudeausrüstung und Herstellungsverfahren. Schwerpunkte sind insbesondere Energie, Wasser, Chemikalien, Biodiversität, Ressourceneffizienz, Druckluft, Kühlung, Beleuchtung, Metallbearbeitungsflüssigkeiten, Standby-Verbräuche, Materialrückstände sowie Wiederaufbereitung und Sanierung. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Organisationen der Herstellung von Metallerzeugnissen, insbesondere Unternehmen bestimmter NACE-Abteilungen 24, 25, 28, 29, 32 und 33, soweit die betroffenen Waren überwiegend aus Metall bestehen. Adressiert sind daneben EMAS-registrierte Organisationen, registrierungswillige Organisationen, Umweltgutachter sowie nationale Behörden, Akkreditierungs- und Zulassungsstellen, weil sie das Referenzdokument bei Prüfung, Berichterstattung und Systementwicklung berücksichtigen. Ausgenommen sind Umweltaspekte, die bereits durch einschlägige BVT-Merkblätter oder andere EU-Rechtsvorschriften, politische Instrumente und Leitlinien für bewährte Verfahren abgedeckt sind; zudem werden bei Abteilung 24 nur kleinere Betriebsvorgänge deutlich unterhalb der Schwellenwerte der Richtlinie über Industrieemissionen erfasst. Die beschriebenen Praktiken und Richtwerte gelten nicht schematisch für jede Organisation, sondern nur nach Relevanz der im Einzelfall ermittelten direkten und indirekten Umweltaspekte sowie unter Berücksichtigung technischer und finanzieller Umstände. • In der Praxis bedeutet der Beschluss, dass EMAS-teilnehmende Metallunternehmen ihr Umweltmanagement und ihre Umwelterklärung an den branchenspezifischen Referenzwerten spiegeln müssen, etwa bei Energieüberwachung auf Prozessebene, Chemikalienprüfung, Druckluft, Regenwassernutzung oder der Rückgewinnung von Metallbearbeitungsflüssigkeiten. Eine starre Pflicht zur Umsetzung jeder Praxis entsteht nicht; erforderlich ist aber eine nachvollziehbare Auswahl und Berücksichtigung der relevanten Elemente im Verhältnis zu den wesentlichen Umweltaspekten des Standorts und der Verfahren.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller von Metallerzeugnissen: • Pflicht: Relevante Teile des branchenspezifischen Referenzdokuments bei der Entwicklung und Überprüfung von Umweltzielsetzungen und -einzelzielen berücksichtigen. • Pflicht: In der Umwelterklärung relevante branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren sowie die Berücksichtigung bewährter Praktiken und gegebenenfalls Leistungsrichtwerte darstellen. • Pflicht: Nachweisen, inwieweit angesichts der Umweltprüfung relevante Elemente des Referenzdokuments ausgewählt und berücksichtigt wurden. • Empfehlung: Energie-, Material-, Wasser- und Chemikalienflüsse systematisch auf Prozessebene überwachen und daraus priorisierte Verbesserungsmaßnahmen ableiten. EMAS-registrierungswillige Organisationen: • Pflicht: Das Referenzdokument bei Aufbau des Umweltmanagementsystems als Orientierung für relevante Umweltaspekte und Maßnahmen einbeziehen. • Pflicht: Für die spätere Berichterstattung nur solche branchenspezifischen Indikatoren auswählen, die für die als wesentlich bewerteten Umweltaspekte einschlägig sind. • Empfehlung: Die im Dokument beschriebenen Praktiken schrittweise nach technischer und finanzieller Realisierbarkeit priorisieren. Umweltgutachter: • Pflicht: Prüfen, ob und inwieweit die Organisation das branchenspezifische Referenzdokument bei der Erstellung der Umwelterklärung berücksichtigt hat. • Pflicht: Kontrollieren, ob die Organisation nachvollziehbar dargelegt hat, welche relevanten Elemente des Referenzdokuments ausgewählt wurden. • Pflicht: Keine schematische Konformität mit allen Leistungsrichtwerten verlangen, sondern die Nutzung des Dokuments als Orientierungshilfe bewerten. • Empfehlung: Zusätzliche relevante Elemente zur weiteren kontinuierlichen Verbesserung anregen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu erzeugen. Nationale Behörden sowie Akkreditierungs- und Zulassungsstellen: • Pflicht: Das Referenzdokument als sektorale Grundlage im EMAS-bezogenen Vollzug und bei der Aufsicht über Gutachter und Verfahren berücksichtigen. • Empfehlung: Bei Auslegung und Verfahrenspraxis den freiwilligen Charakter des EMAS-Systems und die einzelfallbezogene Relevanzprüfung beachten.